Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 659 (NJ DDR 1976, S. 659); Die Klägerin hat am 20. August 1973 außerhalb einer Ehe das Kind P. geboren. Die gesetzliche Empfängniszeit umfaßt den Zeitraum vom 22. Oktober 1972 bis 20. Februar 1973. Im Vorprozeß hatte die Klägerin beantragt festzustellen, daß R. H. der Vater ihres Kindes ist, und ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. In jenem Verfahren holte das Kreisgericht ein Blutgruppengutachten ein, durch das R. H. als Vater des Kindes ausgeschlossen wurde. Zugleich wurde auch die Vaterschaft der von ihm benannten weiteren möglichen Erzeuger des Kindes, der Zeugen L. und B., ausgeschlossen. Dagegen wurde die Vaterschaft der Zeugen S. und R. nicht ausgeschlossen. Auf Grund des Blutgruppengutachtens nahm die Klägerin ihre Klage zurück und verklagte daraufhin den bisherigen Zeugen R. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung legte es dar: Der Verklagte bestreite geschlechtliche Beziehungen zur Klägerin. Sie selbst sei nicht in der Lage, dem Gericht mitzuteilen, ob Geschlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht. Da nach dem Blutgruppengutachten weder der Verklagte noch der frühere Zeuge S. als Vater ausgeschlossen werden könne, bestünden erhebliche Zweifel an der Vaterschaft. Unter Beachtung des Ergebnisses des Tragezeitgutachtens und der Erklärungen der Parteien sei ein Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und dem Verklagten nicht erwiesen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Kreisgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß ihre lückenhaften Angaben darauf beruhten, daß sie in der fraglichen Nacht durch eine Gruppe junger Männer, zu der der Verklagte gehört habe, betrunken gemacht worden sei. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Verklagten und weitere Beteiligte sei nur aus Beweisgründen eingestellt worden. Sie wisse nicht, ob sich der Vorfall tatsächlich am 6. Dezember 1972 zugetragen habe. Dieser Zeitpunkt sei vom Ermittlungsorgan nachträglich festgestellt worden. Wegen dieser Unklarheiten habe sie im Vorprozeß als möglichen Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs Ende November bis Anfang Dezember angegeben. Es sei erforderlich, die Akten des Ermittlungsverfahrens beizuziehen, um den Sachverhalt gründlich aufzuklären. Mit der Berufung hat die Klägerin zugleich beantragt, ihr für das Rechtsmittelverfahren einstweilige Kostenbefreiung zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Bezirksgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluß vom 1. Oktober 1975 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Berufung wurde am 10. November 1975 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Beschlüsse des Bezirksgerichts verletzen das Gesetz (§114 ZPO [alt] und §41 AnglVO - jetzt §§170 Abs. 1 und 157 Abs. 3 ZPO). Bei der gegebenen Sachlage wäre es bereits im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich gewesen, die Akten des Ermittlungsverfahrens beizuziehen, um eine möglichst genaue Aufklärung des Sachverhalts zu gewährleisten. Die Wahrheitsermittlung war in diesem Verfahren nicht nur deshalb kompliziert, weil der Verklagte jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit bestritt. Hinzu kam, daß die Klägerin infolge ihres begrenzten Erinnerungsvermögens nur wenig zur Sachaufklärung beitragen konnte. Diese Lage verpflichtete das Gericht in besonderem Maße, jede Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts zu nutzen, um die Interessen des Kindes zu wahren. Es war deshalb richtig, daß das Kreisgericht ein Ergänzungs-Blutgruppengutachten und ein Tragezeitgutachten beigezogen sowie beide Prozeßparteien vernommen hat. Daneben wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Akten des Ermittlungsverfahrens beizuziehen. Nachdem das bereits im Vorprozeß nicht geschehen war, hätte sich das Kreisgericht in diesem Verfahren darum bemühen sollen, auch diese Akten für die Feststellung der Wahreit zu nutzen. Es hätte erkennen müssen, daß die Ergebnisse des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens, das wenige Wochen nach dem Vorfall gegen den Verklagten, den früheren Verklagten H. und den Zeugen S. eingeleitet worden war, geeignet sein konnten, die damaligen Geschehnisse auf der Grundlage der Aussagen der Beschuldigten und Zeugen umfassender zu prüfen. Mit den Ermittlungsakten wäre es möglicherweise auch leichter gewesen, den Zeitpunkt des behaupteten Geschlechtsverkehrs, dem in Verbindung mit dem Tragezeitgutachten besondere Bedeutung zukommt, zu überprüfen. Unter Umständen hätten auch die früheren Erklärungen der Klägerin als Zeugin Hinweise auf ihre Beziehungen zum Verklagten oder zu weiteren Männern erbringen können. Da das Kreisgericht die Ermittlungsakten nicht beigezogen und zum Gegenstand .der Verhandlung gemacht hatte, wäre es unbedingt erforderlich gewesen, sie im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Hierzu bestand nicht zuletzt deshalb Veranlassung weil die Klägerin mit der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sich damit weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung, insbesondere zum Zeitpunkt des behaupteten Geschlechtsverkehrs, ergäben. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen war es auch nicht gerechtfertigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das wäre unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu den Voraussetzungen der Berufungsverwerfung gemäß § 41 AnglVO nur zulässig gewesen, wenn in erster Instanz alle notwendigen Umstände ausreichend geklärt und im Rechtsmittelverfahren keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht wurden und die rechtliche Beurteilung des Vordergerichts unbedenklich war (vgl. z. B. OG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 2 Zz 23/70 - [NJ 1971 S. 366]; Urteil vom 17. Juni 1975 - 1 ZzF 14/75 - [NJ 1975 S. 586]). Diese Grundsätze sind auch bei der Anwendung der §§ 157 Abs. 3 und 159 Abs. 2 ZPO zu beachten. Aus den angeführten Gründen waren die Beschlüsse des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 114 ZPO (alt) und § 41 AnglVO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Klägerin war aus den angeführten Gründen für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 170 ZPO von der Vorauszahlungspflicht zu befreien. Im Hinblick auf die komplizierte Sach- und Rechtslage war ihr ein Rechtsanwalt auf Kosten des Staatshaushalts beizuordnen. (Es folgen Hinweise zur weiteren Durchführung des Verfahrens.) § 24 FGB. 1. Die Frage, ob aus falschen Verhaltensweisen im ehelichen Zusammenleben resultierende Konflikte zwischen den Ehegatten (hier: über die Art des Zusammenlebens, die Tageseinteilung, die Kontakte zu Bekannten u. ä.) so schwerwiegend sind, daß für die Fortsetzung der Ehe- und Familiengemeinschaft keine Voraussetzungen mehr gegeben sind, muß unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die sozialistische Gesellschaft an die Ehegatten im Hinblich auf die Ge- 659;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin. bei Transporten Inhaftierter ergeben. Der Transport inhaftierter Personen als spezifische Aufgabe der Linie sowie ausgowählt Fragen und Probleme der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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