Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 657 (NJ DDR 1976, S. 657); tatsächlichen Preis um 100 Prozent überstieg. Aus einem derartigen krassen Mißverhältnis zwischen gesetzlich zulässigem und gezahltem Preis ergibt sich bereits, daß sich beide Prozeßparteien der Verletzung der Preisbestimmungen bewußt waren. Es komrf aber noch folgendes hinzu: Der schriftliche Kaufvertrag wurde nur über 6 000 M abgeschlossen, obwohl 6 700 M vereinbart und in bar gezahlt wurden. Auf eine entsprechende Frage des Klägers gab ihm der Verklagte die bezeichnende Antwort, er hätte beim Kauf des Pkw, den er elf Monate zuvor erworben hatte, auch etwas zusätzlich zahlen müssen. Wenn beide Prozeßparteien in einem derartigen Umfang unzulässige Preismanipulationen vorgenommen haben, dann sind auch daraus Schlußfolgerungen dahingehend zu ziehen, daß sie sich bewußt über die Preisbestimmungen hinweggesetzt haben. Gleiche Rüdeschlüsse ergeben sich aus der Äußerung des Klägers, wenn der Taxwert nur 1 500 M unter dem Kaufpreis gelegen hätte, hätte er nichts unternommen. Bei der Preisvereinbarung ließen sich der Verklagte als Verkäufer von der Nachfrage nach Pkws und der Kläger davon leiten, daß er unbedingt einen Pkw erwerben wollte. Das kommt darin zum Ausdruck, daß dem Kläger klar war, daß ein Kaufvertrag gescheitert wäre, hätte er den Kaufpreis herunterhandeln wollen und daß der Verklagte ganz offen aussprach, wenn der Kläger den Pkw nicht für den geforderten Preis haben wolle, brauche er ihn ja nicht zu nehmen. Den Prozeßparteien war sicher der genaue Schätzwert nicht bekannt. Darauf kommt es aber auch nicht an. Es genügt vielmehr, daß sich die Prozeßparteien bewußt waren, gegen die Preisbestimmungen zu verstoßen und damit ungesetzlich und moralwidrig zu handeln. Es wurden auch keinerlei Bemühungen unternommen, den realen Wert des Pkw zu ermitteln. Daran war der Verklagte nicht interessiert, weil er den Pkw nicht unter dem von ihm geforderten Preis verkaufen wollte. Beide Prozeßparteien hatten auch genügend Sachkenntnis, um sich eine zutreffende Meinung über den annähernd richtigen Preis bilden zu können. Beim Kläger kommt zu seiner diesbezüglichen allgemeinen Kenntnis noch hinzu, daß er in einem Kfz-Werk den Beruf eines Be-triebsschlassers erlernt und danach als Reparaturschlosser gearbeitet hat. Die kraß unrichtige Preisvereinbarung ist somit nicht auf das Unvermögen der Prozeßparteien zurückzuführen. Sie haben vielmehr bewußt gehandelt, wobei das Motiv des Verklagten im Streben nach ungerechtfertigten Vorteilen und beim Kläger in dem Wunsch lag, unbedingt einen Pkw besitzen zu wollen. Aus diesen Gründen ist ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des zuviel gezahlten Geldes nicht gegeben, da § 69 Abs. 2 ZGB bestimmt, daß in derartigen Fällen das zu Unrecht Erlangte zugunsten des Staates eingezogen werden kann. Die Berufung war daher abzuweisen. Voraussetzung für die Einziehung des durch einen Preisverstoß zu Unrecht Erlangten zugunsten des Staates ist gemäß § 69 Abs. 2 ZGB ein vom Staatsanwalt gestellter Antrag./*/Das hat das Kreisgericht nicht beachtet. Dieser Mangel wurde aber dadurch behoben, daß der Staatsanwalt des Bezirks im Berufungsverfahren den erforderlichen Antrag nachgeholt hat. Nach Auffassung des Senats bestehen keine Bedenken, daß der Staatsanwalt auch noch im Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Einziehung des Mehrerlöses stellt, denn der staatliche Anspruch auf Einziehung eines derartigen Mehrerlöses kann in jeder Verfahrenslage geltend gemacht werden; er wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der /*/ Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 143 und 624. Antragsberechtigte verspätet Kenntnis von der