Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 689

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 689 (NJ DDR 1976, S. 689); Arbeitsschutz in den Betrieben weiter durchzusetzen ist Die Verantwortung für diese weitere allseitige Durchsetzung des Gssundheits- und Arbeitsschutzes leitet sich folglich von der Verantwortung für die Leitung und Planung des sozialistischen Reproduktionsprozesses ab. Die Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen für die konsequente Gewährleistung des Gesundheit- und Arbeitsschutzes verantwortlich. Das Bezirksgericht hat zunächst richtig dargelegt, daß die Angeklagten auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen leitende Mitarbeiter i. S. der §§ 8,18 ASchVO waren urtd damit die volle Verantwortung dafür trugen, daß in ihren Arbeitsbereichen die Bestimmungen des Gesundheit- und Arbeitsschutzes konsequent eingehalten wurden. Sie hatten dazu die leitungsmäßigen, ideologischen und technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen bzw. durch die Werktätigen ihres Verantwortungsbereichs schaffen zu lassen. Hinsichtlich der konkreten Pflichten des Angeklagten F. hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt, daß er als Hauptschweißingenieur des Betriebes für die am 10. Februar 1976 zu leistenden Einbindearbeiten im Rahmen der Rekonstruktionsmaßnahmen verantwortlich war. Er hatte damit dafür Sorge zu tragen, daß die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere die ABAO 870 Lagerung von Kalziumkarbid und Bau und Betrieb von Azetylen-Erzeugungsanlagen (Azetylen-Anordnung) vom 28. April 1959 (GBl.-Sdr. Nr. 304) sowie die Technischen Grundsätze zur ABAO 870 und die Regeln für die Ausführung von Azetylen-Gasleitungen (Anlage 1 zur ABAO 870) genau beachtet werden. Dabei war die zum Abschluß der Einbirrdearbeiten vorzunehmende Dichtheitsprüfung ein für die Gewährleistung der Betriebssicherheit besonders wichtiger Abschnitt der Rekonstruktionsmaßnahmen. Die hierbei zu beachtenden Arbeitsschutzbestimmungen sind im Abschn. 9 der Anlage 1 zur ABAO 870 angeführt. Aus deren Anforderungen ergibt sich für alle leitenden Mitarbeiter, die für Arbeiten an Azetylen-Gasleitungen verantwortlich sind, der Hinweis, daß bei an Rohren vargenommenen Veränderungen immer mit technischen Mängeln und Besonderheiten zu rechnen ist, die erhebliche Gefahren nach sich ziehen können. Das Bezirksgericht hat im Ergebnis richtig dargelegt, daß der Angeklagte F. auf der Grundlage dieser Vorschriften die Pflicht hatte, im vorliegenden Fall eine dritte und gründliche, die erdverlegte Leitung mit umfassende Dichtheitsprüfung vorzunehmen. Diese Pflicht ergab sich daraus, daß die vorangegangenen Dichtheitsprüfungen nicht mit richtiger Druckmessung erfolgt und außerdem nach der zweiten Prüfung weitere Arbeiten am Leitungssystem vorgenommen worden waren. Diese zutreffenden Darlegungen des Bezirksgerichts bedürfen jedoch der Ergänzung. Der Angeklagte F. hat eingewandt, während seiner Abwesenheit habe ihn bei den Einbindearbeiten sein Stellvertreter, der inzwischen verstorbene Schweißingenieur G., vertreten. Dieser habe ihm bei seiner Rückkehr gemeldet, daß die erdverlegte Leitung in Ordnung sei. Somit sei eine umfassende Dichtheitsprobe nicht mehr erforderlich gewesen. Dazu ist zunächst hervorzuheben, daß es bereits Pflicht des Angeklagten F. gewesen wäre, die erdverlegte Leitung von Anfang an als einen Schwerpunkt für die Dichtheitsprüfung kenntlich zu machen. Nachdem sich der Angeklagte entgegen früheren Plänen mit entschlossen hatte, die neue Ringleitung an die alte, erdverlegte Gasleitung anzuschließen, ohne daß für dieses veränderte Vorhaben Schutzgüte vorlag, mußte er als verantwortlicher Leiter für die Einbindearbeiten beachten, daß die erdverlegte Leitung'bereits sehr lange ohne Überprüfung in Betrieb und entgegen den zum Zeitpunkt der Arbeiten geltenden Sicherheitsbestimmungen verlegt worden war. Aus diesen für ihn unschwer zu erkennenden Umständen hätte er die Schlußfolgerung ziehen müssen, alle