Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 646

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 646 (NJ DDR 1976, S. 646); festlegung für alle touristischen Leistungen sind nach § 7 Abs. 1 der ALB genehmigungspflichtig. Die Preisgenehmigungen erteilen das Amt für Preise beim Ministerrat der DDR und der Minister für Verkehrswesen. § 7 Abs. 2 der ALB regelt einheitliche und verbindliche Anzahluhgssätze, die das Reisebüro bei Vertragsabschluß vom Kunden erheben darf. Sie betragen bei Auslandsreisen 100 M, bei Inlandsreisen 50 M und bei In-und Auslandskurzfahrten 20 M. Gemäß § 7 Abs. 3 der ALB ist das Reisebüro berechtigt, vorläufige Preise zu bilden. Festpreise zu bilden ist deshalb nicht immer möglich, weil das Reisebüro seine touristischen Leistungen mit Hilfe in- und ausländischer Vertragspartner organisiert und zusammenstellt. Beim Abschluß des Vertrags mit dem Kunden stehen daher oft noch die Bestätigungen der konkreten Einzelleistungen durch die Vertragspartner und damit auch die Endpreise aus. Diese können geringfügigen Änderungen unterworfen sein. Im Interesse der Kunden wurde aber festgelegt, daß der vereinbarte vorläufige Preis der Höchstpreis ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber einen Ausnahmefall, bei dem der endgültige Preis auch höher als der vereinbarte vorläufige Preis sein kann. Hierbei handelt es sich um die Bestellung von Kollektiv- und Betriebsfahrten außerhalb vorbereiteter Programme. In diesen Fällen ist in der Regel vor Beginn der Leistung nur eine Grobkalkulation der Kosten möglich; der Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen wird erst nach Beendigung der Fahrt berechnet. Dabei kann in Einzelfällen der endgültige Preis höher sein als der vereinbarte vorläufige Preis. Das Reisebüro kann einen höheren als den vereinbarten vorläufigen Preis aber nur dann fordern, wenn dies vorher vertraglich festgelegt worden ist. Rücktritt des Kunden vom Vertrag Die Rücktrittsregelungen der §§ 8 und 9 der ALB konkretisieren die Grundsätze des § 209 ZGB über den Rücktritt vom Reiseleistungsvertrag, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Der Kunde kann seinen Rücktritt schriftlich oder mündlich erklären. Dabei muß er die in den Teilnahmebedingungen konkret vereinbarten Rücktrittsfristen beachten. Sie betragen je nach Art der Leistung bis zu 35 Tagen und bei Kurreisen bis zu 45 Tagen. Der Tag des Leistungsbeginns wird nicht mitgerechnet (§ 8 Abs. 1). Abweichend davon können mit Kunden, die Betriebe, Organisationen usw. gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, b der ALB sind, andere Fristen auch längere vereinbart werden. Nach § 8 Abs. 2 der ALB hat der Kunde in jedem Fall eines Rücktritts also auch vor Ablauf der vereinbarten Frist je nach Art der Leistung bis zu 20 M Aufwandskosten je Person an das Reisebüro zu zahlen. Diese Aufwandskosten werden zur Deckung der dem Reisebüro in Vorbereitung der Reise entstandenen Lohn- und Sachkosten verwendet. Die Aufwandskosten werden abhängig von der Art der Leistung oder der Reise differenziert in den Teilnahmebedingungen vereinbart; sie betragen z. B. bei Auslandskurzfahrten 10 M je Person. Tritt ein Kunde nach Ablauf der Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 1 vom Vertrag zurück und kann er sich nicht nach den Bestimmungen des ZGB von der Schadenersatzpflicht befreien, muß er dem Reisebüro den entstandenen Schaden in Höhe der Effektivkosten ersetzen. Dazu zählen z. B. Vertragsstrafen und Nichtauslastungsgebühren, die das Reisebüro an seine Vertragspartner zahlen muß, sowie die dem Reisebüro entgangene Handelsspanne. Wird dem Kunden jedoch Versicherungsschutz gemäß Abschn. 