Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 61 (NJ DDR 1976, S. 61); Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der sich gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Bezirksgericht richtet, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung über das Erziehungsrecht für das Kind verletzt § 25 FGB sowie die Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBL II S. 847; NJ1968 S. 651) und beachtet die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht im erforderlichen Maße. Die Entscheidungen der Instanzgerichte beruhen insofern auf einer unzulänglichen Wertung der Umstände, die in diesem Verfahren für die Entscheidung in einem sehr unterschiedlichen Maße von Bedeutung waren. Das gilt zunächst vor allem für die Entscheidung des Kreisgerichts, das die Ausführungen des Referats Jugendhilfe unkritisch übernommen hat. Es war deshalb richtig, daß sich das Bezirksgericht in seinem Urteil mit den dort vertretenen fehlerhaften Auffassungen auseinandergesetzt hat. So war der Umstand, daß die Klägerin gegenwärtig mit dem Kind noch bei ihren Eltern wohnt und deshalb auch von ihnen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ein gewisser erzieherischer Einfluß auf das Kind ausgeht, für die Entscheidung unbeachtlich. Im allgemeinen gehören zum Lebens- und Familienkreis des Kindes auch die Großeltern. Sie üben in der Regel einen positiven Einfluß auf die Entwicklung des Kindes aus. Es sind vorwiegend erfahrene, mit dem Leben in der sozialistischen Gesellschaft eng verbundene, meist selbst noch berufstätige Menschen, deren erzieherische Fähigkeiten nicht durch allgemeine Vorbehalte abgewertet werden dürfen. Deshalb bestand keine Veranlassung, der Tatsache, daß die Klägerin gegenwärtig mit dem Kind noch bei ihren Eltern wohnt, für die Entscheidung über das Erziehungsrecht besondere Bedeutung beizumessen. Dieser Umstand wäre nur dann beachtlich, wenn die Klägerin die Absicht hätte, sich von ihrem Kind zu lösen und es ihren Eltern zur alleinigen Erziehung zu überlassen (vgl. Ziff. 13 der OG-Richtlinie Nr. 25), oder wenn nachgewiesen worden wäre, daß von den Großeltern ein negativer Einfluß auf das Kind ausgeübt wird. Beide Umstände lagen nicht vor. In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß alle berufstätigen Eltern je nach dem Ausmaß und der Art ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeit auf die gelegentliche Hilfe Dritter angewiesen sein können. Das Oberste Gericht ist auf diese Frage bereits in seinen Urteilen vom 25. Januar 1968 1 ZzF 38/67 (NJ 1968 S. 411) und vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - (NJ 1973 S. 298) in dem angeführten Sinn eingegangen. Die Mitwirkung und Hilfe Verwandter oder weiterer Bürger bei der Erziehung der Kinder kann von besonderer Bedeutung sein, wenn ein Elternteil im Schichtdienst arbeitet. Die diesbezüglichen Auffassungen des Referats Jugendhilfe und des Kreisgerichts übersehen die gesellschaftliche Notwendigkeit, in bestimmten Bereichen der Industrie und Landwirtschaft, des Verkehrs- und Versorgungswesens Schichtarbeit zu leisten. Den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht das gesellschaftliche Anliegen, diesen Werktätigen besondere Anerkennung, Unterstützung und Förderung zuteil werden zu lassen. Sofern sich für die Erziehungsberechtigten, insbesondere für alleinstehende, aus der Schichtarbeit besondere Probleme bei der Betreuung und Erziehung der Kinder ergeben, ist es die Pflicht staatlicher Organe und Institutionen, darauf Einfluß zu nehmen, daß durch besondere Maßnahmen die Übereinstimmung gesellschaftlicher und persönlicher Interessen erreicht wird (vgl. Ziff. 1 und 5 der OG-Richt- linie Nr. 25; OG, Urteil vom 7. Mai 1974 1 ZzF 5/74 NJ 1975 S. 23). Beide Instanzgerichte sind in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe davon ausgegangen, daß die Erziehung und Betreuung