Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 706 (NJ DDR 1976, S. 706); Bürger (§§ 266 ff. ZGB), der gegenseitigen Hilfe (§§ 274 ff. ZGB) und der Schenkung (§§ 282 ff. ZGB). Darüber hinaus können Bürger unter bestimmten Bedingungen auch alleinige Beteiligte solcher zivilrechtlich geleiteter Beziehungen sein, in denen im Regelfall Bürger und Betriebe beteiligt sind, so z. B. bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen (§ 164 ZGB) sowie bei entgeltlichen Formen der gegenseitigen Hilfe (§ 279 ZGB). Für alle diese Beziehungen gelten die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts, und damit gilt auch § 14 ZGB. Dabei müssen natürlich Modifizierungen berücksichtigt werden, die sich daraus ergeben, daß ein Betrieb, der unabhängig von seiner Eigentumsform (vgl. §11 Abs. 2 ZGB) in das System der sozialistischen Wirtschaft eingeordnet ist, bessere Möglichkeiten und daher auch eine höhere Verantwortung für die Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen hat, als sie ein Bürger haben kann. Dementsprechend stellt § 71 Abs. 3 ZGB für die Erfüllung von Verpflichtungen als Schuldner an Bürger einerseits und an Betriebe andererseits differenzierte Anforderungen. Die Systematik des ZGB in bezug auf die Regelung der Pflicht zur Zusammenarbeit Eine mit der grundsätzlichen Regelung‘der Pflicht zur Zusammenarbeit in § 14 ZGB im wesentlichen übereinstimmende Formulierung enthält § 44 ZGB, der seinen Platz in den Grundsatzbestimmungen für Verträge zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens hat. Zwischen beiden Bestimmungen gibt es im grundsätzlichen Inhalt und damit vom Ausgangspunkt und von den Beziehungen zur sozialistischen Moral her keinen Unterschied. Ihre Erklärung findet diese Doppelregelung in der Systematik des ZGB und in dem Bestreben, das ZGB auch in seinen einzelnen Teilen weitgehend aus sich selbst heraus verständlich und damit insgesamt überschaubar zu machen. Das Verhältnis der Grundsatzregelungen in §§ 14 und 44 ZGB § 14 ZGB ist eindeutig die übergreifende Regelung. Sie gilt für alle zivilrechtlich geleiteten Beziehungen: für die Eigentumsverhältnisse, die Versorgungsbeziehungen, die Beziehungen der Urheber sowie für weitere Beziehungen, die unter bestimmten Aspekten auch durch das Zivilrecht gestaltet werden. Demgegenüber erstreckt sich § 44 ZGB nur auf die vertraglich geregelten Beziehungen zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens der Bürger. Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt hier ausdrücklich für Bürger und Betriebe „als Vertragspartner“. Der umfassende Geltungsbereich des § 44 ZGB als Bestandteil der allgemeinen Bestimmungen über Verträge wird aber erst unter Berücksichtigung des § 48 ZGB deutlich, d. h., er gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für außervertraglich entstandene Rechte und Pflichten. Für die große Masse der zivilrechtlich geregelten Beziehungen finden daher sowohl § 14 als auch § 44 ZGB Anwendung. Den §§ 14, 44 ZGB als grundsätzlichen Regelungen der Pflicht zur Zusammenarbeit obliegt es, für alle zivil-rechtlich geleiteten Beziehungen die Anforderungen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung zu formulieren und damit Maßstäbe für das Verhalten der Beteiligten zu setzen. Gleichzeitig geben sie Orientierungen für die Anwendung und Auslegung derjenigen zivilrechtlichen Bestimmungen, in denen die Pflicht zur Zusammenarbeit bei den einzelnen Rechtsinstituten konkret ausgestaltet ist./7/ Hl Die §§ 14, 44 ZGB haben damit für den zivilrechtlichen Lei- In welcher Richtung die Anwendung der §§ 14, 44 ZGB möglich ist, deutet z. B. der Beschluß des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 6. April 1976 107 BZR 79/76 (NJ 1976 S. 402) an. Als