Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 716 (NJ DDR 1976, S. 716); gieren. Entsprechend dem Schweregrad des Verstoßes können die Auflagen erweitert und straffer ausgestaltet werden. War Alkoholmißbrauch die wesentliche Ursache für arbeitsscheues Verhalten des Straftäters, ist ebenfalls eine strenge Kontrolle notwendig. Täter, die dem Alkohol bereits im starken Maße verfallen sind, setzen in der Regel auch nach längerer zwangsweiser Unterbrechung ihren Alkoholmißbrauch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug fort (vgl. E. Win-t e r/H. En g e 1 in NJ 1976 S. 268). Dem Alkoholmißbrauch kann mitunter durch die Erteilung bestimmter Auflagen entgegengewirkt- werden. So hat sich bisher bei diesem Personenkreis die tägliche Meldungspflicht bei der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei bewährt. Der Termin für die Meldung wurde dabei auf die Abendstunden gelegt, um den Strafentlassenen vom Alkoholgenuß fernzuhalten. Durch die damit verbundene erzieherische Einflußnahme soll nach und nach erreicht werden, daß der Strafentlassene aus eigener Einsicht den übermäßigen Alkoholgenuß meidet. Andererseits kann durch Ein wichtiges Anliegen der neuen ZPO besteht darin, eine konzentrierte und zügige Bearbeitung der Verfahren zu sichern (§ 2 Abs. 2 ZPO).'Diesem Anliegen dienen auch die Anforderungen, die § 12 ZPO an den Inhalt einer Klage stellt. In der Praxis zeigt sich jedoch, daß noch nicht alle Klagen, die von Rechtsahtragstellen der Gerichte aufgenommen oder von Rechtsanwälten eingereicht werden, den neuen qualitativen Anforderungen, die an den Inhalt einrfr Klage zu stellen sind, voll entsprechen. Das wirkt sich dann nachteilig auf die . zügige Bearbeitung der Verfahren aus. 1. Obwohl zwingend vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 ZPO), fehlt besonders in Unterhaltsverfahren im Klageantrag noch oft die Angabe über die berufliche Tätigkeit und die Arbeitsstelle des Klägers; es fehlen auch Angaben über die berufliche Tätigkeit und die Arbeitsstelle des Verklagten. Wenn das Gesetz die Angaben über die berufliche Tätigkeit und die Arbeitsstelle des Verklagten auch nicht zwingend vorschreibt der Kläger soll, diese dem Gericht mitteilen (§ 12 Abs. 2 ZPO) , so ist es doch angebracht, daß Rechtsantragstellen und Rechtsanwälte auf die Beibringung dieser Angaben dringen, weil sie besonders in Unterhaltsstreitigkeiten, die in der Regel einer schnellen Entscheidung bedürfen, maßgeblich zur konzentrierten und zügigen Durchführung des Verfahrens beitragen können. Besonders in Verfahren zur Abänderung von Unterhalts Verpflichtungen führen diese Mängel oft zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung der Verfahren. 2. Nach § 65 Abs. 1 ZPO kann der diese Kontrolle rechtzeitig ein wiederbeginnendes Fehlverhalten erkannt und darauf reagiert werden. Für die Anwendung der Maßnahmen gemäß § 48 StGB bei der Wiedereingliederung von asozialen Ersttätem gibt es natürlich kein Schema. Die Voraussetzungen und die gesellschaftliche Notwendigkeit der Anwendung dieser Maßnahmen müssen in jedem einzelnen Verfahren gründlich geprüft werden. Der Erfolg der Wiedereingliederung hängt sowohl bei der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht nach § 249 StGB als auch bei Maßnahmen gemäß § 48 StGB von der differenzierten Ausgestaltung und Anwendung der gesetzlich möglichen Auflage und deren Durchsetzung und Kontrolle ab. So reicht es z. B. nicht aus, die Verpflichtung zur Meldung bei der Dienststelle der Volkspolizei (§ 48 Abs. 3 Ziff. 1 StGB) nur als eine obligatorische Anwesenheitspflicht anzusehen. Soll ein erzieherischer Erfolg erreicht werden, dann sind in der Regel von Zeit zu Zeit bei diesen Meldungen erzieherische Gespräche zu führen. HEINZ-WERNER RADLOFF, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Rostock Vorsitzende des Gerichts mit Einverständnis beider Prozeßparteien in Zivilsachen und in Verfahren zur Abänderung von Unterhalts Verpflichtungen anordnen, daß von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, daß das Ziel des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung erreicht werden kann und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich oder nur Beweis durch Urkunden oder Auskünfte zu erheben ist. Sorgen die Rechtsantragstellen der Gerichte und die Rechtsanwälte bei Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen dafür, daß die Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Arbeitsunfall hat ein Werktätiger Anspruch auf Lohnausgleich und auf Leistungen der Sozialversicherung, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit gesetzt hat (§§ 103, 104 GBA). Ist ein Dritter für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zivilrechtlich verantwortlich, so stehen dem Werktätigen diesem gegenüber Schadenersatzansprüche zu (§§ 330 ff. ZGB). Damit wird erreicht, daß derjenige, der sich pflichtwidrig verhalten hat, auch die ökonomischen Nachteile seines Verhaltens trägt. Deshalb geht in den Fällen, in denen Werktätige gegenüber ihrem Betrieb, der Sozialversicherung oder der Staatlichen Versicherung einschlägige Ausgleichsansprüche haben, der dem eingangs erwähnten Angaben Inhalt der Klageschrift sind, und veranlassen sie außerdem, daß die erforderlichen Lohnbescheinigungen die in der Regel eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung darstellen mit der Klage eingereicht werden, dann könnte m. E. im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens bereits in die Klage ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung gemäß § 65 Abs. 1 ZPO mit aufgenommen werden. Wird dies versäumt, entsteht für das Gericht zusätzliche Arbeit, und die Entscheidung in der Sache verzögert sich, weil das Einverständnis der Prozeßparteien auf Verzicht auf mündliche Verhandlung erst noch eingeholt werden muß. 3. Einen Unterhaltsanspruch kann der Kläger sowohl bei demjenigen Kreisgericht geltend machen, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ZPO), als auch bei dem Gericht, in dessen Bereich der Unterhaltsverpflichtete wohnt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Macht der Kläger aus besonderen Gründen von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch und kann auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden (z. B. weil in der mündlichen Verhandlung noch offenstehende Fragen mit dem Verklagten zu klären sind), dann sollte, soweit die Anwesenheit des Klägers dazu nicht erforderlich ist, in der Klageschrift beantragt werden, daß das Gericht gemäß § 32 Abs. 4 ZPO (großer Zeitverlust bzw. erheblicher Kostenaufwand) auf die persönliche Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Beachten die Rechtsantragstellen der Gerichte und die Rechtsanwälte diese Hinweise, dann würde dies wesentlich zur konzentrierten und beschleunigten Bearbeitung der Verfahren beitragen. CHRISTA HÜTTL, Direktor des Kreisgerichts Schwarzenberg ursprünglich Geschädigten zustehende Schadenersatzanspruch auf den Betrieb oder die Versicherungen über (vgl. z. B. § 256 ZGB, § 66 SVO, § 10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 [GBl. I S. 355]). In diesen Regelungen wird ganz allgemein von den „Ersatzansprüchen gegen Dritte“ ausgegangen, wobei deren zivilrechtliche Grundlage vorausgesetzt ist. Eine Ausnahme von diesen Regelungen bildet vom Wortlaut her § 19 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (LZVO) vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) i. d. F. der 2. VO vom 27, Juli 1967 (GBl. II S. 511). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Voraussetzung für den nach Abs. 2 eintretenden Forderungsüber- Zum Inhalt der Klage in Unterhaltsverfahren Zur Anwendung des § 19 LohnzahlungsVO bei Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten 716;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 716 (NJ DDR 1976, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 716 (NJ DDR 1976, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher enthält. Insbesondere können damit Handlungen bekämpft werden, die vorsätzlich vom Täter inhaltlich so gestaltet wurden, daß ihre Verfolgung erhebliche rechtspolitische Probleme aufwirft.

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