Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 628 (NJ DDR 1976, S. 628); Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts insoweit beantragt, als es die Auslagenentscheidung betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen: Der Kassationsantrag greift die tatsächlichen Feststellungen, die rechtliche Beurteilung und die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht an, so daß von ihnen auszugehen iist. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die Entscheidung des Kreisgerichts, wonach den Angeklagten die Auslagen des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt worden sind, eine Verletzung des Gesetzes darstellt. Ausgehend von dem in § 362 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatz, daß jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede das Hauptverfahren endgültig einstellende oder abschließende Entscheidung und jeder Beschluß über die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht, bestimmen müssen, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob und in welchem Umfang der betreffende Angeklagte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Das ist das maßgebliche Kriterium auch für die Auslagenpflicht. In den weiteren Bestimmungen, insbesondere §§ 364 Abs. 1, 365 StPO, ist eindeutig geregelt, daß der Angeklagte nur solche finanziellen Aufwendungen und Kosten zu tragen hat, die dem Staatshaushalt oder anderen am Verfahren Beteiligten infolge seines strafbaren Handelns entstanden sind. Die speziellen Fälle, in denen z. B. bei einem Jugendlichen von der Auslagenpflicht abgesehen werden kann, bleiben dabei außer Betracht. Zwischen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall und der Pflicht zur Tragung der Auslagen des dadurch notwendig gewordenen Verfahrens muß ein Zusammenhang bestehen. Das hat nicht zuletzt Bedeutung für die auf dieser Entscheidung beruhenden Berechnungen der entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Bei mehreren in einem Strafverfahren Angeklagten ist daher gemäß § 365 StPO eine gesamtschuldnerische Haftung für die Auslagen des Staatshaushalts nur zulässig, wenn sie wegen derselben Tat, d. h. insbesondere in einer der Teilnahmeformen des § 22 StGB, für schuldig befunden werden. Im vorliegenden Fall führte z. B. die fehlerhafte Auslagenentscheidung des Kreisgerichts dazu, daß der Angeklagte B. als Gesamtschuldner u. a. auch für jene umfangreichen Kosten einer gerichtsmedizinischen Untersuchung haftbar gemacht worden ist, die den wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten K. betreffen. Zivilrecht § 112 Abs. 3 ZGB. 1. Die Bestimmung, daß der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Entschädigung beanspruchen kann, wenn der Vermieter durch bauliche Veränderungen Vorteile erlangt hat, erfaßt auch die Fälle, in denen der Mieter im Grundstück des Vermieters durch Umbauten die Wohnung überhaupt erst schafft oder erweitert. 2. Ein zur Entschädigung des Mieters nach § 112 Abs. 3 ZGB führender wirtschaftlicher Vorteil des Vermieters ist dann gegeben, wenn dieser nach Auszug des Mieters die vom Mieter neu geschaffenen oder umgebauten Räume selbst nutzt oder wenn die vom Nachmieter auf Grund der Baumaßnahmen zu zahlende Miete höher ist als die sich daraus für den Vermieter ergebenden Aufwendungen. Ein solcher Entschädigungsanspruch steht dem Mieter auch bei fortbestehendem Mietverhältnis dann zu, wenn der Vermieter das Grundstück verkauft und wegen der Umbauten einen erhöhten Kaufpreis erzielt oder erzielen kann. 3. Haben Vermieter und Mieter weder vor noch nach Durchführung baulicher Veränderungen durch den Mieter gemäß §112 Abs. 1 ZGB Vereinbarungen über eine Kostenregelung getroffen, so ist der Mieter kraft Gesetzes nicht verpflichtet, den Mietbetrag zu zahlen, der an sich auf die von ihm vorgenommenen und finanzierten Umbauten entfällt. Er bleibt in diesem Fall aber auch im Umfang der Umbauten für die Instandhaltung verantwortlich. OG, Urteil vom 24. Juni 1976 2 OZK 9/76. Der Kläger ist seit Oktober 1968 mit der Stieftochter des Verklagten verheiratet. Beide kamen bereits Ende 1967 mit dem Verklagten überein, daß sie mit im Grundstück des Verklagten wahnen werden. Um eine Wohnung zu schaffen, nahm der Kläger nach Einholung der dafür notwendigen staatlichen Genehmigungen durch den Verklagten bauliche Veränderungen an dem Einfamilienhaus vor, die er auch selbst finanziert hat. In der Folgezeit kam es zwischen dem Verklagten und dem Kläger und seiner Ehefrau zu erheblichen Differenzen, so daß der Verklagte im März 1973 Räumungsklage erhob. Nachdem sich die damaligen Prozeßparteien insbesondere dahin geeinigt hatten, daß die Ehefrau des jetzigen Klägers die Räume des jetzigen Verklagten mit reinigt, erklärte dieser Klagerücknahme. Während des Räumungsverfahrens schlossen die Prozeßparteien einen schriftlichen Mietvertrag. Darin haben sie für die von den Eheleuten genutzten Räume einschließlich der Garage eine monatliche Miete von 34 M vereinbart sowie einen jährlichen Betrag für die Gartennutzung festgelegt. Mit der vor Inkrafttreten des ZGB eingereichten Klage hat der Kläger vorgetragen, bei Abschluß des Mietvertrags habe sich der Verklagte die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Mietzahlung Vorbehalten. Da er bisher keine Miete gefordert habe, sei anzunehmen, daß der Verklagte die Mietforderung gegen die Forderung des Klägers aus den Baumaßnahmen aufrechnen wolle. Damit sei er nicht mehr einverstanden und fordere daher den aus seinen Mitteln in das Grundstück investierten Gesamtbetrag zurück. Durch das Räumungsverfahren habe er davon Kenntnis erhalten, daß der Verklagte entgegen seinem Versprechen das Grundstück nicht der Ehefrau des Klägers vererben werde. Zwischen den Prozeßparteien sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen. Er habe die Baumaßnahmen entsprechend den Anweisungen des Verklagten durchgeführt. Seine Aufwendungen beliefen sich auf 14 470 M, die der Verklagte erstatten müsse. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 14 470 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu vorgetragen: Er habe dem Kläger zum Ausbau des Wohnhauses keinen Auftrag erteilt. Die Baumaßnahmen seien von den Prozeßparteien vereinbart worden, damit den späteren Eheleuten Wohnraum zur Verfügung stehe. Abgesehen davon, daß er lediglich einen Aufwendungsbetrag von 6 430,50 M anerkennen könne, sei die Forderung nicht fällig. Durch die Einbauten des Klägers sei er auch nicht bereichert, sondern habe durch diese nur finanzielle Nachteile. So müsse er um 40 M höhere Steuern zahlen, erhalte aber keine Miete. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Baumaßnahmen im Auftrag des Verklagten durchgeführt habe. Es sei dessen Wille gewesen, für seine Stieftochter und den Kläger Wohnraum im Grundstück zu schaffen. Dabei sei der Kläger den Weisungen des Verklagten gefolgt. Der Kläger habe nachweislich 14 470 M in das Grundstück investiert. Der Verklagte sei daher zur Erstattung dieses Betrags verpflichtet. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. 628;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 628 (NJ DDR 1976, S. 628) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 628 (NJ DDR 1976, S. 628)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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