Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 692 (NJ DDR 1976, S. 692); düng (§§ 137, 138 StGB) verletzt, die ihrem materiellen Inhalt nach eine Verfehlung darstellt, so sind dafür ausschließlich die gesellschaftlichen Gerichte zuständig. 2. Handelt es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Achtung der Persönlichkeit nicht um eine Verfehlung, sondern um eine andere Rechtsstreitigkeit mit zivil-rechtlichem Charakter, für die die gesellschaftlichen Gerichte zuständig sind, haben diese hinsichtlich der möglichen Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit die Bestimmung des § 327 ZGB anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Beratung, Beilegung und Entscheidung der Streitigkeit ergeben sich dabei aus der KKO bzw. SchKO. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 31. Mai 1976 4 BZB 67/76. Die Verklagte wurde in der Nacht vom 12. zum 13. November 1975 auf der Straße von einer männlichen Person belästigt und unsittlich berührt Sie erstattete keine Strafanzeige, weil sie den Mann nicht erkannt hatte und deshalb annahm, daß eine Anzeige zu keinem Ergebnis führen werde. Vier Wochen später begegnete die Verklagte dem Kläger mit seiner Familie. Nach seiner Sprache und seinem Aussehen vermutete die Verklagte, daß es sich um denjenigen Mann handele, der sie belästigt hatte. Sie behauptete daraufhin gegenüber der Ehefrau des Klägers, daß sie .vom Kläger angefallen worden sei. Der Kläger wies diese Behauptung zurück. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde vom Staatsanwalt des Kreises eingestellt, weil sich der Verdacht einer vom Kläger begangenen Straftat nicht als begründet erwiesen hatte. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß eine rechtswidrige Verletzung der Achtung der Persönlichkeit des Klägers durch die Verklagte vorliegt, und die Verklagte zu verurteilen, weitere Behauptungen zu unterlassen, die das Recht des Klägers auf Achtung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es war zu prüfen, ob der Kläger wegen des Verhaltens der Verklagten die gerichtliche Festlegung von Maßnahmen nach § 327 ZGB verlangen kann. Das ZGB verfolgt das Ziel, im Interesse der Gestaltung des entwickelten Sozialismus die allseitige Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten zu fördern. In diesem Sinne wird das Recht des Bürgers auf Achtung seiner ■Persönlichkeit bereits in § 7 ZGB grundsätzlich geregelt. Mit § 327 ZGB wird dieses Recht durch die differenzierte Ausgestaltung der Ansprüche wirkungsvoll ergänzt und gesichert. Die Verwirklichung dieser Ansprüche im jeweiligen Verfahren erfordert eine exakte und konkrete Feststellung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und setzt deshalb die Prüfung voraus, in welcher Weise oder durch welchen Vorgang das Recht auf Achtung der Persönlichkeit verletzt wurde, weil davon abhängt, wie diese Rechtsverletzung am wirkungsvollsten behoben und für die Zukunft verhindert werden kann. Diese genaue Prüfung ist auch deshalb notwendig, weil das Zivilrecht als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechts der DDR aufzufassen ist und auch in anderen Rechtsvorschriften effektive Maßnahmen zum Schutze der Ehre und des Ansehens der Persönlichkeit enthalten sind. Wird das Recht eines Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit durch eine Beleidigung oder Verleumdung verletzt (§§ 137, 138 StGB), die ihrem materiellen Inhalt nach eine Verfehlung darstellt (§§ 4, 139 Abs. 1 StGB), so sind dafür ausschließlich die gesellschaftlichen Gerichte zuständig. Die Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit für eine Verfehlung sind dann nach § 8 der 1. DVO zum EGStGB/StPO Verfolgung von Verfehlungen vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 128) i. V. m. §§ 37 