Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 709

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 709 (NJ DDR 1976, S. 709); Gegenstand der LTOK sind diejenigen Beziehungen, die zwischen Bürgern und Kraftverkehrsbetrieben entstehen, wenn Bürger Kraftfahrzeuge für Gütertransporte in Anspruch, nehmen. Die LTOK geht davon aus, daß die zeit- und- qualitätsgerechten Transportleistungen in ihrer vielgestaltigen Art (Umzugs’transporte, Gütertaxitransporte, allgemeine Ladungstransporte und Schwertransporte)/?/ maßgeblich zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger beitragen. Die bisher, geltenden Regelungen (Handelsgesetzbuch, Transportverordnung [TVO] vom 28. März 1973 [GBl. I S. 233]) und Vertragsbedingungen, z. B. für Möbeltransporte, trugen den gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr in vollem Umfang Rechnung. Insbesondere waren sie bezogen auf die vielgestaltigen Verkehrsleistungen/8/ lückenhaft. Pflichten der Verkehrsbetriebe und der Bürger Die PBO und die LTOK sind Instrumente der staatlichen Leitung bei der Gestaltung und planmäßigen Verbesserung der Beförderungsleistungen als Teil der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen. Beide Rechtsvorschriften statuieren für die Verkehrsbetriebe wie für die Bürger eine Reihe von Rechten und Pflichten. Der Verkehrsbetrieb hat seine Pflichten jederzeit verantwortungsbewußt wahrzunehmen und die ihm obliegenden Aufgaben den unmittelbaren Interessen der Bürger entsprechend zu erfüllen. Der Verkehrsbetrieb hat insbesondere die Pflicht, die Bedürfnisse der Bürger in bezug auf Personenbeförderung und Gütertransport zu befriedigen und die Attraktivität der Beförderungsleistungen, vor allem im öffentlichen Personenverkehr, ständig zu erhöhen. Das bedeutet, daß der Verkehrsbetrieb im Interesse einer allseitigen quantitativen und qualitativen Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger alle Möglichkeiten zu nutzen hat, die ihm die sozialistischen Produktionsverhältnisse bieten. Die Pflichten des Verkehrsbetriebes erschöpfen sich deshalb nicht in der Beförderung selbst, sondern schließen darüber hinaus ein: eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Information über seine Leistungen (z. B. verbindliche Auskunftserteilung), die fahrplan- und termingerechte Erbringung der Beförderungsleistungen, die Pflicht zur Weiterbeförderung bei Unregelmäßigkeiten im Verkehrsbetrieb (z. B. bei kurzfristigen Fahrplanänderungen), eine der jeweiligen Beförderungsart und -dauer angepaßte Betreuung (z. B. durch bewirtschaftete Verkehrsmittel), verkehrstypische Hilfs- und Nebenleistungen (z. B. Lade- und Trageleistungen beim Möbeltransport). Die Einhaltung dieser Pflichten durch den Verkehrsbetrieb wird dadurch besonders gesichert, daß der Bürger bei Verletzung dieser Pflichten bestimmte Ansprüche geltend machen kann. So hat der Verkehrsbetrieb z. B. gemäß § 25 Abs. 5 PBO dem Bürger Scha- . tV Nach g 31 LTOK liegt allgemeiner Ladungstransport vor, wenn Bürger lür den Transport von Gütern unter Einhaltung der Bestellfrist ein Straßenfahrzeug besteUen und der Transport auf Grund der Eigenart der Güter kein spezieller Ladungstransport gemäß g 1 Abs. 3 Buchst, b LTOK (Gütertaxitransport, Möbeltransport, Schwertransport) Ist. Schwertransport ist gegeben, wenn Kraftverkehrsbetriebe für Bürger Transporte durchführen, die Infolge der Eigenart, der Masse oder des Umfangs der Güter und anderer Umstände die Inanspruchnahme von Schwertransportfahrzeugen, Kranfahrzeugen, technischen Hilfsmitteln oder SChwertTansportarbeltem sowie besondere Maßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Transporte erfordern (818 LTOK). ISI Für den Stückguttransport gilt weiterhin die AO über den Stückguttransport durch Eisenbahn und Kraftverkehr Stück-gut-Transport-Ordnung (StTO) - vom 25.