Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 671 (NJ DDR 1976, S. 671); sehen Grundlagen und in den politischen Machtverhältnissen der sozialistischen Gesellschaft gegeben. 3. Die Zivilrechtsbeziehungen können nicht losgelöst von den übrigen gesellschaftlichen Verhältnissen betrachtet werden. Das ZGB „geht von der Notwendigkeit aus, das Zivilrecht als ein Instrument unseres sozialistischen Staates zu einer aktiven Einflußnahme auf die planmäßige Entwicklung und Gestaltung der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse zu nutzen“, und „verbindet die zentrale staatliche Leitung und Planung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit der aktiven Mitwirkung der Werktätigen“./5/ Vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß die Zivilrechtsbeziehungen einen direkten Zusammenhang mit der Realisierung der Hauptaufgabe haben, hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß das Zivilrecht nicht nur Verhaltensanforderungen für die Gestaltung individueller Rechtsbeziehungen setzt und damit nur indirekt Einfluß auf die zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnisse hat. Vielmehr eröffnet das Zivilrecht als integrierender Bestandteil des sozialistischen Rechtssystems ihm eigene Möglichkeiten, als Leitungsinstrument des sozialistischen Staates zu wirken. Demgemäß wurden die Bestimmungen des ZGB koordiniert und „paßgerecht“ mit anderen bedeutsamen Neuregelungen seit dem VIII. Parteitag, wie z. B. dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR (GöV) vom 12. Juli 1973 und der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB (VEB-VO) vom 28. März 1973, erarbeitet. Da mit dem ZGB Rechtsbeziehungen erfaßt werden, an deren einwandfreiem Funktionieren großes gesellschaftliches Interesse besteht, wendet sich das ZGB auch nicht nur an potentielle Partner von Zivilrechtsbeziehungen, sondern weist in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten gesetzlichen Regelungen bestimmten Institutionen und staatlichen Organen besondere Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des sozialistischen Zivilrechts zu. Eine besondere Rolle spielen dabei die staatlichen Organe. die abgesehen davon, daß sie gemäß § 11 Abs. 3 ZGB selbst als Partner von Zivilrechtsverhältnissen in Erscheinung treten können in vielfältiger Weise einen direkten Einfluß auf die Gestaltung von Zivilrechtsverhältnissen haben. Im Rahmen dieses Beitrags interessieren die allgemeinen Aufgaben staatlicher Organe bei der Durchsetzung und Realisierung des Zivilrechts. Zunächst ist festzustellen, daß die staatlichen Organe im Zivilrecht eine Reihe unterschiedlicher Aufgaben haben, die generell und inhaltlich orientierend in § 5 ZGB zusammengefaßt sind. Danach haben die staatlichen Organe in Wahrnehmung ihrer Verantwortung auf der Grundlage der staatlichen Pläne die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu verbessern, mit ihren Entscheidungen die Grundlagen für die Tätigkeit der Betriebe'und für die Versorgung der Bürger zu schaffen, die spezifischen Anforderungen des ZGB an ihre Tätigkeit im gesellschaftlichen Interesse wahrzunehmen und zu erfüllen. Adressat dieser Vorschrift sind alle staatlichen Organe, die zu Entscheidungen auf zivilrechtlich relevanten Gebieten befugt sind; vor allem aber die staatlichen Organe im Sinne des GöV. Das folgt daraus, daß auch für die zivilrechtlich erfaßten Beziehungen in /5 / H.-J. Heu sing er, „Das sozialistische Zivilgesetzbuch ein wichtiger Beitrag zur Vervollständigung der sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1974 S. 665. ihrer Gesamtheit das Prinzip des demokratischen Zentralismus gilt und kein Lebensbereich davon ausgenommen werden kann. In den konkreten Einzelregelungen des ZGB wird abgesehen von den direkt angesprochenen Gerichten oder Staatlichen Notariaten meist nur vom „zuständigen staatlichen Organ“ gesprochen. Das geschieht zum einen mit der Absicht, das ZGB in seinen Einzelregelungen von eventuell erforderlichen Struktur- und Zuständigkeitsänderungen unabhängig zu machen. Zum anderen werden die staatlichen Organe auch deshalb nicht konkret genannt, um von vornherein den Eindruck zu vermeiden, daß die generelle Orientierung des § 5 ZGB nur für diejenigen staatlichen Organe gilt, die dann in den Einzelregelungen aufgeführt sind. Für die staatlichen Organe ergeben sich m. E. aus dem ZGB folgende Grundaufgaben; Aufgaben zur Mitwirkung an Zivilrechtsverhältnissen als Wirksamkeitsvoraussetzung für diese Rechtsverhältnisse ; Aufgaben zur Schaffung bester Voraussetzungen für die Realisierung von Zivilrechtsbeziehungen; Aufgaben bei der Rechtsverwirklichung. Die Mitwirkung staatlicher Organe als Wirksamkeitsvoraussetzung für Zivilrechtsverhältnisse In der Regel werden Zivilrechtsverhältnisse durch freiwilligen Entschluß und durch entsprechendes zivilrechtlich relevantes Handeln der Partner begründet und erfüllt. In einzelnen Fällen fordert das Gesetz jedoch die Mitwirkung eines staatlichen Organs; fehlt sie, so bleibt dem Zivilrechtsverhältnis in der Regel einem Vertrag die Wirksamkeit versagt. Staatliche Organe können in folgender Weise bei der Begründung oder Erfüllung von Zivilrechtsverhältnissen mitwirken: 1. Eine Form ist die Mitwirkung ohne eigene Entscheidungsnotwendigkeit des staatlichen Organs. Zu denken ist hier insbesondere an die für bestimmte Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Beurkundung oder Beglaubigung gemäß § 67 ZGB. Die Bedeutung bestimmter Rechtsgeschäfte für die Gestaltung der künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten erfordert mitunter die Mitwirkung des Staatlichen Notariats oder eines anderen zuständigen staatlichen Organs, um eine zweifelsfreie Willenserklärung zu garantieren, ihre künftige Beweisbarkeit zu gewährleisten und die Bürger vor übereilten Entschlüssen und Übervorteilungen zu schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die staatlichen Organe „sichert, daß sich die entstehenden Rechtsbeziehungen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen in Übereinstimmung befinden und den Rechtsvorschriften entsprechen“./6/ Dabei sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatliche Notariat Notariatsgesetz vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 93) auch für andere staatliche Organe anzuwenden, wenn diese gemäß § 67 Abs. 1 ZGB Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen. Sie haben gemäß §§ 18 Abs. 3 und und 22 Abs. 4 Notariatsgesetz zu prüfen, ob der Inhalt des Schriftstücks oder die Willenserklärung der Parteien mit den Rechtsvorschriften und den Prinzipien der sozialistischen Moral übereinstimmt./7/ Staatliche Organe, denen solche Aufgaben obliegen, sind die Liegenschaftsdienste der Räte der Bezirke, die in allen Kreisen Außenstellen bzw. Arbeitsgruppen haben. /6/ H.-J. Heusinger, „Neue Anforderungen an die Staatlichen Notariate“, NJ 1876 S. 127. 17/ Vgl. dazu J. Knodel/R. Krone, „Grundsatzbestimmungen und Verfahrensregelungen für das Staatliche Notariat“, NJ 1976 S. 165 fl. (166 f.). 671;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 671 (NJ DDR 1976, S. 671) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 671 (NJ DDR 1976, S. 671)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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