2 der Anlage zur AO über die Allgemei- nen Leistungsbedingungen gewährt, ist er nicht zum Schadenersatz verpflichtet (§ 8 Abs. 2 Buchst, c der ALB). § 8 Abs. 2 Buchst, d räumt dem Kunden schließlich ein kostenloses Rücktrittsrecht ein, und zwar für den Fall, daß wesentliche Veränderungen des Vertragsinhalts den Zweck des Vertrags erheblich beeinträchtigen. Bei jedem Rücktritt des Kunden sind die von ihm bereits eingezahlten Beträge (Teilnehmerpreis oder Anzahlung) zurückzuerstatten. Ist der Kunde jedoch zum Schadenersatz verpflichtet, muß er sich die dem Reisebüro entstehenden Effektivkasten anrechnen lassen. Rücktritt des Reisebüros vom Vertrag In § 9 der ALB wurde in Übereinstimmung mit § 209 Abs. 2 ZGB festgelegt, daß das Reisebüro vom Vertrag nur dann zurücktreten kann, wenn ihm die Erbringung der Leistungen objektiv unmöglich geworden ist. Eine Leistungsunmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Reise infolge besonderer Ereignisse, die das Reisebüro nicht zu vertreten hat (z. B. Naturkatastrophen), nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Durchführung der Reise wirtschaftlich nicht vertretbar ist (z. B. wegen Minderauslastung). Eine objektive Leistungsunmöglichkeit für das Reisebüro liegt immer dann vor, wenn der gesamte Vertrag oder wesentliche Teile davon tatsächlich nicht mehr erfüllt werden können. Das ist z. B. der Fall, wenn ein und dieselbe Reise irrtümlich zweimal verkauft worden ist (sog. Doppelbuchung). Hier hat natürlich der Bürger, der den Reiseleistungsvertrag zuerst abgeschlossen hat, vorrangig Anspruch auf Erfüllung des Vertrags, während das Reisebüro dem anderen Bürger erklären muß, daß es die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen kann. Diesen Umstand hat das Reisebüro mit allen rechtlich zulässigen Konsequenzen zu vertreten. Ist dagegen die Unmöglichkeit der Leistung des Reisebüros auf staatliche Maßnahmen zurückzuführen (z. B. auf Grenzsperrungen wegen Maul- und Klauenseuche), die das Reisebüro nicht zu vertreten hat, braucht es z. B. für Schadenersatzforderungen der davon betroffenen Bürger nicht aufzukommen (vgl. § 334 ZGB). Tritt das Reisebüro vom Vertrag zurück, dann sind dem Kunden bereits eingezahlte Beträge gemäß § 90 ZGB zurückzuerstatten. Materielle Verantwortlichkeit der Vertragspartner Für die materielle Verantwortlichkeit der Vertragspartner wird der Grundsatz fixiert, daß sich ihre Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Rechtsvorschriften bestimmt, sofern die ALB nichts anderes regeln (§ 10 Abs. 1 der ALB). Eine solche andere Regelung enthält § 10 Abs. 2, wonach auf Ansprüche aus der materiellen Verantwortlichkeit ausschließlich die zivilrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Diese Regelung dient der einheitlichen Rechtsanwendung für alle Kunden des Reisebüros und war notwendig, da für Betriebe, staatliche Organe, sozialistische Genossenschaften usw., also für Kunden des Reisebüros gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, b der ALB, das Vertragsgesetz gilt. Wäre die Regelung des § 10 Abs. 2 nicht ausdrücklich in die ALB aufgenommen worden, käme bei Kunden, die Bürger sind, die zivilrechtliche Anspruchsregelung ohne Vertragsstrafensanktion (§§ 330 ff. ZGB) zur Anwendung und bei Kunden, die Betriebe usw. sind, die wirtschaftsrechtliche Anspruchsregelung mit der Vertragsstrafensanktion (§§104 ff. VG). Damit wären die Kunden des Reisebüros bei gleichen Reiseleistungen unterschiedlichen Anspruchsregelungen unterworfen. Die Regelung des § 10 Abs. 2 der ALB ist m. E. auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bestimmungen über 646;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 646 (NJ DDR 1976, S. 646) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 646 (NJ DDR 1976, S. 646)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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