Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 694

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 694 (NJ DDR 1976, S. 694); Verklagten eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat unter Zugrundelegung des § 2 EGZGB die Rechtslage nach Inkrafttreten des ZGB zutreffend nach § 321 Abs. 2 ZGB beurteilt. Dem Ergebnis dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Nach § 321 Abs. 2 ZGB kann beim Nichtzustandekommen einer Vereinbarung über die Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks hier zum Durchgang die Einräumung des Rechts auf eine solche Mitbenutzung gefordert werden, wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich ist. Der Senat hat Bedenken, das Vorliegen einer Vereinbarung über das Durchgangsrecht bereits auf Grund früherer Gepflogenheiten der Prozeßparteien anzunehmen, weil es sich dabei eher um eine aus familiären Gründen gewährte Duldung als um die Begründung verbindlicher Rechtsbeziehungen gehandelt hat. Des-'halb war der Klageanspruch nach den weiteren Kriterien des § 321 Abs. 2 ZGB zu prüfen, wobei für dessen Auslegung der Grundsatz des § 316 ZGB maßgebend ist, daß Grundstücksnachbam ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten haben, daß ihre individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen und gegenseitig keine Nachteile oder Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken. Wird der Sachverhalt unter diesen Aspekten angesehen, muß den Verklagten die Gewährung des beantragten Durchgangsrechts zugemutet werden. Die Besichtigung der Örtlichkeit hat dem Senat die Überzeugung vermittelt, daß nach der Geländebeschaffenheit nur zwei Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück der Kläger in Betracht kommen, nämlich der von den Klägern in Anspruch genommene, über das Grundstück der Verklagten führende Betonweg und der Zugang über das Krankenhausgelände. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten war eindeutig im Sinne des Klageverlangens zu entscheiden. Einer der beiden in Betracht kommenden Grundstücksnachbarn muß den Klägern das Überqueren seines Grundstücks gestatten. Bei Anlegung der in den §§ 316, 321 Abs. 2 ZGB gegebenen Maßstäbe können das nur die Eigentümer des hangunteren Grundstücks, die Verklagten, sein. Die Kläger haben vorgetragen, daß sie mit der Klage eine Sicherung des Zugangs auch für die fernere Zukunft anstreben. Wenn auch bisher die Verwaltung des Krankenhauses gegen die Benutzung des oberen Zugangs, also die Überquerung des Krankenhausgeländes, keine Einwendungen erhoben hat* so ist doch nicht abzusehen, welche Umstände einmal eintreten können, die den Durchgang durch das Krankenhausgelände unmöglich machen (z. B. sanitäre Maßnahmen, bauliche Veränderungen). Hinzu kommt, daß wegen der Länge des Durchgangswegs das Krankenhausgelände weitaus mehr in Anspruch genommen würde als das Grundstück der Verklagten. Zu beachten ist insbesondere aber auch, daß die Beteiligten bei der Wahrung ihrer individuellen Interessen deren Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen haben. Unsere Gesellschaft fordert die Gestaltung sozialistischer Familienverhältnisse, und unter diesem Gesichtspunkt muß von den Prozeßparteien als nahen Familienangehörigen und Nachbarn schon aus ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft erwartet und verlangt werden, daß sie praktische Schwierigkeiten, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten für die eine oder andere von ihnen ergeben, in gegenseitigem Entgegenkommen und im Zusammenwirken überwinden. Daß dies im vorliegenden Fall bei entsprechendem Verhalten der Prozeßparteien möglich ist, hat die frühere Handhabung Bewiesen. Wenn sich wie die Verklagten behaupten die Kläger später Übergriffe im Gelände der Verklagten erlaubt haben sollten, so ändert das nichts an ihrer sich aus den dargelegten Erwägungen ergebenden, den Grundsätzen der §§ 316, 321 ZGB entsprechenden Verpflichtung, den Klägern das Überqueren ihres Grundstücks zu gestatten. Sollten die Kläger das ihnen eingeräumte Recht mißbrauchen, nachdem durch die vorliegende Entscheidung die zwischen den Prozeßparteien bestehende Rechtslage klargestellt und insoweit eine Grundlage für eine sachliche Haltung der Prozeßparteien zueinander geschaffen worden ist, so würden sie sich der Gefahr aussetzen, dafür auf die jeweils gebotene Weise zur Verantwortung gezogen zu werden. Was die von den Verklagten hilfsweise für die Gewährung des Durchgangsrechts geforderte Entschädigung anbelangt, so sieht zwar § 321 Abs. 3 ZGB vor, daß der Eigentümer des mit einem Mitbenutzungsrecht des Nachbarn belasteten Grundstücks eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn seine Rechte durch die Mitbenutzung wesentlich beeinträchtigt werden. Ein solcher Anspruch ist aber im vorliegenden Fall nicht begründet. Nach Lage der Sache kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Rechte der Verklagten nicht gesprochen werden: An der vollen Nutzung ihres Grundstücks werden sie durch die Inanspruchnahme des Durchgangsrechts in keiner Weise gehindert. Eine materielle Schädigung des Grundstücks tritt bei der Mitbenutzung eines relativ kurzen Betonwegs durch die Kläger nicht ein. Bei korrektem Verhalten beider Prozeßparteien ist auch keine Störung der individuellen Lebensgestaltung der Verklagten auf ihrem Grundstück zu erwarten, um so weniger, als der Weg in immerhin erheblicher Entfernung vom Wohnhaus der Verklagten vorbeiführt. Psychische Belastungen und Unannehmlichkeiten, die durch das gespannte Verhältnis der Prozeßparteien herbeigeführt werden könnten, müssen bei der Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen im wesentlichen außer Betracht bleiben, weil die Verklagten keine finanzielle Entschädigung für Reibereien beanspruchen können, die nur bei einem den oben dargelegten Normen sozialistischen Zusammenlebens nicht entsprechenden Verhalten der Nachbarn denkbar wären. Schließlich fällt die Gewährung des Durchgangsrechts auch bei der Gesamtbewertung des Grundstücks der Kläger angesichts dessen Größe und der sonstigen Beschaffenheit nicht ins Gewicht Demnach kann das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verklagten nicht anerkannt werden, womit es an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung fehlt Nach alledem mußte die Entscheidung des Kreisgerichts aufrechterhalten werden. §11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB; §474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ein vor Inkrafttreten des ZGB entstandener Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten einer Prozeßpartei, für den nach BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt, verjährt gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des ZGB, sofern nicht die ehemals geltende Verjährungsfrist des BGB schon vor diesem Zeitpunkt endet. BG Erfurt, Beschluß vom 21. Juli 1976 - 3 BZR 44/76. 694;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 694 (NJ DDR 1976, S. 694) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 694 (NJ DDR 1976, S. 694)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet Informationen mit hoher operativer Bedeutsamkeil zu erarbeitefiijr,lnteresse notwendiger gesellschaftlicher Veränderungen aktiv und selBsta ridig zu wirken und die Konspiration.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X