Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 677

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 677 (NJ DDR 1976, S. 677); sich die Berufung richtet, soll diese die Erklärung enthalten, in welchem Umfang und aus welchen Gründen das Urteil geändert werden soll. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil die Berufung auf eine oder mehrere der im Urteil getroffenen Entscheidungen beschränkt werden kann (§ 148 Abs. 1 Satz 2) und das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden muß, sich zunächst anhand der Berufungsbegründung mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls sind weitere Beweismittel anzugeben, und zwar insbesondere dann, wenn neue Tatsachen vorgebracht werden. Die Berufung soll vom Berufungskläger (oder von dessen Prozeßbevollmächtigten) unterschrieben sein. Wurde die Berufung zur Wahrung der Frist telegrafisch eingelegt, ist die Unterschrift nachzuholen. Ist in einem solchen Fall die Berufung von der Rechtsantragstelle eines anderen Kreisgerichts bereits aufgenommen und an das zuständige Gericht weitergeleitet worden, ist diese .Forderung damit erfüllt. Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Berufung werden nicht gestellt, da dem Berufungsgericht mit den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und dem Urteil des Gerichts die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Reichen die Angaben in der Berufungsschrift nicht aus, hat das Gericht dem Berufungskläger die Ergänzung seines Vorbringens aufzugeben; es kann ihm hierfür eine Frist setzen. In entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 ist dem Berufungskläger ggf. die Rechtslage zu erläutern und ihm Gelegenheit zur Änderung oder Rücknahme der Berufung zu geben. Die Unvollständigkeit der Berufung allein rechtfertigt nicht ihre Abweisung. Erst wenn der Berufungskläger einer Auflage zur Ergänzung der Berufung nicht nachkommt, kann die Berufung als unzulässig abgewiesen werden- (§ 157 Abs. 2 Ziff. 2). Wirkung der Berufung Da Berufung und Protest zur Überprüfung des Urteils durch das übergeordnete Gericht führen (§ 147 Abs. 1), hat das erstinstanzliche Gericht, bei dem die Berufung gemäß § 151 Satz 1 eingelegt wurde, diese zusammen mit den Akten des Verfahrens an das übergeordnete Gericht weiterzuleiten. Weitere Maßnahmen obliegen dem erstinstanzlichen Gericht nicht. Es hat also insbesondere keine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Berufung wegen verspäteten Eingangs als unzulässig abzuweisen ist; jedoch kann es in diesem Fall den Berufungskläger beraten, ob er ggf. Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis (§ 70) beantragen sollte. Die Zustellung der Berufung an den Berufungsverklagten mit der Aufforderung zur Stellungnahme ist Sache des Berufungsgerichts, das auch allein befugt ist, weitere vorbereitende Maßnahmen nach §§ 32, 33 anzuordnen oder zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen (§31). Durch die fristgerecht eingelegte Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt. Da jedoch die Berufung auf eine oder mehrere der im Urteil gleichzeitig erlassenen Entscheidungen beschränkt werden kann (§ 148 Abs. 1 Satz 2), werden die nicht angefochtenen Entscheidungen rechtskräftig (§153 Abs. 1). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen, die sich aus der besonderen Situation in Familiensachen ergeben (§ 153 Abs. 2 und 3)78/ - Da nach § 13 Abs. 1 in einer Ehesache auch über die Regelung des elterlichen Erziehungsrechts und den Unterhalt der minderjährigen Kinder zu entscheiden ist und nach § 13 Abs. 2 Verfahren über weitere Ansprüche (8/ Vgl. dazu auch K.-H. Eberhardt, „Besonderheiten der Verfahren in Familienrechtssachen nach der neuen ZPO“, NJ 1976 S. 12 fl. (15, 17, 18). (Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, Ausgleichsanspruch u. ä.) auf Antrag mit dem Eheverfahren zu verbinden sind, muß die Berufung gegen den Ausspruch der Ehescheidung bzw. der Ehenichtigkeit dazu führen, daß die Rechtskraft auch hinsichtlich der gleichzeitig getroffenen Entscheidungen gehemmt wird. Mit der Hemmung der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung der Ehe muß zwangsläufig die Rechtskraft der von der Auflösung der Ehe abhängigen Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht und den Unterhalt der Kinder sowie über die weiteren Ansprüche gehemmt sein, weil diese Entscheidungen mit einer eventuellen Änderung der ersten Entscheidung gegenstandslos werden würden. Ebenso verhält es sich, wenn sich die Berufung gegen die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht, die Feststellung der Vaterschaft oder eine von mehreren Unterhaltsentscheidungen richtet. Die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei einer Berufung nur gegen die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht beruht auf der Forderung des sozialistischen Familienrechts, bei der Scheidung einer Ehe stets zu prüfen, ob die Interessen der Kinder eine Scheidung rechtfertigen. Diese Regelung entspricht' der Bestimmung des § 25 FGB, daß im Scheidungsurteil gleichzeitig über das elterliche Erziehungsrecht zu entscheiden ist, eine solche Entscheidung im Eheverfahren also nicht losgelöst vom Scheidungsurteil getroffen werden kann. Bestehen bei den Ehegatten unterschiedliche Auffassungen oder gar Streit über das elterliche Erziehungsrecht, so kann das ein Grund sein, um die Ehescheidung nochmals einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Umfang der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils Das Ziel des Berufungsverfahrens besteht darin, auf der Grundlage des wahrheitsgemäß festgestellten Sachverhalts und der exakten rechtlichen Beurteilung eine der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechende, gesellschaftlich wirksame Entscheidung zu treffen, die die Prozeßparteien von der Richtigkeit und Gerechtigkeit der Entscheidung überzeugt und zur endgültigen Lösung des aufgetretenen Konflikts führt. Von diesem Ziel wird der Umfang der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils bestimmt. Dabei geht es nicht nur darum, die Richtigkeit dieses Urteils zum Zeitpunkt seines Erlasses zu überprüfen; es kommt vielmehr darauf an, der Entscheidung im Berufungsverfahren auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die im erstinstanzlichen Verfahren aus welchen Gründen auch immer nicht vorgebracht worden sind und deshalb nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils Waren. Deshalb bestimmt §154 Abs. 2, daß im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorgetragen und neue Beweise erhoben werden können, wenn sie für die Entscheidung des Streitfalls erheblich sind. Aus diesem Grunde führt die Berufung einer Prozeßpartei dazu, daß auch die erstinstanzlichen Anträge derjenigen Prozeßpartei, die nicht Berufung eingelegt hat, überprüft werden (§154 Abs. 1 Satz 2). Damit dieses Ziel nicht durch die Rücknahme der Berufung gegen den Willen des Berufungsverklagten verhindert werden kann, ist dem Berufungsverklagten und dem Staatsanwalt die Rücknahmeerklärung zuzustellen und das Berufungsverfahren fortzusetzen, wenn das der Berufungsverklagte oder der Staatsanwalt beantragen (§ 155). Unter diesen Voraussetzungen war eine besondere Regelung für den Fall, daß von beiden Prozeßparteien Berufung eingelegt wird, nicht erforderlich. Für die Einlegung der Berufung wird nicht vorausgesetzt, daß mit dem erstinstanzlichen Urteil abweichend 677;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 677 (NJ DDR 1976, S. 677) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 677 (NJ DDR 1976, S. 677)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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