Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 710 (NJ DDR 1976, S. 710); (volkseigene Kombinate des Kraftverkehrs, volkseigene Kraftverkehrsbetriebe, volkseigene Kombinate des Nahverkehrs und Nahverkehrsbetriebe, andere Verkehrsbetriebe) Auskunft über das Fahrplanangebot geben kann. Dem Bürger muß es möglich sein, sich ohne großen Aufwand die nötigen Auskünfte zu verschaffen. Deshalb sollten an allen Knotenpunkten des Verkehrs (z. B. auf Bahnhöfen der Deutschen Reichsbahn) und an anderen Stellen, wo ein Informationsbedürfnis besteht (z. B. in Großbetrieben, im Reisebüro, in Hotels) insbesondere übersichtliche Fahrpläne ausgehängt sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Information schließt auch die exakte Beschilderung der Fahrzeuge ein. So wird u. E. das an einem Kraftomnibus angebrachte Stimschild „Linienverkehr“ dieser Forderung in der Regel nicht gerecht Hierbei handelt es sich um Pflichten der ■ Verkehrsbetriebe, deren Verletzung grundsätzlich Schadenersatzansprüche begründet. Pflicht des Fahrgastes zum Entrichten des Beförderungsentgelts * Die Regelung über das Entrichten des Beförderungsentgelts (§ 10 PBO) berücksichtigt die im Interesse der Verkehrsbetriebe und der Bürger eingeführten vereinfachten Abfertigungsverfahren. Der Verkehrsbetrieb muß alle Voraussetzungen schaffen, damit der Bürger den Pflichten nachkommen kann, die sich für ihn aus diesen Abfertigungsverfahren ergeben. Wird ein Bürger ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, hat er ein Beförderungsentgelt in Höhe des doppelten Fahrpreises ohne Ermäßigung, mindestens jedoch 10 M, zu entrichten (§11 Abs. 3 PBO) 79/ Diese Nachlösegebühr ist ihrem Charakter nach eine Sanktion, die ein schuldhaftes Handeln des Fahrgastes im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht voraussetzt. Sie wird vielmehr bereits dann erhoben, wenn der Fahrgast das Beförderungsentgelt gar nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe gezahlt hat oder wenn er den Fahrausweis (z. B. Zeitkarte) nicht rrtit sich führt oder die für die Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung erforderliche Berechtigung nicht nachweisen kann. Neben der Nachlösegebühr kann das Beförderungsentgelt nicht mehr erhoben werden. Pflicht des Verkehrskunden zur Abwendung bzw. Minderung von Schäden Der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, daß Bürger und Betriebe ihre Rechte entsprechend dem gesellschaftlichen Inhalt und der Zweckbestimmung dieser Rechte ausüben (§ 15 Abs. 1 ZGB) und daß sie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral sich aktiv um die Verhütung, Abwendung oder Minderung von Schäden bemühen (§ 323 ZGB), gilt auch für die Bereiche der Personenbeförderung und des Gütertransports. So wird z. B. erwartet, daß jeder Verkehrskunde seine Rechte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verkehrsbetriebes ausübt. Dazu gehört, daß er in den Fällen der Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für vertragliche Pflichtverletzungen gemäß § 25 PBO (z. B. bei vorzeitiger Abfahrt, Verspätung oder Ausfall eines Beförderungsmittels, bei unrichtigen Fahrplanaushängen oder -auskünften) den Schaden, soweit er von ihm beeinflußbar ist, abwendet oder in möglichst niedrigen Grenzen hält. /9/ Zu § 11 Abs. 4 PBO Ist zu bemerken, daß nach der Berichtigung lm GBl. 1976 I S. 428 lm FaUe der Mitnahme von Sachen oder Tieren ohne gültigen Fahrausweis eine Nachlösegebühr ln Höhe des doppelten Beförderungsentgelts, mindestens aber 5 M je StüCk zu zahlen ist. Personen- und Gepäckbeförderung im Taxiverkehr Erstmalig wurde die Personen- und Gepäckbeförderung