Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 683 (NJ DDR 1976, S. 683); ■ I BRD formuliert dies z. B. in der Weise, Arbeitskämpfe müßten „unter dem obersten Gebot der Verhältnismäßigkeit stehen. Dabei sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, und das Gemeinwohl darf nicht offensichtlich verletzt werden“ 75/ Nach dem Vorbild des USA-Arbeitsrechts wurden in mehreren Ländern die Möglichkeiten, die Gewerkschaften für durch Streiks eingetretene ökonomische Verluste der kapitalistischen Unternehmen schadenersatzpflichtig zu machen, erweitert. Das gilt z. B. für Großbritannien, wo das bereits erwähnte „Gesetz über die Gewerkschaften und die Arbeitsverhältnisse“ eine Haftung der Gewerkschaftsverbände für Schäden vorsieht, die aus infolge von Streiks verletzten Handelsverträgen entstanden sind. In Schweden führt das am 1. Januar 1977 in Kraft tretende „Gesetz über Mitbestimmung im Arbeitsleben“ zwar zu einer Verbesserung der gewerkschaftlichen Betätigungsmöglichkeiiten im Betrieb, zugleich aber zur rechtlichen Absicherung der gewerkschaftlichen „Friedenspflicht“ während der Laufzeit von Tarifabkommen einschließlich einer finanziellen Haftung für deren Verletzung. Darüber hinaus gibt es Bestrebungen, sogar eine Schadenshaftung internationaler Gewerkschaftsverbände zu begründen, wenn diese von nationalen Gewerkschaften organisierte Streiks unterstützt haben./6/ Auf diese Weise soll offensichtlich die sich gegenwärtig vor allem im Kampf gegen die internationalen Monopole entwickelnde internationale Aktionseinheit der Gewerkschaften erschwert werden. Nicht unbedeutend sind schließlich weitere Versuche, die Gewerkschaften durch ökonomisch-rechtlichen Druck in der Ausübung des Streikrechts zu behindern. Erwähnt sei die in einigen Ländern (z.B. in den USA und in einigen lateinamerikanischen Staaten) in den letzten Jahren rechtlich anerkannte Praxis der Monopole, den Abschluß von Tarifverträgen davon abhängig zu machen, daß die beteiligten Gewerkschaften auf die Wahrnehmung des Streikrechts verziehten./7/ Dazu ist allerdings zu vermerken, daß die Gewerkschaften den Bemühungen, ihnen mit einzelnen sozialen Konzessionen ihr unter kapitalistischen Verhältnissen wichtigstes Kampfrecht abzuhandeln, meist erfolgreichen Widerstand entgegensetzen. Demgegenüber kann in einzelnen Fragen in der rechtlichen Praxis zum Streik eine gewisse Auflockerung bisher starrer Standpunkte festgestellt werden, was propagandistisch lautstark als Entgegenkommen gegenüber den Gewerkschaften dargestellt wird. Ein derartiger Wandel von Rechtsauffassungen ist letztlich ein Ausdruck der Anpassung der imperialistischen Politik an die zugunsten des Sozialismus und der Arbeiterklasse veränderten Klassenkampfbedingungen. Für sie ist kennzeichnend, daß die Verbesserung der rechtlichen Stellung der Gewerkschaften und zum Teil der am Streik beteiligten Werktätigen in bestimmten, die politischen und ökonomischen Machtpositionen der Monopole nicht beeinträchtigenden Fragen mit einer massiven politisch-ideologischen Einflußnahme unter dem Motto „gleichberechtigter Partnerschaft“ von Kapital und Arbeit verbunden wird. /5/ Urteil des Großen Senats des BAG vom 21. April 1971, Recht der Arbeit (Manchen) 1971, Heft 6, S. 188. In einer Kommentierung dieser Entscheidung bemerkt D. Reuter, der Arbeitskampf gefährde „unter den derzeitigen Verhältnissen die Geldwertstabilität, wenn er Lohnerhöhungen über wissenschaftlich ermittelbare Grenzmarken hinaus erzwingt“ („Streik und Aussperrung“, Recht der Arbeit 1975, Heft 5, S. 279). /6/ Solche Forderungen knüpfen meist an die Entscheidung des englischen National Industrial Redations Court vom 10. August 1973 an, die eine Haftung des Internationalen Gewerkschaftsverbandes dann bejaht, wenn er für von Mltglleds-organisationen, getragene Kampfmaßnahmen verantwortlich sei, sie z. B. unterstützt oder Initiiert habe (vgl. Industrial Court Reports, London 1974, S. 116 0.), /7/ Vgl. Autorenkollektiv, Sowjetisches Arbeitsrecht, Berlin 1974, S. 420. Ein Beispiel dafür bietet die jüngere Streikrechtsprechung in der BRD. So gibt das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluß seines Großen Senats vom 21. April 1971/8/ die viele Jahre lang vertretene These auf, daß die Aussperrung durch die Unternehmer die Arbeitsverhältnisse der davon betroffenen Werktätigen auflöse, und ersetzt sie durch die Auffassung von der suspendierenden Wirkung der Aussperrung, wobei die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten der Werktätigen bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ruhen. Damit wird allerdings nicht wie offiziell behauptet der „sozialen Symmetrie“ in der Gesellschaft besser Rechnung getragen, sondern den Monopolen ein größerer Spielraum geschaffen, um die Aussperrung entsprechend der konkreten Klassenkräftelage differenziert zu handhaben (z. B. wird es dem Unternehmer überlassen, wann er die ausgesperrten Werktätigen nach Beendigung der Kampfmaßnahmen weiter beschäftigt). Auf gleicher Ebene liegt die veränderte rechtliche Wertung des politischen Streiks in Italien. Mit seinem Urteil vom 19. Dezember 1974/9/ hat der Verfassungsgerichtshof der Republik Italien offensichtlich unter dem Eindruck der wenige Zeit zuvor begonnenen machtvollen Antikrisenaktionen der italienischen Werktätigen den bis dahin strafrechtlich verbotenen politischen Streik für verfassungskonform erklärt, soweit er nicht darauf gerichtet ist, „die demokratische Verfassungsordnung umzustürzen“ oder „die freie Ausübung der verfassungsmäßigen Gewalten zu behindern oder zu beseitigen“. Abgesehen von diesen generellen Einschränkungen, die revolutionäre Streikaktionen verhindern sollen, werden weitere „Sicherungen“ eingebaut, wie z. B. „die gewissenhafte Beachtung des Rechts zu arbeiten für alle diejenigen, die sich am Streik nicht beteiligen wollen“, oder die Gewährleistung des vom gleichen Gerichtshof zum Verfassungsrecht erhobenen Aussperrungsrechts der Unternehmer. Die zunehmende Rolle der Rechtsprechung bei der Umgestaltung des bürgerlichen Arbeits- und Sozialrechts entsprechend den sich wandelnden Monopolinteressai offenbart im übrigen einen Grundzug der derzeitigen Rechtsentwicklung im staatsmonopolistischen Kapitalismus : Die herrschenden Monopolgruppen orientieren sich vor allem deshalb in stärkerem Maße auf das durch die bürgerlichen Gerichte allerdings unter Mißachtung der diesen verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen gesetzte Recht (sog. Richterrecht), weil auf diese Weise Veränderungen am geltenden Recht leichter vorgenommen werden können, als das in einem langwierigen und öffentlichkeitswirksamen Gesetzgebungsverfahren möglich ist. Dies heißt jedoch nicht, daß die bürgerliche Gesetzgebung dadurch ihre Bedeutung einbüßt; vielmehr wirken Gesetzesrecht und Richterrecht bei der rechtlichen Umsetzung der Monopolbelange meist eng zusammen. Versuche zur staatlichen Regulierung von Lohnforderungen der Gewerkschaften Auswirkungen auf die soziale Lage der Werktätigen haben Aktivitäten des bürgerlichen Staates mit dem Ziel, im Interesse der Monopole auf die Lohnforderungen der Gewerkschaften regulierend Einfluß zu nehmen. Damit sollen die günstigsten Verwertungsbedingungen des Kapitals gesichert, der Arbeiterklasse die für die Monopole vorteilhaftesten Bedingungen für den Verkauf der Ware Arbeitskraft vorgeschrieben sowie die Gewerkschaften rechtlich an das kapitalistische Lohnsystem gebunden und in ihrer Tarifautonomie gegenüber den Monopolverbänden eingeschränkt werden. /8/ Recht der Arbeit 1971, Heft 6, S. 185 H. /9/ Demokratie und Recht (Köln) 1975, Heft 1, S. 77 fl. 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 683 (NJ DDR 1976, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 683 (NJ DDR 1976, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind stets in ihrer dialektischen Einheit zu betrachten und anzuwenden. Für die Arbeit Staatssicherheit ergeben sich sowohl aus inneren als auch äußeren Bedingungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft weiter zu festigen und ihren zuverlässigen Schutz vor jeglichen Angriffen des Feindes jederzeit sicherzusteilen, Honocker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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