Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 656

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 656 (NJ DDR 1976, S. 656); und Bedeutung der Erzeugnisse, Waren, Leistungen, auf die sich die Preisüberschreitung erstreckt (Waren des täglichen Bedarfs, Engpaßprodukte oder -leistungen u. a. m.). Auf den vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich zur objektiven Schädlichkeit des Verhaltens des Angeklagten, daß er die Straftaten über den langen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren ständig, und zwar in bezug auf alle von ihm hergestellten Zuliefererzeugnisse, begangen hat. Der dadurch erzielte Mehrerlös übersteigt in seinem Ausmaß an Erheblichkeit schon von seiner absoluten Höhe her bei weitem den tatbestandsbegründenden Mehrerlösumfang und kennzeichnet zugleich den hohen Grad der negativen Beeinträchtigung der aktiven Meß-, Stimulanz- und Verteilerfunktion des Industriepreises im Bereich der gesellschaftlichen Produktion; denn in diesem beträchtlichen Umfang wurde der gesellschaftlich notwendige Aufwand der für den Bevölkerungsbedarf bestimmten Finalprodukte entgegen den Realitäten erhöht bzw. falsch ausgewiesen und eine nicht auf Leistung beruhende Umverteilung des Nationaleinkommens zum Vorteil des Privatvermögens des Angeklagten bewirkt. Der auf die Bewertung des Schuldgrads bezogenen Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe nicht von vornherein die Erlangung eines erheblichen Mehrerlöses beabsichtigt und die Auswirkungen der unrichtigen Preiskalkulationen nicht in ihrer ganzen Tragweite übersehen, kann nicht bzw. nur bedingt zugestimmt werdfen. Insoweit ist darauf zu verweisen, daß der Angeklagte nicht nur bewußt für alle Zuliefererzeugnisse jahrelang ungesetzlich höhere Preise berechnete, sondern als mitarbeitender Betriebsinhaber in voller Kenntnis des Umstands handelte, in welchen Losgrößen die jeweiligen Erzeugnisse in seinem Betrieb hergestellt wurden, so von in die Zehntausende bis in die Millionen gehende Stückzahlen. Die Kenntnis dieser objektiven Gegebenheiten sowie die Dauer, Art und Weise seiner Tatbegehung im Zusammenhang mit der vom Bezirksgericht richtig festgestellten Tatmotivation der persönlichen Bereicherung lassen unter Beachtung der Tatsache, daß der Angeklagte bereits 1972 einen erheblichen Mehrerlös und damit einen betrieblichen Gewinnzuwachs von nahezu 100 000 M erzielte, nur den Schluß zu, daß er schon von Tatbeginn an die Erlangung eines erheblichen Mehrerlöses beabsichtigte. Er hatte zwar keine auf Mark und Pfennig konkretisierte Vorstellung hinsichtlich des Mehrerlöses, wohl aber davon, daß dieser enorme, in die hunderttausende Mark gehende Ausmaße hatte. Ebenso war dem Angeklagten als langjährigem, mit dem Preismechanismus vertrautem Geschäftsmann bewußt, daß er mit seinen Preismanipulationen in diesem Umfang eine Erhöhung der Herstellerkosten des Finalprodukts bewirkte. Gegenüber diesen die objektive und subjektive Schädlichkeit der mehrfachen Tatbegehung verdeutlichenden und die Vergehen als besonders schwerwiegend kennzeichnenden Tatumständen vermögen die vom Bezirksgericht als insbesondere berücksichtigt hervorgehobenen positiven Produktionsergebnisse durch persönlichen Einsatz des Angeklagten und seine Zuverlässigkeit als Kooperationspartner die Tatschwere nicht entscheidend zu mindern; dabei ist zu sehen, daß der Angeklagte diesen höheren Einsatz zugleich auch für seine Preismanipulationen ausnutzte, worauf mit dem Protest zutreffend hingewiesen wird. Aus den angeführten Gründen wäre, wie vom Staatsanwalt beantragt worden war, die Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB und der Ausspruch der danach zulässigen höchsten Freiheitsstrafe von drei Jahren geboten gewesen. Bei der erneuten Entscheidung hat das Bezirksgericht dies zu beachten. Zivilrecht § 69 Abs. 2 ZGB. 1. Zur Frage, ob sich die Partner eines wegen Preisverstoßes teilweise nichtigen Kaufvertrags (hier: über den Verkauf eines gebrauchten Kfz) hinsichtlich der Preisvereinbarung ihres ungesetzlichen Handelns bewußt waren. 