des Kindes in der Vergangenheit im wesentlichen die Aufgabe der Klägerin war, die sie gut erfüllte. Diese Feststellung ist im vorliegenden Verfahren der bestimmende Faktor für die Übertragung des Erziehungsrechts, während alle weiteren Umstände nur von untergeordneter Bedeutung sind. In Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 wird darauf hingewiesen, daß der erzieherische Einfluß der Eltern im allgemeinen von besonderer Bedeutung ist. Je nach dem Alter des Kindes sind die konkreten Erziehungsaufgaben unterschiedlich. Für kleine Kinder ist die Gestaltung eines geregelten Lebens durch eine ordnungsgemäße Betreuung ein wichtiger Beitrag, um ihre körperliche Entwicklung zu fördern und zugleich bestimmte Verhaltensweisen und Eigenschaften von klein auf anzuerziehen. Da die Klägerin die bisherigen Erziehungsaufgaben seit der Geburt des Kindes im wesentlichen allein und gut gelöst hat, ist aus dieser Feststellung nach Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 zugleich die Schlußfolgerung abzuleiten, daß sie die erforderlichen Pflichten im Interesse des Kindes auch weiterhin gut erfüllen wird. Der größere Anteil der Klägerin an der bisherigen Erziehung des Kindes ist vor allem darauf zurückzuführen, daß sie nach der Geburt des Kindes für die Dauer eines Jahres ihre Berufstätigkeit unterbrochen hat. Diese Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit dem Verklagten. Damit haben die Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Entscheidungsmöglichkeit in allen Angelegenheiten des Ehe- und Familienlebens eine Festlegung getroffen, die ihren beruflichen und persönlichen Bedingungen entsprach. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1970 1 ZzF 30/69 (NJ 1970 S. 336) sowie in weiteren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß nach dem Gesetz (§ 45 Abs. 1 FGB) das Erziehungsrecht den Eltern gemeinsam und gleichberechtigt zusteht, womit jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß sie unter sich bestimmte Absprachen treffen oder Gewohnheiten entwickeln, die dazu führen, daß innerhalb der Familie im wesentlichen ein Elternteil die Kinder betreut und erzieht. Der gegenwärtige gesellschaftliche Entwicklungsstand ist, ungeachtet einer zunehmenden Beteiligung der Väter an den Erziehungsaufgaben, dadurch gekennzeichnet, daß in vielen Fällen die Betreuung und Erziehung der Kinder vorwiegend den Müttern obliegt. Auf diese gesellschaftlichen Entwicklungsprobleme ist das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 6. März 1973 1 ZzF 2/73 (a. a. O.) ausführlich eingegangen. Sofern sich die Parteien wie im vorliegenden Verfahren darüber geeinigt haben, daß sich vor allem die Mutter um das Kind bemüht, sie deshalb sogar ihre Berufstätigkeit und persönliche Entwicklung unterbricht, besteht keine Veranlassung, zur Zeit der Ehescheidung ohne zwingende, im Interesse der Kinder liegende Erfordernisse auf eine andere Regelung der Erziehungsverhältnisse zuzukommen. In Verbindung mit dem bisherigen erzieherischen Einfluß der Parteien hat das Bezirksgericht mißbilligt, daß die Klägerin mit dem Kind vom Verklagten weggegangen ist. Insoweit hat es übersehen, daß die Trennung der Parteien auch den Überlegungen des Verklagten entsprach. Im übrigen hat das Oberste Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß die Gerichte aus dem Verhalten der Parteien in der Ehescheidungssituation, die vielfach durch eine besondere Zuspitzung aller Konflikte zwischen den Ehegatten gekennzeichnet ist, keine zu weitreichenden 61;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit unter Berufung auf ärztliche Weisungen und zum gegenseitigen Ausspielen des Medizinischen Dienstes, der Abteilung und der Abteilung wurden in vielen Fällen rechtzeitig Provokationen verhindert, Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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