Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 699 (NJ DDR 1976, S. 699); höhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger erreicht wurden./ll/ Aus den Maßnahmen des Gemeinsamen Beschlusses ergeben sich auch wichtige Aufgaben für die Rechtsprechung der Gerichte auf dem Gebiet des Familienrechts, durch deren Leitung das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte zu sichern haben, daß die Familienrechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Grundanliegen und den Regelungen des Gemeinsamen Beschlusses und den dazu erlassenen speziellen Rechtsvorschriften erfolgt und derenwirksame Anwendung unterstützt und sichert./12/ Hierzu sind in einer Beratung des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht des Obersten Gerichts Schlußfolgerungen festgelegt worden. Auswirkungen der Maßnahmen zur Erhöhung der Mindestlöhne ; zur Verwirklichung der leistungsorientierten Lohnpolitik sowie weiterer lohnpolitischer Maßnahmen Die Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Werktätigen und ihrer Familien erfolgt entsprechend den lohnpolitischen Maßnahmen hauptsächlich über das Arbeitseinkommen als wichtigste Einkommensquelle. Daran nehmen auch die nicht im Haushalt des Werktätigen lebenden unterhaltsberechtigten Kinder teil. Die mit leistungsfördernden Grundlöhnen einhergehenden Veränderungen des Gesamteinkommens sind in vollem Umfange (Anteil des Grundlohnes zuzüglich leistungsabhängiger Teile) der Unterhaltsbemessung entsprechend der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Mindestlöhne. Die jährliche Zusatzvergütung für Lehrer ist wie gleichartige zusätzliche Vergütung in anderen Berufszweigen nach Abschn. III Ziff. 3 A Buchst, g der OG-Richt-linie Nr. 18 z. B. Jahresendprämie und Treueprämie der Unterhaltsbemessung in vollem Umfange zugrunde zu legen. Auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenen Ehegatten haben Einkommensverbesserungen auf seiten des Verpflichteten grundsätzlich keinen Einfluß (§ 33 FGB). Bei getrenntlebenden Ehegatten können wesentliche Veränderungen die Voraussetzungen des § 22 FGB erfüllen. Auswirkungen der Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Renten, der freiwilligen Zusatzversicherung und der Sozialfürsorgeleistungen Mit der Erhöhung der Renten gemäß der 2. VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 379) und der 3. Vp über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 393) treten für einen großen Teil von Werktätigen weitere soziale Verbesserungen ein, die in erster Linie diesen Bürgern unmittelbar zugute kommen sollen. Das ist in der Unterhaltsrechtsprechung in jedem Einzelfall zu berücksichtigen und erfordert eine sorgfältige, differenzierte Prüfung, ob und ggf. inwieweit im konkreten Fall eine Rentenerhöhung Auswirkungen auf die Höhe des festgesetzten Unterhalts hat. Ausgehend davon, daß minderjährige Kinder möglichst so gestellt werden sollen, als wenn sie mit beiden Elternteilen Zusammenleben, ist der Unterhaltsverpflichtete bei höherer Rente oder zusätzlichem Ein- 111/ Vgl. zu den familienpolitischen Maßnahmen innerhalb der Sozialpolitik A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Kieger, „Zur Wirksamkeit des Familienreciits“, NJ 1976 S. 350 fl. /12/ Vgl. hierzu auch A. Grandke u. a., NJ 1976 S. 476 fl. kommen gehalten, zusätzlich zum Kindergeld einen angemessenen Unterhaltszuschuß an das Kind zu lei-sten./13/ Der ab 1. Dezember 1976 die neue Mindestrente oder eine wenig darüber liegende Rente beziehende Verpflichtete kommt auch künftig seiner Unterhaltsverpflichtung dadurch nach, daß er den zur Rente gewährten Kinderzuschlag nach § 18 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 201) monatlich an das unterhaltsberechtigte Kind abführt. Eine auf seiten des Verpflichteten eingetretene Rentenerhöhung führt ebenso wie eine durch Lohnerhöhung eingetretene Einkommensverbesserung generell nicht zur Erhöhung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts./14/ Die Erhöhung der Rente eines geschiedenen Ehegatten, der mit Rücksicht auf die Höhe seiner bisherigen Rente und die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des anderen Ehegatten noch einen Unterhaltszuschuß erhält/15/, hat im allgemeinen keinen Einfluß auf die Höhe des bisher gewährten Unterhaltszuschusses. Eine Herabsetzung dieses Zuschusses wird daher ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn die Rentenerhöhung zu einer wesentlich über dem Durchschnitt liegenden Verbesserung der Wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten geführt hat./16/ Hat ein Bürger im Rahmen seiner Unterhaltspflicht den Ehegattenzuschlag nach § 13 der 2. RentenVO abzuführen (bei Getrenntleben), ist nunmehr unbeschadet möglicher zusätzlicher Unterhaltsleistungen der erhöhte Betrag von 100 M an den Ehegatten zu zahlen. Die durch die Erweiterung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung gewährten erhöhten Leistungen sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens voll zu berücksichtigen./17/ Die zusätzlichen Versorgungsleistungen für'Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen usw. nach der VO über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 253) sind gleichfalls voll Bestandteil des Nettoeinkommens im Sinne der OG-Richtlinie Nr. 18. Die künftig ggf. über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus gewährte Halbwaisenrente (§ 12 der 2. RentenVO) hat nach wie vor im allgemeinen keinen Einfluß auf die Höhe des vom lebenden Eltemteil zu erbringenden Unterhalts./18/ Die weitere Heraufsetzung der Freibetragsgrenzen von 750 auf 900 M bzw. von 950 auf 1100 M gemäß § 6 der 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge Sozialfürsorge VO - vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 382) entlastet weitergehend Werktätige von familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen erwachsenen Verwandten sowie zwischen Großeltern und Enkelkindern. Entsprechend diesen Festlegungen wird die Möglichkeit der Heranziehung von Bürgern zur Unterhaltsleistung gemäß §§ 81 ff. FGB durch das Gericht weiter einge-schränkt./19/ tlil Vgl. OG, Urteil vom 21. Dezember 1966 - I Pr - 15 - 17/66 -(NJ 1967 S. 324). /14/ Einen Ausnahmefall behandelt BG Dresden, Urteil vom 23. Dezember 1966 - 2 BF 219/66 - (NJ 1968 S. 479). /15/ vgl. Zifl. 4.2. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 (NJ 1975 S. 292). /16/ Vgl. OG, Urteil vom 3. August 1971 - 1 ZzF 10/71 - (NJ 1971 S. 687). /17/ Vgl. Zifl. 7.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 (NJ 1975 S. 292). nsi Vgl. OG, Urteil vom 19. Februar 1974 - 1 ZzF 1/74 - (NJ 1974 S. 340). /19/ Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 27/67 - (NJ 1968 S. 183); G. Hejhal, „Mit der BechtspreChung zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIU. Parteitages der SED beitragen 1“, NJ 1972 S. 534. 699;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 699 (NJ DDR 1976, S. 699) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 699 (NJ DDR 1976, S. 699)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Lösung der Schwerpunktaufgaben Gewährleistung einer zielstrebigen Informationsbeschaffung und die Prinzipien der Erfassung und Auswertung Einhaltung der Regeln der Konspiration Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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