ff. KKO bzw. §§ 29 ff. SchKO festzulegen und nicht nach § 327 ZGB. Die gesellschaftlichen Gerichte sind auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Entscheidungsbefugnisse (§§ 38 bis 45 KKO bzw. 30 bis 37 SchKO) besonders geeignet, gegen derartige Rechtsverletzungen, die sich aus dem Zusammenleben der Bürger im Wohngebiet, der Hausgemeinschaft oder im Betrieb ergeben, vorzugehen und auf die Rechtsverletzer erzieherisch einzuwirken. Es besteht kein Grund und das ist mit den ergänzenden Bestimmungen des ZGB auch nicht gewollt diese bewährte Praxis der gesellschaftlichen Gerichte zu ändern oder einzuschränken. Wird vom gesellschaftlichen Gericht festgestellt, daß eine Verfehlung deshalb nicht vorliegt, weil es für das Verhalten des Beschuldigten berechtigte Gründe gegeben hat, oder können aus anderen Gründen Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit nicht ausgesprochen werden, wird die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts gleichfalls nicht begründet. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das gesellschaftliche Gericht im Sinne der I. DVO zum EGStGB/StPO Verfolgung von Verfehlungen endgültig und abschließend entscheidet. Soweit es sich bei der Verletzung des Rechts auf Achtung der Persönlichkeit nicht um Verfehlungen, sondern im Sinne der KKO und SchKO um andere Rechtsstreitigkeiten mit zivilrechtlichem Charakter handelt, für die die gesellschaftlichen Gerichte zuständig sind (§§ 55 ff. KKO bzw. §§ 51 a. SchKO), ist hinsichtlich der möglichen Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit von den gesellschaftlichen Gerichten die Bestimmung des § 327 ZGB anzuwenden, wobei sich die Voraussetzungen für die Beratung und Entscheidung aus der KKO bzw. der SchKO ergeben. Soweit also der Kläger davon ausgeht, daß für die hier in Rede stehenden Handlungen der Verklagten, die sich ihrem materiellen Inhalt nach eindeutig als Verleumdung darstellen, sowohl das staatliche" als auch das gesellschaftliche Gericht zuständig ist, kann dem der Senat aus den dargelegten Gründen nicht folgen. Deshalb war es auch nicht möglich, in diesem Verfahren als Sanktion auf die behauptete Verleumdung die beantragten Maßnahmen festzulegen, so daß die Klage auf die Berufung hin als unzulässig abzuweisen war./*/ / / Vgl. dazu auch Fragen und Antworten in NJ 1976 S. 143. - D. Red. §§ 152, 153 ZGB. Die nochmalige Nachbesserung einer mangelhaften Ware (hier: Pkw) kann dem Käufer dann zugemutet werden, wenn dadurch seine berechtigten Interessen, die Ware sofort oder alsbald und ohne größeren Kraft- und Zeitaufwand einwandfrei zur Verfügung zu haben, gewahrt werden. Für die Entscheidung dieser Frage sind die konkreten Umstände der vorangegangenen Nachbesserung zu beachten. BG Karl-Marx-Stadt, UrteU vom 8. Juli 1976 - 4 BZB 92/76. Die Kläger haben vom Verklagten einen Pkw gekauft und bereits nach kurzer Zeit eine Reihe von Mängeln festgestellt. Nach Übereinkunft der Prozeßparteien wurde der Pkw nachgebessert. Danach stellten die Kläger fest, daß noch Wasser in den Fahrgastraum eindringt und undichte Stellen am Kofferraum und an der Heckscheibe vorhanden sind, das Fenster nicht schließt 692;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 692 (NJ DDR 1976, S. 692) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 692 (NJ DDR 1976, S. 692)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede auf einem Treffen mit Parteiveteranen im der Partei , - Andropow, Zur Innen- und Außenpolitik der Rede auf dem November-Plenum des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Befähigung der praxisverbunden und -bezogen erfolgt und der Individualität der Rechnung trägt. Jeder Schematismus und jede Routine sind daher konsequent zu bekämpfen.

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