Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 650

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 650 (NJ DDR 1976, S. 650); Betriebe darauf nicht, informiert er spätestens nach Ablauf von vier Wochen den Kreisstaatsanwalt, damit dieser überprüft, ob die Betriebsleiter ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben. Der Kreisstaatsanwalt informiert die Kreisdirektion bei Straftaten, durch die derartige Schadensfälle vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, über den Grad der Schuld des Täters, damit ggf. durch die vorläufige Zurückbehaltung eines Teils der Versicherungsleistungen erzieherisch auf die Betriebe eingewirkt werden kann, ihrer Verantwortung für den Schutz des sozialistischen Eigentums und für die Erziehung der Werktätigen zum sorgfältigen Umgang damit nachzukommen. Wird von Betrieben die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit versäumt oder haben sie ihre diesbezüglichen Pflichten nicht erfüllt, prüft die Staatliche Versicherung, inwieweit sie die bereits erbrachten Leistungen von den Betrieben zurückfordert. Dieses Recht der Staatlichen Versicherung ist in § 10 Abs. 5 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und in § 10 Abs. 3 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft ausdrücklich fixiert. Durch diese gegenseitigen Informationen können die Staatsanwälte ihrer Aufgabe, die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten, besser gerecht werden und Verletzungen der Pflicht zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit wirksamer entgegentreten. An der Auswertung der staatsan-waltschaftlichen Proteste und Hinweise, die in der Folgezeit ergingen, In der Praxis der Gerichte treten wiederholt Fragen zum Schadenersatz und zur Wiedergutmachungsverpflichtung in Verfahren wegen Verkehrsstraftaten auf (vgl. dazu auch J. Schlegel /R. Schröder in NJ 1976 S. 454 f.). Die drei nachstehenden Rechtsstandpunkte hat das Oberste Gericht unter Beachtung von Auffassungen der Bezirksgerichte erarbeitet und seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt. 1. Den Umfang des Schadenersatzes haben einige Gerichte in ihren Entscheidungen mit der Begründung reduziert, daß der Geschädigte trotz Kenntnis der alkoholischen Beeinflussung des Fahrzeugführers mitgefahren sei bzw. daß er vor Antritt der gemeinsamen Fahrt zum Alkoholgenuß animiert habe und die alkoholische Beeinflussung des Fahrzeugführers kausal für den verursachten Verkehrsunfall gewesen sei. Solche Entscheidungen verletzen das Gesetz. Jedes von der Deutschen Volkspolizei zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene und hat in der Regel neben dem Staatsanwalt auch der Direktor der Staatlichen Versicherung teilgenommen. Dabei ging es insbesondere darum, die ideologischen Ursachen für die fehlerhaften Auffassungen ausräumen zu helfen, die der Nichtprüfung der materiellen Verantwortlichkeit bei versicherten Schadensfällen zugrunde lagen. Wir beschränkten uns jedoch nicht auf die Auswertung der Aufsichtsmaßnahmen, sondern nutzten auch im Rahmen unserer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit in Betrieben und LPGs alle Gelegenheiten, auf diese Problematik aufmerksam zu machen. Darüber hinaus wurde in Schulungen der Konfliktkommissionen darauf hingewiesen, daß die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit bei schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen ein echter Erziehungsfaktor ist, weil die Schuldigen einen Teil des von ihnen verursachten Schadens der Gesellschaft ersetzen müssen. Dieser Hinweis war notwendig, weil in einigen Fällen der Antrag der Betriebsleitung abgelehnt worden oder die Konfliktkommission bei der Festsetzung der Höhe des zu ersetzenden Betrags unbegründet weit unter dem Antrag des Betriebsleiters geblieben war. Die gute Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Staatlichen Versicherung und den Staatsanwälten hat dazu geführt, daß die Betriebe jetzt auch bei derartigen Schadensfällen regelmäßig die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen prüfen und konsequent durchsetzen. HANS-JÜRGEN SEIDLITZ, Staatsanwalt des Kreises Bad Doberan registrierte Kraftfahrzeug ist gemäß § 1 Abs. 1 der VO über die Kraft-fahr-Haftpf licht-Versicherung vom 16. November 1961 (GBl. II S. 503) i. d. F. der 2. VO über die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II S. 93) versichert. Von der Staatlichen Versicherung wird ein umfassender Versicherungsschutz gewährt. Nach § 1 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II S. 93) wird dem Geschädigten der volle Ersatz von Schäden und Aufwendungen sowie Schmerzensgeld garantiert, soweit diese im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind, die Ersatzansprüche berechtigt sind und die Schäden nicht durch andere staatliche oder betriebliche Leistungen ausgeglichen werden. Die Staatliche Versicherung darf die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten auch dann nicht reduzieren, wenn dieser die Herbeiführung des Schadens mit bewirkt hat (z. B. durch das Animieren des Fahrers zum Alkoholgenuß). Hat der Ge- schädigte gemäß § 198 StPO Schadenersatzantrag gestellt oder ist eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB auszusprechen, dann hat das Gericht keine Möglichkeit, unter diesen Bedingungen den Umfang des Schadenersatzes bzw. der Wiedergutmachung zu reduzieren. 2. Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens gemäß §33 Abs. 3 StGB kann trotz Haftpflichtversicherung in den Fällen ausgesprochen werden, in denen die Staatliche Versicherung einen Regreßanspruch hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst, b und c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung sind zur Rückzahlung der von der Staatlichen Versicherung geleisteten Entschädigungsbeträge diejenigen Personen verpflichtet, die das Kraftfahrzeug unbefugt benutzt und mit diesem einen Schaden verursacht haben, sowie die Versicherten, die unter Alkoholeinfluß gefahren sind und schuldhaft einen Schaden verursacht haben. Der unter solchen Bedingungen von der Staatlichen Versicherung zunächst geleistete Schadenersatz berechtigt und verpflichtet die Versicherung, Maßnahmen zum Schutz des Volkseigentums in Form des Regresses zu prüfen und einzuleiten. Die möglichen Dispositionsbefugnisse der Versicherung sind für die gerichtliche Praxis zur Anwendung des § 33 Abs. 3 StGB ohne Bedeutung. Hat jedoch die Staatliche Versicherung in bestimmten Fällen auf den Regreßanspruch verzichtet, dann kann dem Verurteilten die Nicht-Rückzahlung des Entschädigungsbetrags nicht als ein Sich-Entziehen von der Wiedergutmachungsverpflichtung i. S. des § 35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB und damit nicht als Grund für den Widerruf der Bewährungszeit angelastet werden. Diese Situation unterscheidet sich nicht von den Fällen, in denen die Pflicht zur Wiedergutmachung zwar ausgesprochen wurde, der Geschädigte jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen später auf Wiedergutmachung verzichtet. 3. Eine , Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB darf dem Täter nicht auferlegt werden, wenn er im Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Verkehrsstraftat nur sich selbst verletzt hat und deshalb Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch nimmt. Dieser Verpflichtung stehen die Regelungen der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 14. November 1974 (GBl. I S. 531) entgegen. Danach hat jeder versicherte Werktätige sowie der in §§ 18, 19 SVO genannte Peronen-kreis bei Eintritt eines Versicherungsfalls u. a. auch Anspruch auf ärztliche Leistungen, und zwar unabhängig von den Gründen, die zu einer Verletzung führten. Die Fälle, in denen zu Unrecht im Zusammenhang mit einer Verletzung Probleme des Schadenersatzes und der Verpflichtung zur Wiedergutmachung bei Verkehrsstraftaten 650;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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