Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 705 (NJ DDR 1976, S. 705); in Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesellschaftlichen Verantwortung fördert. Noch deutlicher kommt dieser Grundsatz im Vierten Kapitel des Ersten Teils des ZGB zum Ausdruck, das sich mit dem Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben befaßt. Die in § 13 ZGB formulierte allgemeine Verhaltenspflicht für Bürger und Betriebe, die gesellschaftlichen Erfordernisse zu berücksichtigen, die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens einzuhalten und auf berechtigte Interessen der Partner sowie anderer Bürger und Betriebe Rücksicht zu nehmen, bezieht sich im Schwerpunkt gerade auf die Pflicht zur Zusammenarbeit. Diese Pflicht wird durch die spezielle Regelung des § 14 ZGB besonders hervorgehoben. Danach sind Bürger und Betriebe in allen Stadien der Gestaltung zivilrechtlich geleiteter Beziehungen verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuwirken. Mit diesem Inhalt charakterisiert sich § 14 ZGB eindeutig als eine Regelung, die nur unter sozialistischen Bedingungen einen realen gesellschaftlichen Inhalt haben kann. Auf der Grundlage der politischen Macht der Werktätigen, der sozialistischen Produktions- und Eigentumsverhältnisse sowie der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Prozesse (Art. 2 und 9 der Verfassung; Abs. 1 der Präambel des ZGB) ermöglicht und erfordert die Stellung der Bürger und der Betriebe auch in den zivil-rechtlich geleiteten Beziehungen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse der Realisierung gesamtgesellschaftlicher Zielstellungen. Die Stellung der Bürger und Betriebe als Ausgangspunkt Bei der Charakterisierung der Stellung der Bürger im Leitungsbereich des Zivilrechts kann das ZGB von einer dem Wesen nach einheitlichen Stellung der .Bürger in der sozialistischen Gesellschaft ausgehen (§§ 6 f£. ZGB). In allen Beziehungen nehmen sie als Machtausübende, Eigentümer des sozialistischen Eigentums, Produzenten und Konsumenten teil-. Diese Stellung findet in den Bestimmungen der Verfassung ihren grundrechtlichen Ausdruck; dem Zivilrecht obliegt es für seinen Leitungsbereich, durch die Festlegung entsprechender subjektiver Rechte und Pflichten diese Stellung so auszugestalten, daß sie mit der verfassungsrechtlichen Regelung in Einklang steht und ihrer Realisierung in den einzelnen Beziehungen unter Teilnahme der Bürger dient. Die große Masse dieser Beziehungen im Gegenstandsbereich des Zivilrechts ist durch die weitere Teilnahme von Betrieben charakterisiert. Deren Stellung wird durch die ihnen vom sozialistischen Staat übertragene Verantwortung bestimmt, im jeweiligen Aufgabenbereich der Versorgung der Bürger zu dienen (§§ 10 fl. ZGB) 72/ Damit wird offensichtlich, daß die Stellung der Bürger und die der Betriebe aufeinander abge- / stimmt sind. Sie haben ihr gemeinsames Ziel in der Verwirklichung der vom IX. Parteitag der SED erneut bekräftigten Hauptaufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft/3/ und lassen daher eine Zusammenarbeit der Beteiligten an zivilrechtlich geleiteten Beziehungen nicht nur zu, sondern verlangen diese ausdrücklich. Die Pflicht zur Zusammenarbeit als Ausdruck der sozialistischen Moral Für die Realisierung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit orientiert § 14 ZGB u. a. auf die Grundsätze der sozialistischen Moral. Damit wird die 121 Vgl. M. MUhlmann/H. Krüger, „Die Stellung der Betriebe im sozialistischen Zivilrecht“, NJ 1976 S. 93 fl. rsi Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 19 L Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundsätzen der sozialistischen Moral und der im ZGB formulierten Rechtspflicht zur Zusammenarbeit aufgeworfen. Unter sozialistischer Moral ist die Gesamtheit der sittlichen Normen zu verstehen, die aus dem Befreiungskampf der Arbeiterklasse hervorgegangen und auf