2. Der Staatsanwalt kann auch noch im Rechtsmittelverfahren Antrag auf Einziehung des zu Unrecht Erlangten gemäß § 69 Abs. 2 ZGB stellen. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 8. Juli 1976 - 4 BZB 94/76. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 1. März 1976 gegen Zahlung von 6 700 M vom Verklagten einen Pkw. Die auf Veranlassung des Klägers am 10. März 1976 von der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt vorgenommene Schätzung ergab einen Schätzpreis von 3 100 M. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Rückzahlung des Überpreises an ihn zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und den Mehrerlös zugunsten des Staates eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die Verurteilung des Verklagten zpr Rückzahlung des Überpreises beantragt. Der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks, der am Berufungsverfahren mitwirkte, hat beantragt, den vom Verklagten erlangten Mehrerlös zugunsten des Staates einzuziehen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Aus den vom Senat getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Prozeßparteien bei Abschluß des Kaufvertrags eine preisrechtlich unzulässige Preisvereinbarung abgeschlossen haben. Zu dem in der Schätzurkunde ermittelten Schätzwert war zusätzlich das vom Verklagten dem Kläger übergebene Zubehör hinzuzurechnen. Dieses hat einen Wert von 270 M. Die unzulässig geforderte und gezahlte Preisdifferenz beträgt somit 3 330 M (6 700 M gezahlter Preis, abzüglich 3 100 M Schätzwert und 270 M Zubehör). Eine derartige preisrechtlich unzulässige Preisvereinbarung bei Rechtsgeschäften über bewegliche Gegenstände führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Nichtig wird der Vertrag nur insoweit, als er die über dem höchstzulässigen Preis liegende Preisabrede betrifft (§ 68 Abs. 2 ZGB). Das gilt für den Differenzbetrag von 3 330 M. Waren die Prozeßparteien bei Abschluß des Kaufvertrags der Auffassung, daß der von ihnen vereinbarte Preis dem Wert des Pkw entsprach, dann ist der Verklagte gemäß §§ 69 Abs. 1, 356 ZGB verpflichtet, dem Kläger das zuviel Erlangte zurückzuzahlen, da er nicht berechtigt war, über den gesetzlichen Preis des Kfz mit Zubehör hinaus einen höheren Preis zu erhalten. Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn sich beide Partner ihres imgesetzlichen und moralwidrigen Handelns beim Kaufabschluß bewußt waren (§ 69 Abs. 2 ZGB). Der Erfolg der Berufung hing somit von der Beantwortung der Frage ab, ob sich die Prozeßparteien bei der Preisabrede bewußt waren, daß der Preis überhöht war. Das Kreisgericht hat insoweit zutreffend entschieden. Ein bedeutsames Kriterium für das bewußte Überschreiten des zulässigen Kaufpreises besteht schon darin, daß die Prozeßparteien nicht einen Preis vereinbarten, der sich annähernd im Rahmen des vom Ministerium für Verkehrswesen erarbeiteten Leitfadens zur Wertermittlung gebrauchter Pkws (vgl. der Deutsche Straßenverkehr 1976, Heft 1, S. 18 ff.) bewegte, sondern der den 656;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit stehen solche Schwerpunkte wie, eine aufgaben- und sachbezogene Einflußnahme auf den operativen Sioherungs- und Hcmtiolldien.st. Konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration.

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