- November 1966 (GBl. n S. 921), auCh wenn Bürger daran beteiligt sind. denersatz für unrichtige Auskünfte über Fahrplanverbindungen zu leisten. Bei verspäteter Bereitstellung von Kraftfahrzeugen im allgemeinen Ladungstransport, Gütertaxitransport, Möbeltransport und Schwertransport hat der Verkehrsbetrieb dem Bürger eine Preissanktion zwischen 10 und 50 M zu zahlen (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 LTOK), wobei für den Betrieb grundsätzlich keine Entlastungsmöglichkeit besteht. Die Bürger haben als Verkehrskunden insbesondere die Pflicht, sich bei der Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen so zu verhalten, daß Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind, insbesondere Personen nicht behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt und volkswirtschaftliche Schäden vermieden werden (§ 4 PBO). Für die Beförderungs- oder Gütertransportleistung haben sie das den preisrechtlichen Bestimmungen entsprechende Entgelt zu entrichten' (§ 6 PBO, § 23 LTOK). Zusammenwirken der Verkehrsbetriebe mit den örtlichen Organen und Sicherung der Mitwirkung der Bürger Die PBO und die LTOK fördern die Zusammenarbeit zwischen Verkehrsbetrieben und Bürgern bei der ständigen Verbesserung der Beförderungsleistungen; sie sind auf die gemeinsame Lösung derjenigen Fragen gerichtet, die in ihren Beziehungen auftreten. In diesem Zusammenhang kommt den Regelungen über die Zusammenarbeit der Verkehrsbetriebe mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen und über die Sicherung und Förderung der Mitwirkung der Bürger und ihrer Kollektive besondere Bedeutung zu (vgl. z. B. §§ 2, 8 PBO). Eine solche Zusammenarbeit ist vor allem bei der Gestaltung der Fahrpläne, der Einrichtung oder Aufhebung von Verkehrsstellen und der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsanlagen erforderlich. Die Regelungen der PBO und der LTOK knüpfen hier an die seit Jahren bewährten Formen der Zusammenarbeit zwischen Verkehrsbetrieben, staatlichen Organen, anderen Betrieben und Einrichtungen sowie Bürgern an. Die Weiterentwicklung dieser Formen ist Ausdruck der Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt aber auch unmittelbar für diejenigen Beziehungen, die die Bürger mit den Verkehrsbetrieben zur Erbringung von Beförderungs- oder Transportleistungen ein-gehen. Das gilt für die Vorbereitung, Ausgestaltung und Erfüllung der Verträge ebenso wie für die Auseinandersetzung bei Pflichtverletzungen eines Partners. Die PBO und die LTOK enthalten dazu auf der Grundlage der Bestimmungen des ZGB über das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben (§§ 13 ff.) konkrete Regelungen. Dazu gehören z. B. Bestimmungen über die Unterstützung der Bürger beim Abschluß der Verträge (§ 3 LTOK), über die Zusammenarbeit zur Sicherung eines reibungslosen technologischen Ablaufs (§§ 12 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 und 2 LTOK) sowie über die Zusammenarbeit beim Möbeltransport (§§42, 44 LTOK). Zu Einzelfragen der Personenbeförderung Informationspflichten des Verkehrsbetriebes Zu den Pflichten des Verkehrsbetriebes gehört es, Fahrpläne zu veröffentlichen (§ 7 PBO) und darüber sowie über weitere mit den Beförderungsleistungen zusammenhängende Fragen Auskunft zu erteilen (§ 8 PBO). Hinsichtlich der Auskunftserteilung wird gefordert, daß mindestens einer der in § 8 PBO genannten Betriebe 7 09;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 709 (NJ DDR 1976, S. 709) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 709 (NJ DDR 1976, S. 709)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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