Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 676

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 676 (NJ DDR 1976, S. 676); durch eine Straftat Geschädigte oder der Staatsanwalt gemäß § 310 StPO gegen eine im Strafverfahren ergangene Entscheidung über einen Schadenersatzantrag einlegt (§ 147 Abs. 2). Zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Sicherung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung sowie zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Rechte der Bürger steht dem Staatsanwalt der Protest gegen alle erstinstanzlichen Urteile zu, auch wenn er nicht im Verfahren mitgewirkt hat (§ 149). Dadurch ist es ihm möglich, entsprechend seiner Stellung als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit erstinstanzliche Urteile bereits vor Eintritt der Rechtskraft überprüfen zu las-sen./6/ Lediglich gegen Urteile, mit denen über die Scheidung einer Ehe entschieden wurde, ist ein Protest nicht zulässig. Von einigen spezifischen Bestimmungen abgesehen, die sich daraus ergeben, daß der Staatsanwalt auch dann Protest einlegen kann, wenn er nicht am Verfahren beteiligt war, gelten für den Protest die Vorschriften über die Berufung entsprechend. In der DDR wird der weitaus größte Teil aller erstinstanzlichen Verfahren von den Kreisgerichten durchgeführt und abschließend entschieden. Das entspricht dem Anliegen des sozialistischen Verfahrensrechts,' daß die Bürger zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten die Hilfe derjenigen Gerichte in Anspruch nehmen können, die ihrem Wohnbereich am nächsten liegen. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der Stellung und der Tätigkeit der Kreisgerichte in unserem Gerichtssystem große Bedeutung zukommt. Zugleich kommt darin zum Ausdruck, daß die Kreisgerichte auf Grund der ihnen zur Pflicht gemachten engen Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen (vgl. § 17 GVG, § 6 ZPO) und den daraus gewonnenen Erfahrungen und Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten am besten in der Lage sind, auf die Gestaltung der zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen Einfluß zu nehmen und aufgetretene Konflikte durch ihre Entscheidungen zu bereinigen. Die Bezirksgerichte werden in erster Instanz nur dann tätig, wenn der Staatsanwalt des Bezirks wegen der Bedeutung der Sache die Verhandlung vor diesem Gericht beantragt oder der Direktor des Bezirksgerichts die Sache zur Verhandlung und Entscheidung heranzieht (§ 30 Abs. 2 GVG). Die ZPO geht deshalb von dem Normalfall aus, daß das Berufungsverfahren vom Bezirksgericht durchgeführt wird. Das Oberste Gericht wird als Berufungsinstanz nur dann tätig, wenn in einer Sache das Bezirksgericht in erster Instanz entschieden hat (§ 147 Abs. 1 Satz 2). Für das Berufungsverfahren sind die für das Verfahren vor den Kreisgerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 147 Abs. 3). Berufungsfrist Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils an die Prozeßparteien einzulegen. Diese Frist gilt auch für den Staatsanwalt und das Organ der Jugendhilfe, wenn sie selbst Klage erhoben hatten. In diesen Fällen ist ihnen das Urteil ebenfalls zuzustellen, wie auch weiteren Prozeßparteien, die nach § 35 einbezogen worden sind. Hatte der Staatsanwalt oder das Organ der Jugendhilfe nicht selbst Klage erhoben, können sie Protest bzw. Berufung einlegen, solange die Frist für eine der Prozeßparteien noch läuft (§ 150 Abs. 2). /6/ Zur prozessualen Stellung des Staatsanwalts als besonderer Verfahrensbeteiligter und als Prozeßpartei vgl. G. Kirmse/ W. Haber, „Aufgaben des Staatsanwalts ln Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtsverfahren“, NJ 1976 S. 547 ££. (550 f.). Das Urteil ist jeder Prozeßpartei zuzustellen. Wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte des Zugangs des Urteils an die Prozeßparteien läuft die Berufungsfrist für jede besonders; sie beginnt jeweils mit der Zustellung an die einzelne Prozeßpartei (§ 150 Abs. 1). Die Rechtskraft des Urteils tritt demnach erst dann ein, wenn die Frist für die Einlegung der Berufung für diejenige Prozeßpartei abgelaufen ist, der das Urteil zuletzt zugestellt wurde, und wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Den unterschiedlichen Ablauf der Berufungsfrist hat der Sekretär bei der Erteilung des Rechtskraftvermerks auf dem Urteil (§ 83 Abs. 3 Satz 1) zu beachten. Form der Berufung Die Berufung ist schriftlich einzulegen (§ 151 Satz 1). Sie kann von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten (§ 3 Abs. 4) eingereicht werden. Entsprechend der sich aus § 28 Abs. 2 GVG ergebenden Verpflichtung der Kreisgerichte, die Bürger bei der Aufnahme von Anträgen oder Klageschriften zu unterstützen, ist die Berufung auf Verlangen des Berufungsklägers von der Rechtsantragstelle aufzunehmen (§ 151 Satz 2). Sie ist bei dem Gericht einzulegen, welches das Urteil erlassen hat. Diese Regelung liegt im Interesse der Bürger und erklärt sich daraus, daß die Prozeßparteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit diesem Gericht in Verbindung gestanden haben, der Weg zu diesem Gericht für sie im allgemeinen der einfachste ist und dort die Akten des Verfahrens vorhanden sind. Bei der Aufnahme der Berufung kann sich der Sekretär anhand des Urteils und der Akten des bisherigen Verfahrens die notwendigen Kenntnisse über die für den Inhalt der Berufung maßgeblichen Gesichtspunkte verschaffen. Die Hilfe und Unterstützung, die unser Staat in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens den Bürgern angedeihen läßt, kommt u. a. darin zum Ausdruck, daß für die Aufnahme der Berufung auch die Rechtsantragstelle eines anderen Kreisgerichts in Anspruch genommen werden kann, das in der Sache nicht als Gericht erster Instanz entschieden hat. Den Bürgern wird dadurch die Einlegung der Berufung erleichtert. Jedoch ist zu beachten, daß mit der Aufnahme der Berufung die Berufungsfrist noch nicht gewahrt wird. Die Berufung muß vielmehr innerhalb der Berufungsfrist bei dem Gericht eingehen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat. Die Rechtsantragstelle muß deshalb bei der Aufnahme der Berufung den Berufungskläger darauf hinweisen, daß er notfalls die Berufung telegrafisch bei dem nach § 151 Satz 1 zuständigen Gericht einlegen muß, um die Berufungsfrist einzuhalten. Sonst besteht die Gefahr, daß die verspätet eingehende Berufung gemäß § 157 Abs. 1 durch Beschluß als unzulässig abgewiesen wird. Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis nach § 70 könnte in einem solchen Fall nur dann gewährt werden, wenn der verspätete Eingang nicht durch die Prozeßpartei verschuldet ist, die Berufung also von der Rechtsantragstelle eines anderen Gerichts rechtzeitig aufgenommen oder die schriftliche Berufung rechtzeitig abgesandt wurde und der verspätete Eingang auf Verzögerungen in der Weiterleitung zurückzuführen ist (z. B. unverhältnismäßig lange Dauer der Übermittlung)./?/ Inhalt der Berufung Der Inhalt der Berufung (§ 152 Abs. 1) muß es dem Berufungsgericht ermöglichen, allein auf der Grundlage des Berufungsbegehrens das angefochtene Urteil zu überprüfen. Neben der genauen Bezeichnung des Urteils, gegen das /7/ Vgl.'Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 433. 676;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 676 (NJ DDR 1976, S. 676) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 676 (NJ DDR 1976, S. 676)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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