Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 645 (NJ DDR 1976, S. 645); ratung der Bürger unter diesem besonderen Aspekt hervorgehoben. In diesem Zusammenhang war es auch notwendig, darauf hinzuweisen, daß Werbemaßnahmen und -materialien (z. B. Reisekataloge, Prospekte, Aushänge u. ä.) der Vorbereitung des ReiseleistungsVertrags dienen und daher rechtlich unverbindlich sind. Das gleiche gilt für Reisebestellungen oder Vormerkungen, solange ein Vertrag noch nicht abgeschlossen worden ist. Zustandekommen des Vertrags § 4 der ALB unterscheidet zwischen schriftlich abgeschlossenen Verträgen, formlosen Verträgen und bestätigten Bestellungen für Leistungen außerhalb vorbereiteter Programme./3/ Beim schriftlichen Abschluß eines Vertrags wird dieser mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner rechtsverbindlich. Formlose Verträge kommen mit der Bezahlung durch den Kunden und der Aushändigung eines Teilnehmerbelegs durch das Reisebüro zustande./ Diese bereits in § 207 ZGB geregelten Formen über das Zustandekommen des Reiseleistungsvertrags werden in § 4 Abs. 2 Buchst, c der ALB durch die Bestätigung der Bestellung von Leistungen nach Sonderprogramm ergänzt. In diesen Fällen kommt der Vertrag dann zustande, wenn das Reisebüro den Wunsch des Kunden entgegengenommen und als Vorbestellung bestätigt hat. Nach den Teilnahmebedingungen hat der Kunde bei diesem Rechtsgeschäft eine Rücktrittsfrist von 10 Tagen. § 4 Abs. 3 der ALB regelt in Übereinstimmung mit § 436 Abs. 2 ZGB das Eintreten eines Dritten in den Vertrag anstelle des bisherigen Kunden. Aus betrieblichen Erfordernissen ist das Eintreten eines Dritten in den Vertrag nur mit Zustimmung des Reisebüros möglich. Diese Bestimmung kann z. B. dann von Bedeutung sein, wenn bei einer Reiseleistung in das Ausland ein Dritter erst kurz vor Reisebeginn in den Vertrag eines anderen ein-treten will. Inhalt des Vertrags und Pflichten der Vertragspartner Die §§ 5 und 6 der ALB regeln den Vertragsinhalt und die Pflichten der Vertragspartner. Nach § 5 hat der schriftliche Vertrag zu enthalten: den Namen und die Anschrift der Vertragspartner, die Reisenummer, das Reiseziel, die Beförderungsart, die Dauer der Leistungen, die Art der Unterbringung, die Kategorie der Leistungen sowie den Preis und die Höhe der Anzahlung. § 6 konkretisiert die Pflichten der Vertragspartner. Das Reisebüro ist z. B. verpflichtet, den Kunden bei Vertragsabschluß über die Teilnahmebedingungen zu informieren und ihm das Reiseprogramm auszuhändigen, die vereinbarten Leistungen vertragsgerecht zu erbringen und das vereinbarte Reiseprogramm grundsätzlich einzuhalten, wobei unwesentliche Änderungen Vorbehalten sind. Was als unwesentliche Leistungs- oder Programmänderung anzusehen ist, muß m. E. in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden. Es kann dafür keine pauschalen Bewertungsmaßstäbe geben. So kann auch die in § 6 Abs. 1 Buchst, c der ALB beispielhaft genannte geringfügige Zeitverschiebung bei Reisebeginn und -ende sowie innerhalb des Programms die unterschiedlichsten Ausdrucksformen haben. Eine dreistündige Verspätung bei Reisebeginn ist bei einer dreiwöchigen oder 14tägigen Reise sicher unerheblich. Dagegen wäre die gleiche Verspätung bei einer Tagesfahrt im Rahmen der Inlandskurzfahrten eindeutig eine wesentliche Pro- 13/ Vgl. H. Thiel, NJ 1976 S. 46. Hl Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 142. grammänderung i. S. des § 6 Abs. 1 Buchst, d der ALB, die das Reisebüro zu den in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen (Vertragsänderung bzw. Ersatzangebot) verpflichtet. Der gesetzlich fixierte Vorbehalt unwesentlicher Änderungen bedeutet, daß der Kunde derartige Änderungen akzeptieren muß und nach Vertragsabschluß daraus keine Rechte, z. B. den Rücktritt vom Vertrag, ableiten kann. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß bei der Vielzahl der an der Realisierung des Reise-leistungsvertrags beteiligten Leistungsträger hin und wieder einmal geringfügige Abweichungen vom Vertrag auftreten können, die zu verhindern dem Reisebüro unmöglich ist. Das Reisebüro ist nach § 6 Abs. 1 Buchst, d verpflichtet, den Kunden über alle Veränderungen der zu erbringenden Leistungen, des Programms u. a. unverzüglich zu informieren. Die strikte Einhaltung dieser Rechtspflicht ist deshalb wichtig, weil auch geringfügige Programmänderungen, über die der Kunde nicht informiert wurde, zu Konfliktsituationen, Verärgerungen und evtl, sogar zu materiellen Nachteilen führen können. Selbst zeitlich geringfügige Veränderungen von drei bis vier Stunden bei Reisebeginn können zu unnötigen Kosten für den Kunden führen oder seine Reisedisposition maßgeblich beeinflussen, so z. B. bei der Auswahl der Anfahrtsmöglichkeiten zum vereinbarten Treffpunkt. Sind diese Veränderungen wesentlich, wie z. B. Änderungen des Reiseziels bei Daueraufenthalten oder Änderung der Beförderungs- oder Unterbringungsart, Änderung des Reiseprogramms oder des Preises, muß das Reisebüro dem Kunden eine Änderung des Vertrags anbieten bzw. ihm beim Rücktritt ein Ersatzangebot im Rahmen seiner Möglichkeiten unterbreiten. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Vertragsänderung ist natürlich, daß beide Vertragspartner den veränderten Bedingungen zustimmen. Verweigert der Kunde seine Zustimmung, muß das Reisebüro zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen leisten. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn dem Reisebüro die Leistung objektiv unmöglich ist (vgl. §9 Abs. 1 der ALB). Dabei muß beachtet werden, daß solche Änderungen, wie z. B. die Unterbringung in einem besseren Hotel am gleichen Urlaubsort, für das Reisebüro keine objektive Leistungsunmöglichkeit darstellt und somit auch kein Rücktrittsrecht des Reisebüros begründet. Wie bei den unwesentlichen Änderungen ist auch die Bewertung eines Umstands als wesentlich nur im konkreten Einzelfall möglich. So ist z. B. bei einer Silve-sterfahrt der Ausfall einer Tanzkapelle eine wesentliche Änderung, weil ihr Fehlen den Vertragszweck einer Silvesterreise mindestens erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufhebt. In einem solchen Fall ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 8 Abs. 2 Buchst, d der ALB). Zu den Pflichten des Kunden gehört es u. a., den Hinweisen der Reiseleiter oder anderer Beauftragter des Reisebüros, deren grundsätzliche Rechte und Pflichten in § 12 der ALB erstmalig geregelt werden, Folge zu leisten. Der Kunde hat ferner die Teilnahmebedingungen einzuhalten und sich bei Auslandsreisen eigenverantwortlich über damit im Zusammenhang stehende staatliche Regelungen (Grenzübergangs-, Zoll-, Gesund-heits- und Währungsbestimmungen) zu informieren und diese einzuhalten (§ 6 Abs. 2 der ALB). Damit wird eine Mitwirkungspflicht des Kunden gesetzlich fixiert. Preis- und Zahlungsbedingungen Die Festlegungen über die Preis- und Zahlungsbedingungen sind vom Grundsatz der Preisstabilität gegenüber den Kunden bestimmt. Die Grundsätze der Preis- 645;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 645 (NJ DDR 1976, S. 645) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 645 (NJ DDR 1976, S. 645)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X