Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 700 (NJ DDR 1976, S. 700); Auswirkungen der Maßnahmen zur weiteren Förderung berufstätiger Mütter, zur weiteren schrittweisen Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche und zur Verlängerung des Erholungsurlaubs Die Verlängerung des Schwangerschaft- und Wochenurlaubes auf 26 Wochen und die Möglichkeiten bezahlter Freistellung für Mütter von zwei und mehr Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des jeweiligen Kindes sowie die Möglichkeiten der Zuschußgewährung bei fehlendem Krippenplatz gemäß §§ 1, 3 und 5 der VO über die Verlängerung des Wochenurlaubs und die Verbesserung von Leistungen bei Mutterschaft vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 269) i. V. m. der 1. DB vom 4. Juni 1976 (GBl. I S. 27iy und der 2. DB vom 14. Juli 1976 (GBl. I S. 369) gehen davon aus, daß gegenwärtig die meisten Kinder in den ersten Lebensjahren ausschließlich oder überwiegend von der Mutter betreut werden. Aus den sozialpolitischen Maßnahmen ergeben sich damit auch Auswirkungen für die Erziehung kleinerer Kinder in der Familie. Sie sind bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht bei Ehescheidung in die Festlegungen der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. Septemter 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) i. d. F. des Abschn. II Ziff. 4 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Bei-lage 1/76 zu Heft 3) einzuordnen. Hierbei ist vor allem zu beachten, daß nach Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 dem erzieherischen Einfluß der Eltern besondere Bedeutung zukommt und daß Ziff. 7 Abs. 3 Hinweise für die Entscheidung enthält, wenn bisher vorwiegend ein Elternteil die Kinder erzogen hat./20/ Der grundsätzliche Ausgangspunkt unserer Rechtsprechung wird beibehalten, wonach entsprechend dem Gesetz jeder Eltemteil für die Übertragung des Erziehungsrechts in Frage kommt, weil es den Eltern in Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau bei bestehender Ehe gemeinsam zusteht (§ 45 Abs. 1 FGB). Die Forderungen des IX. Parteitages, in der Erziehung der Kinder Eigenschaften junger Kommunisten zu wecken und zu fördern, bedeutet für die Familienerziehung, auch die Möglichkeiten voll auszuschöpfen, die sich durch die aktive Beteiligung beider Eltemteile ergeben. Die Forderung, den Anteil des Vaters an der Familienerziehung zu erhöhen, ist von großer gesellschaftlicher Bedeutung und deshalb auch in der Rechtsprechung zu beachten und in ihrer Verwirklichung zu unterstützen. Die Gewährung einer bezahlten Freistellung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zweiten oder weiteren Kindes bzw. eines Zuschusses von 200 M bei Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen fehlenden Krippenplatzes und Geburt eines weiteren Kindes erhöht die Verantwortung der Gerichte im Sinne der Ausführungen in Ziff. 8 des Berichts des Präsidiums an die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 26. März 1975 (NJ 1975 S. 292). Danach haben die Gerichte je nach den Erfordernissen des Einzelfalles u. a. bei Anträgen von Müttern auf Gewährung von Unterhalt bis zur Zuweisung eines Platzes in einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten unter Einschaltung des zuständigen Rates festzustellen, wann der notwendige Platz bereitgestellt werden kann; in dringenden Fällen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen und Betrieben sowie unter Einschaltung gesellschaftlicher Kräfte Hilfe und Unterstützung zu geben; erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Organen der Sozialversicherung zu prüfen, ob der Mutter /20/ Vgl. OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 23/75 -(NJ 1976 S. 60) und die dort angeführte Rechtsprechung. ein Anspruch auf Mütterunterstützung, z. B. nach §§ 37, 39 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 14. November 1974 (GBl. I S. 531) bzw. nach § 56 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1975 (GBl. I S. 141), zusteht. Die Zahlung einer Unterstützung schließt nicht aus, daß bei entsprechendem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein Unterhaltszuschuß gewährt wird. Nimmt eine werktätige Frau im Anschluß an den Schwangerschafts- und Wochenurlaub bezahlte Freistellung i. S. des § 3 der VO über die Verlängerung des Wochenurlaubs und die Verbesserung von Leistungen bei Mutterschaft vom 27. Mai 1976 bis zur Beendigung des ersten Lebensjahres des zweiten oder eines weiteren Kindes, erfüllt sie mit seiner Versorgung und Pflege eine wichtige, gesellschaftlich anerkannte Aufgabe. Mit Rücksicht darauf kann im Rahmen des § 22 FGB eine vorübergehende Verminderung bestehender Unterhaltsverpflichtungen der Mutter gegenüber außerhalb ihres Haushalts lebenden Kindern (z. B. Kindern aus erster Ehe) gerechtfertigt sein. Weitere Aufgaben der Gerichte zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder Die neuen sozialpolitischen Maßnahmen unterstützen die Wahrnehmung der vollen Verantwortung der Eltern für die Sicherung des Unterhalts ihrer minderjährigen Kinder. Das ist in der Rechtsprechung konsequent zu beachten. , . ' Die,OG-Richtlinie Nr. 18 ist Grundlage für die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder. Sie geht davon aus, daß der von den Eltern zu zahlende Unterhalt in seiner Höhe hach wie vor maßgeblich von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt wird; danach gestalten sich die Bedürfnisse des Kindes. Die volle Ausnutzung der hierzu gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten auf der Grundlage der OG-Richtlinie Nr. 18 ist daher in jedem Einzelverfahren zu sichern. Davon ausgehend ist zu gewährleisten, daß von den unter Abschn. III Ziff. 3 C der Richtlinie aufgeführten und weiteren, dieser Regelung zuzuordnenden Beträgen abgesehen das gesamte Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt wird. Es ist konsequent zu beachten, daß die Richtsätze als Mindestsätze zu verstehen sind und deshalb grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen./21/ Bei wesentlicher Erhöhung des Einkommens sind die sich aus § 22 FGB ergebenden Änderungsmöglichkeiten insbesondere zur Sicherung angemessene Unterhalts für Kinder in vollem Umfange wahrzunehmen. Der konkreten Unterstützung der Mütter bei der Geltendmachung von Unterhalt für die Kinder und der zügigen Durchführung der Unterhaltsverfahren bis zur Vollstreckung der Entscheidungen oder gerichtlichen Einigungen ist nach wie vor besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dazu gehört und das soll an dieser Stelle besonders betont werden eine zielgerichtete und verständliche Aufklärung der werktätigen Mütter über das Anliegen der sozialpolitischen Maßnahmen, überhaupt der Maßnahmen zur Förderung der Familie und Fürsorge für Mutter und Kind, und über die hierzu getroffenen rechtlichen Regelungen sowie die Unterstützung ggf. im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen, den Gewerkschaften und den Betrieben bei der Wahrnehmung der Rechte und bei 121/ Vgl. W. Strasberg, „Zur Wirksamkeit von Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts auf den Gebieten des Arbeite-, Familien- und Zivilrechts“, NJ 1974 S. 418; OG, Urteil vom 27. November 1969 - 1 ZzF 26/69 - (NJ 1970 S. 125); OG, Urteil vom 30, Oktober 1973 1 ZzF 16/73 (unveröffentlicht). - 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 700 (NJ DDR 1976, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 700 (NJ DDR 1976, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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