Mitarbeiter auf die möglichen Folgen hinzuweisen, die aus den Arbeiten an dieser Leitung für deren Dichtheit in besonderem Maße erwachsen konnten. Dann hätten sich die an den Einbindearbedten Beteiligten entsprechend verhalten können. Aus den gleichen Gründen hätte er bei seiner Rückkehr an die Einbindestelle nicht nur eine Meldung seines Stellvertreters entgegennehmen, sondern sich seihst in den wichtigsten Punkten überzeugen müssen, ob die erforderliche Sicherheit, gewährleistet ist. Das Oberste Gericht hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, daß sich eine Rechtspflicht zur Kontrolle der Erfüllung der Pflichten nachgeordneter Leiter im Gesundheit- und Arbeitsschutz immer dann ergibt, wenn vorher arbedtsschutzwidrige Zustände festgestellt wurden, mit einer unmittelbaren Gefahr für andere gerechnet werden muß bzw. aus anderen Umständen zu erkennen ist, daß Gefahren möglich sind (vgl. OG, Urteil vom 3. Oktober 1974 - 2 Zst 49/74 - NJ 1974 S. 749). Diese Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Kontrolle waren im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, gegeben. Der Angeklagte F. kannte die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Grundsätze und die sich daraus für ihn ergebenden Rechtspflichten. Obwohl er die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Rechtspflichten hatte, entschloß er sich, auf eine dritte, umfassende Dichtheitsprüfung zu verzichten. Damit verletzte er bewußt eine bedeutsame Rechtspflicht. Bei pflichtgemäßer Durchführung dieser Dichtheitsprüfung wären die Schadstellen zu diesem Zeitpunkt entdeckt und die Explosion verhindert worden. Somit besteht wie das Bezirksgericht zutreffend begründet hat zwischen der vom Angeklagten F. begangenen Pflichtverletzung und den eingetretenen Folgen ein ursächlicher Zusammenhang. Beizupflichten ist schließlich der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte F. als Arbeitsschutzverantwortlicher auch hinsichtlich der eingetretenen Folgen schuldhaft handelte. Auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Hauptschweißingenieur wußte er, welche Gefahren von Azetylengas ausgehen und welche Auswirkungen Gasexplosionen herbeiführen können. Hätte er in verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage seine Kenntnisse und Erfahrungen auf die konkrete Situation angewandt, hätte er, wenn auch die Einzelheiten der möglichen Schäden noch nicht vorauszusehen waren, erkennen können, daß es im vorliegenden Fall durch unkontrolliertes Austreten von Azetylengas zu schweren Folgen für das Leben und die Gesundheit von Werktätigen kommen konnte. Der Angeklagte handelte somit fahrlässig i. S. des § 8 Abs. 1 StGB, Er verwirklichte durch sein Handeln folglich objektiv und subjektiv den Tatbestand der Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im schweren Fall gemäß § 193 Abs. 1,2 und 3 Ziff. 1 StGB. Bei der Feststellung der im vorliegenden Fall bedeutsamen Pflichten des Angeklagten B. ist das Bezirksgericht richtig davon ausgegangen, daß sie sich als berufliche Pflichten aus dem Arbeitsauftrag des zuständigen Leiters ergaben. Dem Bezirksgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es zu dem Schluß gelangt, der Angeklagte B. habe den ihm erteilten Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt. Bei dieser Einschätzung ging es davon aus, daß der Auftrag unkonkret formuliert worden sei und es dem Angeklagten, dem der Name des meldenden Arbeiters nicht mitgeteilt wurde, nicht zugemutet werden konnte, etwa 60 in der Halle II anwe- 689;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 689 (NJ DDR 1976, S. 689) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 689 (NJ DDR 1976, S. 689)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterscheidung wahrer und falscher Untersuchungsergebnisse detailliert untersucht und erläutert. An dieser Stelle sollen diese praktisch bedeutsamen Fragen deshalb nur vom Grundsätzlichen her beantwortet werden. Die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X