Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 667 (NJ DDR 1976, S. 667); haben die Aufgabe, Kernwaffen und andere Massen-vemichtungswaffen von bestimmten Bereichen fernzuhalten. Der Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser (Moskauer Vertrag) vom 5. August 1963/14/ war ein wichtiger erster Schritt zur Eindämmung des Kernwaffenwettrüstens. Außerdem trägt er dazu bei, die radioaktive Verseuchung der Umwelt zu verhindern. China und Frankreich sind dem Vertrag nicht beigetre-' ten. Frankreich hat aber 1974 eine Erklärung darüber abgegeben, daß es keine Kemwaffenexplosionen in der Atmosphäre mehr durchführen wird. Durch den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968/15/ wird den Kernwaffenstaaten die Weitergabe von Kernwaffen oder anderen Sprengkörpern an Nichtkernwaffenstaaten verboten. Die Nichtkemwaffenstaaten verzichten auf jede Art des Erwerbs derartiger Waffen. Die Kontrolle über die Einhaltung der Verpflichtungen der Nichtkernwaffenstaaten wurde der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) übertragen. Diesem wichtigsten aller bisherigen Abkommen gegen das Kemwaffenwettrüsten traten bisher ca. 100 Staaten bei. Aber seine universelle Geltung wurde noch nicht erreicht. Zwei Kernwaffenmächte (Frankreich und China) sowie eine Anzahl von Nichtkernwaffenstaaten darunter solche, die auf Grund ihres wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Potentials in der Lage sind, Kernwaffen herzustellen stehen noch außerhalb. Infolge der sich rasch ausbreitenden friedlichen Nutzung der Kernenergie und der damit verbundenen Gefahr der Weiterverbreitung von Kernwaffen gewinnt die Ausdehnung des Regimes der Nichtweiterverbreitung auf alle Staaten eine große Bedeutung. Die Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung vom 10. April 1972/16/ ist das erste Abrüstungsabkommen, das zur Beseitigung einer Waffenart führte. Es untersagt auch jeglichen sonstigen Erwerb bakteriologischer (biologischer) Substanzen und Toxine und legt die Vernichtung der vorhandenen Bestände dieser Waffen fest. Der Genfer Abrüstungsausschuß hat der XXXI. UNO-Vollversammlung den Entwurf einer Konvention über das Verbot militärischer oder sonstiger feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt vorgelegt./17/ Ziel dieser Konvention ist die Verhütung des militärischen Mißbrauchs von Entdeckungen, die die relativ junge Forschung über die Umweltbeeinflussung gemacht hat oder noch machen wird. Eine weltweite Geltung eines derartigen Abrüstungsabkommens wäre ein sicherer Schutz gegen die Entstehung meteorologischer bzw. geophysikalischer Kriege. Besonders wichtige Ergebnisse brachten die bilateralen Gespräche zwischen der UdSSR und den USA zur Einschränkung der strategischen Rüstungen. Hier sind folgende Vereinbarungen zu nennen: Der Vertrag über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme vom 26. Mai 1972/18/ und das dazugehörige Protokoll vom 3. Juli 1974/19/ legen fest, daß jede der beiden Seiten lediglich ein Raketenabwehrsystem errichtet, dessen Umfang ebenfalls begrenzt wird. /14/ GBl. 1964 I S. 32; Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 826 ff. /iS/ GBl. 1969 I S. 52; Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 997 ffi /16/ GBl. 1972 I S. 268; Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 1321 fl. /17/ Vgl. Report to the United Natlons General Assembly and to the United Natlons Disarmament Commission CCD/520, 3. September 1976, Annex A. Vgl. ferner Neue Zelt (Moskau) 1976, Heft 37, S. 8 f. /18/ Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 1353 f. /19/ Deutsche Außenpolitik 1974, Heft 6, S. 1516 fl. Durch das Zeitweilige Abkommen über