Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 644

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 644 (NJ DDR 1976, S. 644); reich der Konvention wobei Ad-hoc-Arbitrage und institutioneile Schiedsgerichtsbarkeit rechtlich gleichgestellt werden , über die Erfordernisse für eine gültige Schiedsgerichtsvereinbarung, über die positiven und die negativen Voraussetzungen der Anerkennung von Schiedssprüchen sowie über deren Aufhebung. Die Europäische Konvention über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 [GBl. H S. 213]) ergänzt die New Yorker UNO-Konvention von 1958 und begründet für die Teilnehmerstaaten eine einheitliche Regelung der Schiedsverfahren und Schiedssprüche, die Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten und Unternehmen dieser Staaten betreffen. Neben bestimmten Definitionen enthält die Konvention Vorschriften über die Gestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens, über die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und die Zuständigkeit staatlicher Gerichte, über das im Streitfall anzuwen- dende materielle Recht sowie über die Begründung und Aufhebung von Schiedssprüchen. Abschließend sei noch der Beitritt der DDR zur Konvention über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation vom 6. März 1948 (Bekanntmachung vom 15. Juni 1976 [GBl. H S. 225]) erwähnt. Die IMCO ist eine UNO-Spezialorganisation für Fragen der zivilen Seeschiffahrt, die ihren Sitz in London hat. Ziel der IMCO ist es u. a., ein System der Zusammenarbeit der Staaten bei der Regelung und Handhabung technischer Angelegenheiten der inter-rationalen Handelsschiffahrt zu schaffen, auf die allgemeine Anerkennung möglichst hoher Normen hinsichtlich der Sicherheit auf See und der Leistungsfähigkeit der Schiffahrt hinzuwirken sowie die Beseitigung von Diskriminierungen in der internationalen Handelsschiffahrt anzustreben. Ausgearbeitet von Dr. SIEGFRIED PETZOLD, Dr. NORBERT KÖNIG, Dr. SIGHART LÖRLER, HEINZ MARTIN und PETER SPEER Erläuterungen zum neuen Zivilrecht HUBERT THIEL, stellv. Leiter der Rechtsabteilung des Reisebüros der DDR Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen über Reise und Erholung in den Leistungsbedingungen des Reisebüros der DDR Im Prozeß der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes spielen die Verwirklichung des verfassungsmäßigen Rechts auf Freizeit und Erholung (Art. 34 der Verfassung), die Gewährleistung der Reproduktion der Arbeitskraft der Werktätigen und die Sicherung einer kultur- und niveauvollen Freizeitgestaltung der Bürger eine große Rolle. Im Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands wird dazu festgestellt: „Die wachsenden Erholungsbedürfnisse der Werktätigen werden ständig besser befriedigt. Dazu gilt es, die Anzahl der Urlaubsplätze, das Niveau der Erholungseinrichtungen und der Urlaubsbetreuung zu erhöhen, den Tourismus zu fördern und die Möglichkeiten für die Naherholung und Freizeitgestaltung zu erweitern. Der Familienerholung wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.“/I/ Rechtsgrundlage für die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die dem Reisebüro der DDR aus dieser Zielstellung erwachsen, sind die Bestimmungen über Reise und Erholung (§§ 204 bis 216 ZGB)/2/ und die auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 ZGB erlassene AO über die Allgemeinen Bedingungen für Leistungen des Reisebüros der DDR Leistungsbedingungen des Reisebüros vom 27. Juli 1976 (GBl. I S. 406) - im folgenden ALB genannt , mit denen die bisher geltenden Leistungsbedingungen des Reisebüros vom 10. Mai 1967 (GBl. II S. 289) abgelöst wurden. Die ALB wurden so gefaßt, daß sie die Bestimmungen des ZGB konkretisieren und im erforderlichen Umfang entsprechend den gesellschaftlichen Bedingungen und bisherigen Erfahrungen spezifizieren. Geltungsbereich der ALB und Leistungsarten Die Regelung des Geltungsbereichs wurde konkretisiert und vereinfacht. Es wird zwischen dem sachlichen und dem personellen Geltungsbereich unterschieden. Hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs wird in § 1 Abs. 1 bestimmt, daß die ALB nur für vertragliche Beziehungen gelten, die die Gestaltung von Reisen und lll Programm der SED, Berlin 1976, S. 25. hl Vgl. dazu H. Thiel, „Die Regelung der Dienstleistungen auf dem Gebiet von Reise und Erholung“, NJ 1976 S. 45 ff. 644 Erholungsaufenthalten zum Inhalt haben. Dazu gehört auch die Vermittlung von touristischen Leistungen bzw. von solchen Leistungen durch das Reisebüro, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Reisen und Erholungsaufenthalten stehen, wie z. B. zusätzliche Reiseversicherungen und Beförderungsleistungen. § 1 Abs. 2 der ALB regelt den personellen Geltungsbereich, nämlich welche Vertragspartner (Kunden) mit dem Reisebüro der DDR Verträge über Reisen und Erholungsaufenthalte abschließen können. Das können in Übereinstimmung mit § 204 ZGB zunächst einmal die Bürger sein. Aber auch Betriebe, staatliche Organe und Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen können mit dem Reisebüro Verträge über Reisen und Erholungsaufenthalte für die bei ihnen Beschäftigten bzw. ihre Mitglieder abschließen, also Kunden des Reisebüros sein (vgl. § 11 ZGB, § 1 VG). Für diese Kunden gilt das Vertragsgesetz. § 2 der ALB legt die beiden Leistungs- oder Geschäftsarten des Reisebüros fest, und zwar wird unterschieden zwischen dem Verkaufs- und dem Vermittlungsgeschäft. Beim Verkaufsgeschäft ist das Reisebüro Organisator von Einzel- und Gruppenreisen als Erholungs- oder Studienaufenthalte im Inland und in das Ausland einschließlich des Individualtourismus mit Einzelleistungen, wie z. B. Verpflegung, Unterbringung und kulturelle Betreuung. Eine andere Leistungsart ist das Vermittlungsgeschäft. In Konkretisierung des § 211 ZGB übernimmt das Reisebüro bezüglich bestimmter Leistungen die Rolle eines Vermittlers. Das gilt z. B. für die Vermittlung von Flugtickets oder Fahrkarten für die Deutsche Reichsbahn, für die Bestellung von Hotelzimmern und für die Besorgung von Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Reiseleistungsvertrags § 3 der ALB verpflichtet das Reisebüro zu einem qualifizierten Kundendienst. Damit wird noch einmal seine Rechtspflicht aus § 205 ZGB zur Information und Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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