mit Personenkraftwagen im Taxiverkehr in eine Rechtsvorschrift aufgenommen (§§ 31 ff. PBO). Damit sind für diese Beförderungsart einheitliche rechtliche Regelungen geschaffen worden. Für den Bürger sind dabei u. a. solche Bestimmungen von besonderem Interesse, daß sofern der Verkehrskunde den Beförderungsweg nicht bestimmt vom Taxi der kürzeste. Weg zu wählen ist und daß Beförderungsleistungen mit Taxi grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen und Wegen zu erbringen sind (§ 31 Abs. 1 PBO). Die Regelung über die Benutzung eines Taxis durch mehrere Fahrgäste im gegenseitigen Einvernehmen (§ 32 Abs. 2 PBO) trägt dazu bei, daß im Interesse der auf ein Taxi wartenden Bürger die Fahrzeuge rationeller ausgelastet werden. Das gegenseitige Einverständnis der Fahrgäste, das die Bereitschaft zur Aufteilung des Beförderungsentgelts untereinander und ohne Zutun des Taxifahrers einschließt, ist jedoch Voraussetzung. Der Fahrer hat den Fahrgästen die Höhe des Beförderungsentgelts für Teilstrecken mitzuteilen. Der letzte Fahrgast, der das Taxi verläßt, ist gegenüber dem Verkehrsbetrieb zur Zahlung des Entgelts für die gesamte zurückgelegte Beförderungsstrecke verpflichtet. Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch, daß in Taxis ebenso wie in Kraft- und Oberleitungsomnibussen, U-Bahnen und Straßenbahnen nicht mehr geraucht werden darf (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PBO). Zu Einzelfragen des Ladungstransports Beratungspflicht und Zustandekommen des Vertrags Die LTOK erfaßt sowohl den allgemeinen Ladungstransport als auch den speziellen Ladungstransport (Gütertaxitransport, Möbeltransport, Schwertransport). Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, die Bürger in allen Fragen der Durchführung von Ladungstransporten eingehend zu beraten. Diese Beratungspflicht bezieht sich auf die für den Ladungstransport bestehenden Verkehrsbestimmungen und -tarife, auf die Wahl der zweckmäßigsten Leistungsart und auf die Erläuterung der sich aus dem Ladungstransport ergebenden Rechte und Pflichten des Bürgers (§ 3 Abs. 2 LTOK). Die Regelung über das Zustandekommen des Frachtvertrags wurde den typischen Besonderheiten der Ladungstransportarten angepaßt. Der Frachtvertrag gilt gemäß § 7 LTOK grundsätzlich mit der Bestätigung der Bestellung als zustande gekommen. Ein vereinfachtes Verfahren sieht § 33 LTOK für den allgemeinen Ladungstransport und § 38 Abs. 2 LTOK für den Gütertaxitransport vor. Danach gilt der Vertrag als zustande gekommen, wenn sich der Verkehrsbetrieb zur Bestellung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit (24 bzw. 16 Stunden) vor dem geforderten Zeitpunkt der Bereitstellung des Transportmittels äußert. Lieferfristen und Tatbestandsaufnahme bei Schäden Die LTOK enthält in § 20 Abs. 1 erstmals Lieferfristen, innerhalb derer der Verkehrsbetrieb das zum Ladungstransport angenommene Gut zur Entladestelle zu transportieren und zur Entladung bereitzustellen hat. Diese Fristen betragen nach § 20 Abs. 2 LTOK vier Stunden im Nahverkehr und sechs bzw. acht Stunden im Fernverkehr je angefangene 100 km. Im Interesse der Beweissicherung und einer zügigen Abwicklung von Schadenersatzforderungen sind Kraftverkehrsbetriebe und Bürger zur Aufnahme des Tatbestands verpflichtet, wenn Schäden an den Gütern aufgetreten sind oder vermutet werden (§27 LTOK). Die alleinige Verletzung dieser Verpflichtung durch den An- 710;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 710 (NJ DDR 1976, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 710 (NJ DDR 1976, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X