einige Maßnahmen auf dem Gebiet der Begrenzung der strategischen Offensivwaffen vom 26. Mai 1972/20/ wird die Stärke der strategischen Offensivraketenkräfte für einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt. Die Gemeinsame Erklärung von Wladiwostok, die am 24. November 1974 abgegeben wurde/21/, legt den Rahmen für ein weiteres Abkommen über die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen für den Zeitraum bis Ende 1985 fest, dessen Abschluß aber infolge der Haltung der USA noch aussteht. Eine besondere Rolle spielt das Abkommen über die Verhütung eines Nuklearkrieges vom 22. Juni 1973722/ Darin verpflichten sich beide Staaten zu einem Verhalten, das die Gefahr des Ausbruchs eines Kernwaffenkrieges zwischen ihnen oder zwischen einem von ihnen und einem dritten Land verhindert. Im Vertrag über die Einschränkung der unterirdischen Kernwaffenversuche vom 3. Juli 1974/23/ wird ein Verbot unterirdischer Kernwaffenexplosionen mit einer Stärke, die 150 Kilotonnen/24/ übersteigt, vereinbart. Der Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken vom 28. Mai 1976/25/ sichert, daß unterirdische Kernexplosionen, als friedliche getarnt, nicht zur Umgehung des Vertrags über die Einschränkung der unterirdischen Kernwaffenversuche benutzt werden können. Gemessen an dem, was noch zu tun bleibt, mögen die bisherigen Erfolge auf dem Gebiet der Einschränkung des Wettrüstens bescheiden wirken. Sie stellen jedoch ein außerordentlich wertvolles Ergebnis eines langjährigen und zähen Kampfes der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Bruderländer dar. Das Memorandum der Sowjetunion vom 28. September 1976 Für den Kampf um weitere Fortschritte ist das neue Memorandum der Sowjetunion zur Einstellung des Wettrüstens und zur Abrüstung die wichtigste und umfassendste Grundlage. Das Memorandum vereint die bisherigen Vorschläge der UdSSR mit neuen Initiativen zu einer geschlossenen Konzeption. Es beruht auf einer Analyse der politischen und strategischen Lage in der Welt, der Tendenzen und Perspektiven ihrer Entwicklung sowie der materiell-technischen Faktoren, die Charakter und Form des Wettrüstens bestimmen. Das Memorandum zeugt von dem hervorragenden Beitrag der UdSSR für die Erhaltung und Sicherung des Friedens, für die Fortsetzung und Vertiefung des Entspannungsprozesses. Im Friedensprogramm des XXIV. Parteitages der KPdSU sowie in dem vom XXV. Parteitag der KPdSU beschlossenen Programm des weiteren Kampfes für Frieden und internationale Zusammenarbeit, für die Freiheit und Unabhängigkeit der Völker sind aktuelle Schritte enthalten, die gegenwärtig die entscheidenden Kettenglieder bei der Beendigung des Wettrüstens und beim Übergang zur Abrüstung darstellen. Darauf aufbauend enthält das Memorandum der Sowjetunion ein umfassendes Programm von kurz- und langfristigen Maßnahmen, deren Verwirklichung eine grundlegende Veränderung der Situation bedeuten würde: das Wettrüsten würde beendet /20/ Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 1360 fl. 121/ Neue Zeit 1974, Heft 4, S. 31 f. /22/ Neue Zelt 1973, Heft 26, S. 25. 3/ Deutsche Außenpolitik 1974, Heft 6, S. 1514 f. (24/ Die nukleare Sprengkraft wird durch die Masse des herkömmlichen Sprengstoffs Trinitrotoluol (TNT), die zur Herbeiführung einer Explosion gleicher Stärke erforderlich Ist, aus-gedrüCkt (1 Kilotonne = 1 000 t TNT). /25/ Deutsche Außenpolitik 1976, Heft 9, S. 1437 fl. 667;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 667 (NJ DDR 1976, S. 667) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 667 (NJ DDR 1976, S. 667)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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