Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 626 (NJ DDR 1976, S. 626); wordenen Urteils dann abgesehen werden, wenn in der geschiedenen Ehe keine minderjährigen Kinder (mehr) vorhanden sind, beide Ehegatten die Scheidung begehrt (d. h. beantragt) und auf die Urteilsbegründung verzichtet haben (§ 78 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 50 Ziff. 1 ZPO). Hat dagegen der verklagte Ehegatte keinen Gegenantrag gestellt und dadurch zu erkennen gegeben, daß er .ggf. auch mit der Fortsetzung der Ehe einverstanden ist, dann ist wegen des Fehlens der übereinstimmenden, auf Scheidung der Ehe gerichteten Anträge ein Verzicht auf die Urteilsbegründung nicht möglich. Daraus ergibt sich, daß die wesentlichste Voraussetzung für das Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils neben den anderen im Gesetz genannten Voraussetzungen das Vorliegen völlig übereinstimmender Sachanträge der Prozeßparteien ist. In den Fällen, in denen sich die Prozeßparteien über mit der Ehesache verbundene Ansprüche in der mündlichen Verhandlung geeinigt halben und das Gericht diese Einigung gemäß § 46 Abs. 4 ZPO im Urteil in der Ehesache bestätigt, kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls von der Begründung des Urteils (des die Einigung bestätigenden Urteilsspruchs) abgesehen werden. Die Grundlagen bzw. Motive der Einigung (vgl. § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO) müssen in einem solchen Fall unbedingt im Protokoll festgehalten werden, sofern sie nicht aus der Einigung selbst ersichtlich sind. Von der Begründung des gesamten Urteils darf jedoch auch bei entsprechendem Verzicht der Prozeßparteien dann nicht abgesehen werden, wenn dem Urteil zwar übereinstimmende Anträge zur Ehescheidung, aber gegensätzliche Anträge zu einem mit der Ehesache verbundenen Anspruch zugrunde liegen. P. W. * Kann ein Anspruch eines Werktätigen auf Schadenersatz nach § 98 GBA verjähren, wenn zwar der Arbeitsunfall und die ihn auslösende Nichterfüllung betrieblicher Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz viele Jahre und über die Verjährungsfrist hinaus zurückliegen, die Gesundheitsschädigung aber erst jetzt eintritt? Solange einem Werktätigen aus einem Arbeitsunfall, der auf betriebliche Pflichtverletzungen im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zurückzuführen ist, kein materieller Schaden entsteht, kann er auch keine Ansprüche aus §98 GBA geltend machen. Es ist also auch keine Verjährung möglich. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen (§ 98 Abs. 4 GBA). Es ist durchaus denkbar, daß die Schäden unterschiedlicher Art sind und zu verschiedenen Zeitpunkten auf-treten. Aus diesem Grunde beginnt die Verjährungsfrist für jede Schadensart gesondert mit dem Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens zu laufen (so auch G. Kirmse/ G. Kirsch n er, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, Berlin 1975, S. 245). Tritt ein Schaden (z. B. als Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Lohnausgleich einerseits und Nettodurchschnittsverdienst andererseits) wegen Arbeitsunfähigkeit erstmals im Jahre 1976 ein, dann ist der Anspruch aüch dann noch nicht verjährt, wenn sich der Arbeitsunfall wie das in einem konkreten Fall zutraf im Jahre 1959 ereignet hat. Voraussetzung ist natürlich, daß die jetzt festgestellte gesundheitliche Schädigung die kausale Folge des früheren Arbeitsunfalls ist. In Fällen wie dem vorstehend genannten muß auch unberücksichtigt bleiben, daß der Arbeitsunfall vor Inkrafttreten des GBA eingetreten ist, da § 98 GBA uneingeschränkt für alle Ansprüche aus Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten des GBA entstanden sind. Dr. G. K. * Hinweis In seinem Beitrag „Die Vollstreckung zivil-, familien-und arbeitsrechtlicher Ansprüche“ in NJ 1976 S. 48 ff. hat P. W a 11 i s dargelegt, daß die Zuständigkeit der Kammer für Familienrecht, die auf Antrag des Gläubigers über den Widerspruch eines Ehegatten gegen die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum zu entscheiden hat (§ 132 Abs. 2 ZPO), durch § 24 ZPO bestimmt wird (vgl. NJ 1976 S. 49, rechte Spalte, letzter Absatz und Fußnote 5). Diese Auffassung wird nicht mehr vertreten (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 433). Danach ist für dieses Verfahren die Kammer für Familienrecht desjenigen Kreisgerichts zuständig, bei dem die Vollstreckung im Rahmen der Zuständigkeit des § 93 Abs. 1 ZPO durchgeführt wird. D. Red. Rechtsprechung Strafrecht § 166 StGB. 1. Materialien, die zur Fertigstellung von planmäßigen Bauvorhaben im Betrieb notwendig sind, werden durch ihre Verwendung im Produktionsprozeß des Baubetriebes Arbeitsgegenstände und damit Produktionsmittel L S. des § 166 StGB. 2. Durch das unzulässige Aussondern von bilanziertem Material aus der Bauproduktion und dessen Verkauf an Unberechtigte werden Produktionsmittel ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauduentzogen. OG, Urteil vom 22. Juli 1976 - 2b OSK 17/76. Der Angeklagte war als Leiter der Materialwirtschaft im VE (B) Ingenieurhochbaukombinat tätig. Ihm oblag gemäß Funktionsplan die Verantwortung für die operative Planung, Beschaffung, Disposition und Abrechnung des Materials. Entsprechend dieser Verantwortung hatte er die Betriebsstellen und Abteilungen mit Grund- und Hilfsmitteln zu versorgen, um eine kontinuierliche Produktion zu gewährleisten. Im Rahmen seiner Befugnisse war der Angeklagte berechtigt, Materialbestellungen auszulösen und Lieferverträge selbständig und eigenverantwortlich abzuschließen. Die betriebliche Organisationsanweisung untersagte den Verkauf von Material an Betriebsfremde und gestattete die Materialabgabe an Betriebsangehörige nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Produktionsdirektors sowie der Bereichs- und Betriehsstellenleiter. Überplanbestände an Material durften nur an den VEB Baustoffversorgung abgegeben werden. In Kenntnis der Verkaufssperre für Betriebsfremde und der Tatsache, daß Gußradiatoren und Heizkessel bilanziertes Material darstellten, begann der Angeklagte Anfang März 1972 Materialverkäufe an Betriebsfremde und ohne Genehmigung an Betriebsangehörige durchzuführen. Er verkaufte unter Mißbrauch der ihm übertragenen Befugnisse als Leiter der Materialwirtschaft bis März 1974 in 27 Fällen Gußradiatoren im Werte von 69 496,25 M und sechs Heizkessel im Werte von 4136,29 M. Hierfür nahm er sog. Schmiergelder zwischen 20 M und 600 M insgesamt 6 086,29 M entgegen. Die die Verkäufe betreffenden Materialentnahmescheine versah er mit dem Kurzzeichen „Ü“ (Überplanbestände), um die Genehmigungspflicht zu umgehen. 626;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 626 (NJ DDR 1976, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 626 (NJ DDR 1976, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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