Konsequenz aus der Pflicht zur Zusammenarbeit wird der Mieter verpflichtet, Arbeiten und deren Auswirkungen zu dulden, die im Interesse der Instandhaltung von Wohnraum gemäß §§ 101, 107 ZGB vorgenommen werden müssen. Im übrigen veiweist der Wortlaut der §§ 14, 44 ZGB selbst auf die Breite, in der diese BestimmungenBeachtung beanspruchen: Ausdrücklich sind hier die Vorbereitung, die Begründung, die inhaltliche Ausgestaltung und die Erfüllung von zivilrechtlichen Beziehungen bzw. von Verträgen genannt. Spezielle Orientierungen des ZGB zur Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Betrieben Anknüpfend an die Grundsatzregelungen ist es das Anliegen der speziellen Regelungen, die unbedingte Beachtung der Pflicht zur Zusammenarbeit zu gewährleisten. Das ZGB überläßt es in entscheidenden Situationen nicht dem Verständnis der Beteiligten bzw. der Auslegung durch die Gerichte, was in der jeweiligen Situation unter der Pflicht zur Zusammenarbeit zu verstehen ist, sondern legt die entsprechenden konkreten Pflichten fest. Hat sich z. B. ein Dienstleistungsbetrieb verpflichtet, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit in der Wohnung eines Bürgers einen Haushaltsgegenstand zu reparieren, und zeichnet sich am Vortag ab, daß wegen länger andauernder anderer Arbeiten dieser Termin nicht eingehalten werden kann, so ergibt sich die Pflichtenlage aus § 83 ZGB: Dem Bürger ist unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß der Termin nicht eingehalten werden kann, und ihm ist ein neuer Termin zu nennen. Auch bei den speziellen Orientierungen sind bestimmte Unterschiede zu beachten. Wie das Beispiel des § 83 ZGB zeigt, können solche Orientierungen in Regelungen enthalten sein, die selber allgemeinen Charakter tragen, d. h. für eine Vielzahl von zivilrechtlich geregelten Beziehungen vorgesehen sind. Weitere Beispiele dieser Art sind die Regelung der Mitwirkungspflicht des Gläubigers bei der Abnahme der Leistung in §§ 71 Abs. 4 und 87 ZGB sowie die Verweisung auf eigene Bemühungen der Beteiligten zur Beilegung eines Konflikts in § 16 Satz 2 ZGB. Die meisten konkreten Pflichten zur Zusammenarbeit sind allerdings bei den einzelnen Vertragstypen geregelt. Derartige Festlegungen sind unter zwei Aspekten von Bedeutung: Erstens treffen sie Aussagen mit Wirkung für den jeweiligen Vertragstyp, also für die Wohnungsmiete, den Kauf usw. Zweitens ist zu berücksichtigen, daß das ZGB nur die wesentlichsten Beziehungen geregelt hat. Deshalb können in geregelten Vertragstypen enthaltene Bestimmungen über die Pflicht zur Zusammenarbeit auch für die Erfassung des konkreten Inhalts der Pflicht zur Zusammenarbeit in speziell nicht geregelten Vertragstypen herangezogen werden. So muß z. B. die bei mehreren Vertragstypen festgelegte Pflicht zur Beratung der Bürger als genereller Inhalt der Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß §§ 14, 44 ZGB bei der Begründung und Vorbereitung zivilrechtlicher Beziehungen verstanden werden. Das gilt besonders für solche Vertragstypen, die zwar ausdrücklich im ZGB geregelt sind, aber wie z. B. die Konto-, Spar-' konto-, Kredit- und Darlehnsverträge (§§ 233 ff. ZGB) selbst keine Bestimmungen über die Beratungspflicht enthalten. Es kann m. E. kein Zweifel daran bestehen, tungsbereich die gleiche Funktion, die § 5 Vertragsgesetz (Pflicht der Vertragspartner zur kameradschaftlichen Zusammenarbeit) in den Kooperationsbeziehungen der Betriebe der sozialistischen Wirtschaft mit Erfolg ausübt. 706;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 706 (NJ DDR 1976, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 706 (NJ DDR 1976, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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