Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 679 (NJ DDR 1976, S. 679); der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen ist (§74 Abs. 4), sowie der Beschluß, mit dem einem Antrag auf Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht entsprochen wird (§170 Abs. 1). In diesen Fällen werden die Rechte der anderen Prozeßpartei nicht beeinträchtigt, so daß für eine Beschwerde keine Notwendigkeit besteht. Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen über die Berufung und den Protest entsprechend (§ 159 Abs. 3). Die §§ 158 Abs. 2 und 159 Abs. 1 und 2 enthalten jedoch einige Besonderheiten. Nach § 158 Abs. 2 steht die Beschwerde den Prozeßparteien und jedem anderen zu, der von dem Beschluß unmittelbar betroffen wird. Diese Regelung ist notwendig, weil sich eine Reihe von Beschlüssen nicht nur in einigen Fällen sogar überhaupt nicht an die Prozeßparteien richtet. So können im Todeserklärungsverfahren Bürger, die an der Änderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse haben (z. B. wegen der erbrechtlichen Folgen), Beschwerde gegen den Beschluß ein-legen, mit dem die Todeserklärung ausgesprochen und zugleich der Todeszeitpunkt festgelegt wird, obwohl sie am Verfahren bisher nicht beteiligt waren (§ 138 Abs. 3). Wird z. B. einem Zeugen eine Ordnungsstrafe auferlegt (§68 Abs. 2), dann ist er berechtigt, den Beschluß anzufechten. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, hat diese zu ändern, wenn es die Beschwerde in vollem Umfang für berechtigt hält; andernfalls ist die Beschwerde binnen einer Woche nach Eingang dem übergeordneten Gericht vorzulegen t§ 159 Abs. 1). Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Zusammenhang mit § 159 Abs. 2 Satz 1 und 2, daß das Gericht seine Entscheidung dann ändern kann, wenn es ohne weitere Feststellungen, also allein durch die Begründung der Beschwerde, zu der Überzeugung kommt, daß die Beschwerde in vollem Umfang begründet ist. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die angefochtene Entscheidung sich nur auf eine am Verführen beteiligte Person bezieht und auf andere Prozeßbeteiligte keinen Einfluß hat. Damit ist es möglich, eine Entscheidung selbst zu ändern oder aufzuheben, wenn das Vorbringen in der Beschwerde dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtfertigt. So kann z. B. der Vorsitzende, der einem nicht erschienenen Zeugen eine Ordnungsstrafe auferlegt hat (§ 68 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1), den Beschluß auf heben, wenn der Zeuge nachträglich eine begründete Entschuldigung vorbringt, auch wenn diese nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet ist. Läßt sich allein aus der Begründung der Beschwerde keine Klarheit darüber gewinnen, ob die Beschwerde in vollem Umfang begründet ist, so daß weitere Feststellungen getroffen werden müssen, dann ist für eine Änderung der Entscheidung durch das Gericht, welches sie erlassen hat, kein Raum. Muß z. B. die andere Prozeßpartei zur Stellungnahme aufgefordert werden, ist die Sache innerhalb einer Woche an das Beschwerdegericht abzugeben. Diesem Gericht allein obliegt es dann, über die Beschwerde zu entscheiden, nachdem es der anderen Prozeßpartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ggf. mündlich verhandelt hat (§459 Abs. 2 Satzl und 2). Auf eine Stellungnahme der anderen Prozeßpartei kann das Beschwerdegericht jedoch verzichten, wenn die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Der über die Beschwerde entscheidende Beschluß ist nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar (§ 158 Abs. 1). Damit wird verhindert, daß gegen die vom erstinstanzlichen Gericht geänderte Entscheidung nunmehr die von der Änderung betroffene andere Prozeßpartei Beschwerde einlegt. Über diese Beschwerde hätte dann das Beschwerdegericht zu entscheiden, was eine endgültige Entscheidung in der Sache selbst erheblich verzögern würde. Nach diesen Gesichtspunkten ist auch die Frage nach der Entscheidung über die Beschwerde gegen die in einem Urteil enthaltene Festlegung über die Art und Weise der Erfüllung der Leistung oder gegen die Kostenentscheidung zu beantworten. Da in diesen Fällen die Entscheidung die Rechte der anderen Prozeßpartei beeinflußt, gilt dies natürlich auch für die Änderung der Entscheidung. In solchen Fällen hat das Beschwerdegericht über die Beschwerde zu entscheiden, weil in jedem Fall eine Stellungnahme der anderen Prozeßpartei und ggf. sogar eine mündliche Verhandlung erforderlich sind. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Sekretär nach § 94 Abs. 2 in der Vollstreckung eine im Urteil getroffene Festlegung über die Art und Weise der Erfüllung einer Leistung ändern kann. Eine solche Änderung betrifft die für die Vollstreckung beachtlichen Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners, nicht die für die Entscheidung selbst maßgeblichen Umstände. Entscheidungen im Beschwerdeverfahren und Kostenregelung Die Festlegung in § 159 Abs. 3, daß für die Beschwerde die Bestimmungen über die Berufung und den Protest anzuwenden sind, gilt auch für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Dessen Ziel ist es, eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Deshalb wird es nur in Ausnahmefällen möglich und zulässig sein, die Sache an das Gericht, das den Beschluß erlassen hat, zur Sachaufklärung zurückzuverweisen. Im Beschwerdeverfahren weicht die Kostenregelung insofern von der Regelung für das Berufungsverfahren ab, als keine Gebühr erhoben wird, wenn der Beschwerde stattgegeben wurde. Soweit die Beschwerde keinen Erfolg hatte, wird eine halbe Gebühr erhoben (§ 167 Abs. 3). Wird einer Beschwerde teilweise stattgegeben, ist nur insoweit keine Gebühr zu erheben. Das Kassationsverfahren Die Kassation dient dazu, rechtskräftige Entscheidungen oder verbindliche gerichtliche Einigungen, die auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts beruhen, aufzuheben. Ihr kommt deshalb als Leitungsinstrument zur Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung einer einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung durch alle Gerichte große Bedeutung zu. Die ZPO gestaltet das Kassationsverfahren nur insofern aus, als es seine besonderen Aufgaben in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen betrifft. Die einheitliche Verfahrensregelung bezieht sich sowohl auf die Durchführung der Verfahren in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht) als auch auf die Durchführung dec* Verfahren vor den Gerichten erster Instanz und den Rechtsmittel- und Kassationsgerichten. Die grundsätzlichen Bestimmungen der ZPO sind für alle Instanzen und alle Verfahrensarten gleichermaßen von Bedeutung. Hinsichtlich des Kassationsverfahrens nimmt § 161 ausdrücklich auf die Anwendung der Bestimmungen für das Verfahren vor dem Kreisgericht Bezug, indem in Abs. 3 auf die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung und in Abs. 5 letzter Satz auf die Bestimmungen über die Beweisaufnahme (§§ 52 bis 64) verwiesen wird. 4m übrigen entsprechen die Bestimmungen der ZPO den Regelungen 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 679 (NJ DDR 1976, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 679 (NJ DDR 1976, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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