Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 695

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 695 (NJ DDR 1976, S. 695); Nach dem im Kassationsverfahren ergangenen Urteil des Obersten Gerichts vom 9. Januar 1973 sind die der Verklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten von den Klägern nach Kopfteilen zu erstatten. Auf der Grundlage dieses Urteils hat der Sekretär des Kreisgerichts auf Antrag der Verklagten die Kosten mit Beschluß vom 26, Januar 1976 festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Klägerin zu 4), die sie damit begründet, daß die Forderung nach § 196 BGB verjährt sei. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Kostenfestsetzungsbeschluß beruht auf Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 1976 entstanden sind. Bei der Beurteilung solcher vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Zivilrechtsverhältnisse ist von den gesetzlichen Bestimmungen auszugehen, die bis zum 31. Dezember 1975 Gültigkeit hatten. Demzufolge sind die Bestimmungen des BGB zu beachten. Die Ansprüche der Rechtsanwälte wegen ihrer Gebühren und Auslagen verjährten gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB in zwei Jahren. Diese Verjährungsfrist betrifft den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten. Im vorliegenden Fall werden jedoch nicht Kosten des Anwalts gegenüber der eigenen Partei, sondern Gebühren und Auslagen der Verklagten im Wege der Kostenfestsetzung geltend gemacht. Für den Anspruch auf Kostenerstattung einer Prozeßpartei gegenüber der unterlegenen Prozeßpartei galt bis zum 31. Dezember 1975 mangels spezieller Regelung die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB (OG, Urteil vom 30. Juli 1974 - 2 Zz 14/74 - NJ 1974 S. 753). Die Verjährung ist somit im vorliegenden Fall nach den Vorschriften des BGB bis zum 31. Dezember 1975 nicht eingetreten, denn das Oberste Gericht hat erst am 9. Januar 1973 die maßgebliche Kostenentscheidung getroffen. ■ , Der Senat hatte nunmehr im Hinblick auf § 11 EGZGB zu prüfen, ob der Anspruch der Verklagten auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des ZGB verjährt ist oder nicht. Das ZGB regelt die Verjährungsfristen in den §§ 474 und 480 Abs. 1 ZGB. Eine spezielle Regelung für den Anspruch auf Kostenerstattung einer Prozeßpartei gegenüber der unterlegenen Prozeßpartei enthalten diese Bestimmungen nicht. Nach bisherigem Recht unterlag ein solcher Anspruch der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Danach würde der am 9. Januar 1973 entstandene Anspruch der Verklagten auf Kostenerstattung am 31. Dezember 2003 verjähren. Gemäß § 11 EGZGB i. V. m. § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gilt für derartige Ansprüche nunmehr eine Frist von vier Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten des ZGB. Die Verjährung des Anspruchs tritt also erst am 31. Dezember 1979 ein, so daß der Anspruch der Verklagten auf Kostenerstattung noch nicht verjährt ist. l Familienrecht ------------- Art. 68, 75, 95 des Gesetzbuchs über die Ehe und Familie der RSFSR vom 30. Juli 1969; Abschn. III, D der OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Die Voraussetzungen für die Abänderungsklage eines Kindes auf höheren Unterhalt nach Art. 75 des Gesetzbuchs über die Ehe und Familie der RSFSR sind auch dann gegeben, wenn nach Wegfall der doppelten Staatsbürgerschaft eines Kindes dieses nach dem nunmehr geltenden Recht (hier: Recht der RSFSR) gegenüber dem bisher gewährten Unterhalt einen höheren beanspruchen kann. 2. Zu den Lohnarten, die nach sowjetischem Recht der Bemessung von Unterhaltsbeihilfen unterliegen. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 95 des Gesetzbuchs über Ehe und Familie der RSFSR Unterhaltsforderungen rückwirkend geltend gemacht werden können. Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow, Urteil vom 2. Dezember 1974 - 850 F 545/74. Die Klägerin ist die Erziehungsberechtigte der Kinder Marina und Michael. Sie und die Kinder besitzen die Staatsbürgerschaft der UdSSR. Der Verklagte ist der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater der beiden Kinder. Er ist Bürger der DDR. Die Ehe der Prozeßparteien wurde im Februar 1969 geschieden. Da die Kinder zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Staatsbürgerschaft der UdSSR als auch die der DDR hatten, wurde der Unterhalt für sie nach §§ 25 ff. FGB i. V. m. der OG-Richtlinie Nr. 18 festgelegt. Die Klägerin hat die Abänderung der Verpflichtung des Verklagten zur Üiiterhaltszahlung für die beiden Kinder beantragt. Sie hat dazu vorgetragen: Die Staatsbürgerschaft der Kinder habe sich nach dem Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft vom 11. April 1969 (GBl. I S. 107) geändert. Beide Kinder seien Staatsbürger der UdSSR. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verklagten bestimme sich daher nach Art. 68 des Gesetzbuchs über die Ehe und Familie der RSFSR vom 30. Juli 1969. Der Verklagte habe danach für zwei Kinder ein Drittel seines Arbeitseinkommens zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, daß das zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung angewendete Recht maßgeblich sei. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung lägen nicht vor, weil keine wesentliche Änderung der für die Bemessung der Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sei. Die Klage hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 28. November 1957 (GBl. 1958 I S. 242) enthält keine Bestimmungen darüber, welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ehelichen Kindern anzuwenden ist. Diese Frage war daher nach dem internationalen Familienrecht der DDR zu prüfen. Nach § 19 EGFGB ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern das Recht des Staates anzuwenden, dessen Bürger die Kinder sind./*/ Es ist zwar richtig, daß zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung durch das Stadtbezirksgericht (10. Februar 1969) die Kinder sowohl Staatsbürger der DDR als auch der UdSSR gewesen sind. Inzwischen haben sich diese Rechtsverhältnisse jedoch durch den Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft vom 11. April 1969 (GBl. I S. 108) maßgeblich verändert, da die Kinder nunmehr nur noch die Staatsbürgerschaft der UdSSR besitzen. Ändert sich die Staatsangehörigkeit der Kinder, so ändert sich damit auch das maßgebliche Familienrecht, das anzuwenden ist. Deshalb war nach dem Gesetzbuch über die Ehe und Familie der RSFSR vom 30. Juli 1969 (Familiengesetze sozialistischer Länder, Berlin 1971, S. 31 ff.) zu entscheiden. In Art. 68 dieses Gesetzbuchs ist festgelegt, daß der /*/ § 19 EGFGB Ist gemäß § 15 Abs. H Zifl. 37 EGZGB mit Wir-kung vom 1. Januar 1976 außer Kraft getreten. Insoweit gilt nunmehr § 22 Satz 1 des Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale aivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge Rechtsanwendungsgesetz vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748). Die Rechtslage hat sich aber dadurch nicht verändert. - D. Red. 695;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 695 (NJ DDR 1976, S. 695) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 695 (NJ DDR 1976, S. 695)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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