Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 693

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 693 (NJ DDR 1976, S. 693); und Unterrostungen an den Schweißverbindungen und der Kofferraumklappe auftreten. Die Kläger haben vom Verklagten Ersatzlieferung eines Pkw vom gleichen Typ beantragt. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der er die Abweisung der Klage beantragt hat. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Verklagte hat die Mängel am Pkw nicht bestritten; er hat auch anerkannt, daß diese einen Garantieanspruch der Kläger begründen. Davon ausgehend war zu prüfen, ob sich die Kläger unter den gegebenen Umständen auf eine nochmalige Nachbesserung verweisen lassen müssen, wie das der Verklagte verlangt. Mit der Garantie verspricht der Verkäufer, daß die Ware den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvarschriften entspricht, die vom Hersteller zugesicherte oder für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderliche Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit hat und diese bei sachgemäßem Gebrauch während der Garantiezeit behält. Treten während der Garantiezeit Mängel auf, stehen dem Käufer die gesetzlichen Garantieansprüche zu, also Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung und Preisrückzahlung (§ 151 Abs. 1 ZGB). Als Ausnahme von dem grundsätzlichen Recht des Käufers, diie einzelnen Garantieansprüche wahlweise geltend zu machen, kann der Verkäufer jedoch dann von der Möglichkeit der Nachbesserung Gebrauch machen, wenn der Mangel der Ware in angemessener Frist einwandfrei beseitigt werden kann und dadurch die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt-bleiben (§ 152 Abs. 1 ZGB). Mit dieser gesetzlichen Regelung soll erreicht werden, daß der Gebrauchswert der Sache im gesellschaftlichen und im damit übereinstimmenden persönlichen Interesse erhalten wird. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Senat nicht der Auffassung des Kreisgerichts folgen, daß das Nachbesserungsrecht des Verkäufers von vornherein dann verneint werden muß, wenn bereits eine Nachbesserung varangegangen ist. Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß im Einzelfall dem Käufer auch eine nochmalige Nachbesserung zugemutet werden kann, wenn dadurch seine berechtigten Interessen, sofort oder alsbald und ohne größeren Kraft- und Zeitaufwand den Kaufgegenstand einwandfrei zur Verfügung zu haben, gewahrt werden. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Im Gutachten der Staatlichen Güteinspektion wird bestätigt, daß die am Fahrzeug noch vorhandenen undichten Stellen, die für das Eindringen des Wassers in den Fahrgastraum und Kofferraum ursächlich sind, ohne erhöhten Aufwand mittels einer Dichtungsmasse einwandfrei abgedichtet werden können. Die Abdichtung mit Dichtungsmasse ist im Fahrzeugbau üblich und stellt keine Qualitätsminderung des Fahrzeugs dar. Diese Feststellungen werden auch durch das Gutachten der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt bestätigt. Im zuletzt genannten Gutachten wird des weiteren bestätigt, daß auch das Nichtschließen des Fensters an der Fahrerseite durch Reparatur oder Austausch des schadhaften Kurbelapparats schnell zu beheben ist. Daraus folgt, daß die noch vorhandenen Mängel, für die ein Garantieanspruch besteht, ohne erhöhten Aufwand und in kurzer Zeit durch sachgemäße Instandsetzung einwandfrei beseitigt werden können und daß dadurch keine Qualitätsminderung des Fahrzeugs eintritt. Nach dem glaubwürdigen Vortrag des Verklagten ist dieser auch bereit und in der Lage, die Beseitigung der Mängel kurzfristig vorzunehmen und für die Zeit der Reparatur den Klägern einen anderen Pkw zur Verfügung zu stellen. Die Behebung dieser Mängel wurde unverzüglich nach ihrer Feststellung den Klägern vom Verklagten angeboten, jedoch von den Klägern abgelehnt. Bei dieser Sachlage sind die berechtigten Interessen der Kläger, ihren Pkw alsbald in einem mangelfreien Zustand zur Verfügung zu haben, durchaus gewährleistet, so daß ihnen unter diesen Umständen eine nochmalige Nachbesserung zumutbar ist. Dabei läßt sich der Senat auch davon leiten, daß die noch festgestellten Mängel nicht erst nach der Garantiereparatur aufgetreten sind dann könnten die Kläger zu Recht das Vertrauen in den vom Verklagten gelieferten Pkw verlieren, weil sie davon ausgehen müßten, daß diese Mängel nicht behebbar sind , sondern bereits zur Zeit der Reparatur vorhanden waren und nicht erkannt worden sind. Die nur teilweise erfolgreiche Nachbesserung ist aber nicht auf eine objektiv immögliche Mängelbeseitigung z'urück-zuführen, wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Nachbesserung nunmehr einwandfrei vorgenommen wird. Dafür ist der Verklagte verantwortlich, der dafür Sorge tragen muß, daß die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten unverzüglich und in einwandfreier Qualität ausgeführt werden. §§ 321, 316 ZGB. 1. Der Grundsatz, daß Grundstücksnachbarn ihre Beziehungen so zu gestalten haben, daß ihre individuellen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen, ist auch bei der Entscheidung über die Einräumung eines Wegerechts für den Eigentümer eines Nachbargrundstücks zu beachten. 2. Zur Frage, ob die Einräumung eines Wegerechts den Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks berechtigt, wegen wesentlicher Beeinträchtigung seiner Rechte eine angemessene Entschädigung zu verlangen. BG Halle, Urteil vom 18. Juni 1976 -r 3 BCB 58/76. Der Kläger zu 1) ist der Sohn der Verklagten. Beide Prozeßparteien sind Eigentümer von größeren Grundstücken, auf denen ein Einfamilienhaus steht. Die Grundstücke Tiegen an einem Hang hintereinander, und zwar das Grundstück der Verklagten im unteren, das der Kläger im oberen Teil des Hanges. Sie sind seitlich durch eingezäunte Hochberggrundstücke abgegrenzt An der oberen Hangkante ist das Grundstück der Kläger durch einen hohen Maschendrahtzaun von dem dahinter liegenden ebenen Gelände des Kreiskrankenhauses abgegrenzt Die Kläger haben behauptet, zur ordnungsgemäßen Nutzung ihres Grundstücks und auf Grund früheren Einverständnisses der Verklagten müsse ihnen das Recht eingeräumt werden, als Zugang zu ihrem Grundstück den Betonweg über das Grundstück der Verklagten zu benutzen. Da ihnen die Verklagten diesen Durchgang verweigerten und ein anderer Zugang zu ihrem Grundstück nicht zur Verfügung stehe, haben sie Klage erhoben und beantragt, die Verklagten zu verurteilen, den Klägern diesen Durchgang zu gestatten. Die Verklagten haben das Vorliegen irgendwelcher Vereinbarungen bezüglich eines Durchgangs- und Durchfahrtsrechts bestritten und im übrigen ausgeführt, die Kläger hätten die Möglichkeit, ihr Grundstück auf einem anderen Wege zu erreichen. Das Kreisgericht hat die Verklagten verurteilt, den Klägern ein Durchgangsrecht durch ihr Grundstück auf dem erwähnten Betonweg zu gestatten. Gegen diese Entscheidung- haben die Verklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise haben sie beantragt, die Kläger zu verurteilen, an die 693;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 693 (NJ DDR 1976, S. 693) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 693 (NJ DDR 1976, S. 693)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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