die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen und der sozialistischen Persönlichkeit gerichtet sind./4/ Diese sittlichen Normen schließen als eine ganz entscheidende und den sozialistischen Charakter unterstreichende moralische Pflicht die Pflicht zur Zusammenarbeit ein, und zwar sowohl in den Beziehungen der Bürger untereinander als auch in den Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben. Folgerichtig geht auch das Programm der SED bei der-Charakterisierung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft davon aus, „die Produktionsverhältnisse als Beziehungen kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe zwischen den Werktätigen und zwischen den Arbeitskollektiven weiterzuentwickeln und zu vervollkommnen, die Kollektivität in den gesellschaftlichen Beziehungen zu verstärken“./5/ Unter dem speziellen Aspekt der Ausprägung der sozialistischen Lebensweise wird die Aufgabe formuliert, dafür zu wirken, „daß die Beziehungen der Menschen in allen Lebenssphären noch stärker von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, von kameradschaftlicher Hilfe und Rücksichtnahme geprägt werden“ 76/ Die Regelung der Pflicht zur Zusammenarbeit im ZGB ist folglich unmittelbar aus den Grundsätzen der sozialistischen Moral abgeleitet. Die Aufnahme in eine Rechtsvorschrift erhebt die moralische Pflicht zusätzlich in den Rang einer Rechtspflicht. Damit wird das Verhalten der Beteiligten zivilrechtlich geleiteter Beziehungen auch insoweit unmittelbar und verbindlich an den Regeln der sozialistischen Moral orientiert Hieraus ergibt sich zugleich die Konsequenz, daß einem Verhalten, welches die Regeln der sozialistischen Moral mißachtet, die rechtliche Wirksamkeit zu versagen ist (§§ 15, 68 ZGB) bzw. daß bei einem dadurch bedingten Schadenseintritt die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz entsteht (§ 92 ZGB). Bei der Verwirklichung der als Rechtspflicht ausgestalteten speziellen Pflicht zum Zusammenwirken sind die weiteren Grundsätze der sozialistischen Moral in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken der Bürger mit Betrieben und der Bürger untereinander Die typische Situation für den zivilrechtlichen Leitungsbereich ist das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben. Insbesondere in den vertraglich geregelten Versorgungsbeziehungen (§§ 43 bis 283 ZGB), die den Kern der zivilrechtlichen Regelung bilden, sind Betriebe als Erbringer der Versorgungsleistung und Bürger als Empfänger dieser Leistung beteiligt. Die materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger werden vorrangig aus ihren Beziehungen ihit Betrieben befriedigt. Die Pflicht zur Zusammenarbeit erstreckt sich jedoch auch auf zivilrechtliche Beziehungen, die ausschließlich zwischen Bürgern bestehen. Das ergibt sich sowohl aus der grundsätzlichen Charakterisierung des Gegenstandsbereichs des ZGB (§§ 1 Abs. 2, 8 ZGB) als auch aus der Regelung solcher gesellschaftlicher Beziehungen, bei denen Beziehungen der Bürger untereinander häufig sind, wie beim Kauf (§ 133 Abs. 2 ZGB) und bei den persönlichen Dienstleistungen (§ 197 ZGB), bzw. den Regelfall bilden, wie bei den Gemeinschaften der /41 Vgl. Philosophisches Wörterbuch, Leipzig 1975, Bd. 2, S. 826. 15) Programm der SED, a. a. O., S. 20. KI A. a. O., S. 54. 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 705 (NJ DDR 1976, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 705 (NJ DDR 1976, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle lösen, ausschließlich Sicb.erun.gs- und ntro Häuf gaben. Es werden. keine Abstriche und Einschränkungen geduldet, Die hat sich bewährt und trägt zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer hohen staatlichen und öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sind und dabei unmittelbar selbst Verantwortung für die erfolgreiche Erfüllung sicherhalts-politischer Aufgaben haben.

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