Verletzung der Preisbestimmungen erlangt hat. Das gilt vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Kreisgericht die Einziehung des zu Unrecht Erlangten bereits ausgesprochen hatte und der Betroffene sich mit seinem Rechtsmittel auf diese Situation einstellen kann. Im vorliegenden Fall beträgt der Mehrerlös nach den Feststellungen des Senats 3 330 M; dieser Betrag war unter entsprechender Änderung des Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Staates einzuziehen. Anmerkung: Dem Urteil ist im Ergebnis und auch in den wesentlichen Teilen seiner Begründung zuzustimmen. Bei einem derartig groben Mißverhältnis des Kaufpreises für den Pkw zum Zeitwert und angesichts der in dieser Sache weiter festgestellten Umstände kann es nicht zweifelhaft sein, daß beide Prozeßparteien sich der ungesetzlichen und moralwidrigen Preisvereinbarung bewußt waren, so daß dem Antrag des Staatsanwalts auf Einziehung des den Zeitwert übersteigenden Preises zutreffend entsprochen und die Klage auf Rückzahlung dieses Betrags abgewiesen wurde. Daß der Antrag auf Einziehung erst im Berufungsverfahren gestellt wurde, ist wie das Bezirksgericht richtig dargelegt hat ohne Bedeutung. Für eine gegenteilige Auffassung gibt es keine durchgreifenden Gründe. Falsch verstanden werden können jedoch diejenigen Ausführungen im Urteil, aus denen geschlossen werden muß, daß das Bezirksgericht die Auffassung vertritt, bei einem bewußten Preisverstoß bestehe auch dann kein Rückforderungsanspruch, wenn kein Antrag auf Einziehung gestellt wurde (vgl. den 3. und den 8. Absatz der Begründung). Eine solche Auffassung wäre unrichtig. Der Rückforderungsanspruch bei Überpreisen, der sich aus § 69 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 68 Abs. 2 ZGB ergibt, besteht zunächst unabhängig davon, ob es sich um einen lediglich objektiv vorliegenden oder um einen von den Partnern in Kenntnis der Unzulässigkeit der getroffenen Preisvereinbarung bewußt herbeigeführten Preisverstoß handelt. Ein Preisverstoß ist in beiden Fällen gegeben. Unzutreffend ist daher die vom Bezirksgericht gewählte Formulierung: „Es genügt , daß sich die Prozeßparteien bewußt waren, gegen die Preisbestimmungen zu verstoßen und damit ungesetzlich und moralwidrig zu handeln.“ Der Rückforderungsanspruch wird durch § 69 Abs. 2 ZGB auch bei bewußten Preisverstößen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Staatsanwalt einen Antrag auf Einziehung des zuviel Erlangten gestellt hat, dem das Gericht entspricht. Eine weitergehende Auslegung läßt diese Bestimmung nicht zu. Dafür ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, weil es wenig verständlich wäre, daß dem Empfänger des Überpreises die gesetzwidrig erlangten Vorteile verbleiben sollten, wenn kein Antrag auf Einziehung vorliegt. Abgesehen davon werden Fälle dieser Art wenig praktische Bedeutung erlangen, denn im Prinzip werden der Staatsanwalt oder das für Fragen der Preisbildung und Preiskontrolle zuständige staatliche Organ bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und ausreichender Information durch das Gericht in der Regel auch einen Antrag auf Einziehung des Überpreises stellen. Oberrichter Dr. Wilhelm Huribeck, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 427 ZGB. Die Übertragung des Alleineigentums an einem Hausgrundstück auf einen Erben ist im Verfahren zur Nachlaßaufteilung insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Beschaffenheit des Grundstücks die Nutzung durch 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 657 (NJ DDR 1976, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 657 (NJ DDR 1976, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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