Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 691

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 691 (NJ DDR 1976, S. 691); tätigen die Spezifik dieser Situation nicht hinreichend beachten würde, sofern sich die ihnen bekannten leicht brennbaren Materialien nicht in ihrer Nähe befanden. Schließlich erfordert eine solche konkrete Gefahrensituation, nochmals gewissenhaft zu prüfen, ob die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen ausreichen, um einen unmittelbaren Schaden für Leben und Gesundheit der Werktätigen sowie für Sachwerte auszuschließen. Somit sind durch die von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten und-in der Hauptverhandlung erster und zweiter Instanz fastgestellten Handlungen des Angeklagten R. ihm in seinem Verantwortungsbereich obliegende gesetzliche Pflichten verletzt worden. Dies geschah schuldhaft, indem er sich diese Pflichten infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht bewußt gemacht hatte. Im Ergebnis dessen ist es zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Werktätigen gekommen. Der Angeklagte R. war auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, sich dieser Gefahr bewußt zu werden. Als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes unternahm er jedoch nichts, um die unmittelbare Gefahr zu beseitigen, und verwirklichte damit den Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB. Bei der Festlegung der Strafen für die Angeklagten war die Schwere ihrer konkreten Taten als Grundlage für den Ausspruch einer gerechten Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einzuschätzen. Die Bestimmung der Schwere der einzelnen Tat erfolgt unter Berücksichtigung der objektiven Schädlichkeit, insbesondere der Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen sowie der Art und Schwere der Schuld des Täters. Dabei sind auch seine Persönlichkeit, sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat sowie die Ursachen und Bedingungen der Tat zu beachten, soweit diese über deren Schwere Aufschluß geben. Für alle drei Angeklagten gilt, daß das Ausmaß der herbeigeführten Gefahr bzw. schädlichen Folgen sehr erheblich ist Fünf Arbeiter verloren das Leben, und elf Arbeiter wurden zum Teil schwer verletzt. Das große persönliche Leid, das den Familien der Getöteten und den Verletzten widerfahren ist läßt sich mit Worten nur unvollkommen darlegen. Darüber hinaus sind die schädlichen Auswirkungen des Arbeitsunfalls für den Arbeitsprozeß im Betrieb und für unsere Gesellschaft sehr schwerwiegend. Hinsichtlich aller drei Angeklagten ist bei der Strafzumessung aber auch festzustellen, daß sie im Betrieb viele Jahre' lang vorbildliche Leistungen für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erbracht haben. In ihrer Arbeit gab es bisher auch im Hinblick auf die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes keine Beanstandungen. Die Angeklagten haben schließlich außerhalb des Betriebes ebenfalls wichtige gesellschaftliche Aufgaben erfüllt Bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Unterschiede zwischen den Angeklagten sind zunächst durch die in den verletzten Gesetzestatbeständen mit den angedrohten Strafmaßnahmen charakterisierte allgemeine Gesell-. Schaftswidrigkeit derartiger Straftaten gegeben, so hinsichtlich der Angeklagten F. und B. mit der Androhung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und beim Angeklagten R. mit der Androhung von Verurteilung auf Bewährung als Höchststrafe. v Unterschiede ergeben sich des weiteren insbesondere aus der Art und Weise der Tatbegehung, d. h., hier vor allem aus der Art und Schwere der Pflichtverletzungen. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Charakteristik für die Tatschwere ergibt sich im vorliegenden Fall: Der Angeklagte F. hatte als Hauptverantwortldcher für die Einbindearbeiten besonders bedeutsame Pflichten. Er hat sie, wie bereits dargelegt, bezüglich der Vorbereitung und Kontrolle der Dichtheitsprüfungen in einem weitergehendem Maße verletzt, als vom Bezirksgericht angenommen worden ist. Daraus ergibt sich, daß das Abweichen vom Strafantrag des Staatsanwalts nicht begründet war. Das Rechtsmittelgericht erkennt daher nunmehr auf die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht beantragte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Hinsichtlich des Angeklagten B. ist davon auszugehen, daß er zwar eine wichtige, jedoch im Verhältnis zum Mitangeklagten F. wesentlich begrenztere Teilaufgabe zu erfüllen hatte. Er hatte darüber hinaus auch wesentlich beschränktere Kenntnisse über die Ursachen der Gefahrensituation. Er ist seinen sich hieraus ergebenden Pflichten, obwohl er in seiner Funktion noch keine umfangreichen Erfahrungen besaß, zumindest teilweise nachgekommen. So hat er sich unverzüglich in die Halle II begeben und, da er selbst in bezug auf mögliche Undichtheiten von Gasleitungen wenig Kenntnisse besaß, einen erfahrenen Brigadier als Berater hinzugezogen, von dem er sich erhoffte, sachdienliche Hinweise zur besseren Erledigung seines Auftrags zu erhalten. Br hat, wenn auch nicht im ausreichenden Maße, den Versuch unternommen, in Erfahrung zu bringen, wer die Meldung über Gasgeruch erstattet hatte. Diese Bemühungen zeigen, daß der Grad der subjektiven Verantwortungslosigkeit nicht so hoch ist. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Angeklagten B. festzustellen, daß es trotz der bereits geschilderten hohen objektiven Schädlichkeit der Tat insbesondere der verhältnismäßig geringe Grad der Schuld rechtfertigt, von der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB Gebrauch zu machen. Die erschwerenden Strafvorschriften des § 193 Abs. 3 StGB waren nicht anzuwenden, da trotz des Vorliegend von im Gesetz angeführten Erschwemisgründen eine wirkliche Erhöhung der Gesellschaftswidrigkeit nicht eingetreten ist. Bei der Bemessung der danach aus § 193 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Strafe nach Art und Höhe war unter den genannten Umständen sowie bei Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten vor und nach der Tat davon auszugehen, daß sich das Tatverhalten dieses Angeklagten als auf zeitweiliger Pflichtvergessenheit beruhend dargestellt und bei ihm der Strafzweck bereits mit einer Verurteilung auf Bewährung erreicht werden kann. Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgelegt und für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angedroht. Beim Angeklagten R. ist auf Grund der Bedeutung der von ihm verletzten Rechtspflichten, seiner Verantwortung als amtierender Hauptabteilungsleiter und der Größe der von ihm zugelassenen Gefahr der Grad der Gesellschaftswidrigkeit der Tat als hoch einzuschätzen. Der Senat hat den Angeklagten R. zu der nach § 193 Abs. 1 StGB möglichen strengsten Strafart, der Verurteilung auf Bewährung verurteilt und eine Bewährungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angedroht Zivilrecht §§ 7, 327 ZGB; § 8 der 1. DVO zum EGStGB/StPO; §§ 37, 55 KKO; §§ 29, 51 SchKO. 1. Wird das Recht eines Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit durch eine Beleidigung oder Verleum- 691;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 691 (NJ DDR 1976, S. 691) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 691 (NJ DDR 1976, S. 691)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X