Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 60 (NJ DDR 1976, S. 60); lativen Erwägungen leiten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe trägt diesen Tatumständen Rechnung. Das Instanzgericht hat die Waren, die Gegenstand der Zollhehlerei waren, gemäß § 16 Abs. 1 Zollgesetz eingezogen. Soweit das nicht mehr möglich war, verurteilte es den Angeklagten und dessen Ehefrau gemäß § 16 Abs. 2 Zollgesetz zur Zahlung eines Gegenwerts für eingeführte Waren. Es hat auch richtig Zahlungsmittel der BRD gemäß § 19 Abs. 1 Devisengesetz eingezogen. Die mit Hilfe ausländischer Währung erworbenen Waren hätten1 aber gemäß § 19 Abs. 2 Devisengesetz eingezogen werden müssen, weil diese Sachen an die Stelle der Devisen getreten sind. Das Bezirksgericht hat zur Zahlung eines Gegenwerts für die ausgeführten Sammlerbriefmarken, die Gegenstand selbständiger Straftaten waren, nicht Stellung genommen. Das Oberste Gericht hat bisher den Standpunkt vertreten, daß die Zahlung des Gegenwerts in solchen Fällen nicht zulässig sei, weil der Gegenwert der ausgeführten Sammlerbriefmarken mit dem Wert der dafür eingeführten Waren, die Gegenstand der Zollhehlerei waren und deshalb eingezogen wurden, identisch sei (OG, Urteil vom 8. September 1964 4 Ust 15/64 - [NJ 1964 S. 761]; OG, Urteil vom 20. März 1975 2a Zst 6/75 [unveröffentlicht]). Diese Auffassung wird aufgegeben. Die Annahme, daß zwischen den ungesetzlich ausgeführten und den' eingeführten Waren eine „wertmäßige Einheit“ bestehe, trifft nicht zu und entspricht nicht dem rechtspolitischen Sinn des Gesetzes. Das ergibt sich bereits daraus, daß sich der Anwendungsbereich des § 16 Zollgesetz sowohl auf Ulegal ausgeführte als auch auf illegal eingeführte Waren erstreckt. Es handelt sich um getrennte Lebensvorgänge, die einer selbständigen rechtlichen Beurteilung nach unterschiedlichen Tatbeständen unterliegen. Ein eventueller Zusammenhang, z. B. im Sinne eines Briefmar-kentauschs, ändert nichts an dieser prinzipiellen politisch-juristischen Einschätzung. Da die Maßnahmen aus § 16 Zollgesetz sowohl Sicherungs- als auch Strafcharakter haben, kann bei ihrer Anwendung entsprechend den Umständen des konkreten Tatgeschehens die eine oder andere Seite dominieren. Der Gesichtspunkt, daß die Zahlung des Gegenwerts eine Belastung für den Betroffenen bedeute, ist kein zutreffendes Argument für die Ablehnung der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Zollgesetz in diesen Fällen, weil def Sinn einer Zusatzstrafe gerade darin besteht, nachhaltig auf den Verurteilten einzuwirken Die Kann-Bestimmung des § 16 Abs. 2 Zollgesetz ist u. a dan'n anzuwenden, wenn wie im vorliegenden Fall die Tatschwere maßgeblich durch den erheblichen Umfang der gesetzwidrigen Ausfuhr von Waren mitbestimmt wird. Familienrecht § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Hat ein Elternteil seit der Geburt des Kindes die bisherigen Erziehungsaufgaben im wesentlichen allein und gut gelöst, so ist die Schlußfolgerung berechtigt, daß er auch in Zukunft die erforderlichen Pflichten im Interesse des Kindes gut erfüllen wird. 2. Dem Zusammenleben des Kindes mit den Großeltern ist für die Entscheidung über das Erzichungsrecht im allgemeinen keine besondere Bedeutung beizumessen, es sei denn, das Kind soll ihnen zur alleinigen Erziehung überlassen werden, oder es wird festgestellt, daß die Großeltern einen negativen Einfluß auf das Kind ausüben. 3. Ergeben sich für alleinstehende Erziehungsberechtigte aus der Schichtarbeit besondere Probleme bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder, dann ist es die Pflicht staatlicher Organe und Institutionen, durch be- sondere Maßnahmen auf die Lösung dieser Probleme hinzuwirken. 4. Künftig zu erwartende Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Elternteils, die sich durch Qualifizierungsmaßnahmen ergeben werden, dürfen für die Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht nachteilig gewertet werden. OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 23/75. Die Parteien haben im Februar 1973 geheiratet. Die Klägerin war damals 19 und der Verklagte 27 Jahre alt. Im Juli 1973 wurde das Kind Nicole geboren. Danach war die Klägerin für die Dauer eines Jahres von der Arbeit freigestellt. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Verklagten zog sie Ende Mai 1974 mit dem Kind zu ihren Eltern. Im Juni 1974 erhob sie Klage auf Ehescheidung. Den gleichen Antrag stellte auch der Verklagte. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die Tochter, das beide Parteien begehrt hatten, in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe dem Verklagten übertragen. Es hat seine Entscheidung über das Erziehungsrecht wie folgt begründet: Obwohl das Kind noch klein sei, sei der Verklagte für die Erziehung des Kindes geeigneter als die Klägerin. Diese habe dem Verklagten während der Trennung der Parteien den Umgang mit dem Kind fast unmöglich gemacht und damit mangelndes Verantwortungsbewußtsein gezeigt. In der Vergangenheit hätten sich beide Elternteile, überwiegend aber die Klägerin, um das Kind bemüht. Dessen altersbedingt noch nicht bewußt entwickelte Beziehung zu den Eltern lasse eine Veränderung seines Lebensbereichs ohne weiteres zu. Die Klägerin wolle mit dem Kind bei ihren Eltern wohnen. Es werde demzufolge vor allem von den Großeltern erzogen werden, zumal sie wegen ihres Schichtdienstes hierauf angewiesen sei. Der Verklagte hingegen könne das Kind ohne fremde Hilfe im eigenen Haushalt erziehen und betreuen. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht zurückgewiesen und dargelegt: Beide -Parteien hätten sich um die Entwicklung des Kindes bemüht und eine gute Bindung zu ihm. Der Anteil der Parteien an der bisherigen Betreuung könne nicht unterschiedlich bewertet werden, zumal die Klägerin dem Verklagten die weitere Betreuung des Kindes erschwert habe, indem sie es widerrechtlich von ihm getrennt habe. Das Kreisgericht habe deshalb zutreffend ihr Verhalten mißbilligt. Sie habe ungeachtet der Hinweise staatlicher Organe in der Zeit der Trennung keine Bereitschaft zu einem pädagogisch richtigen Verhalten gezeigt. Der Verklagte habe sich hingegen in dieser Zeit verantwortungsbewußt verhalten. Für die Würdigung der zukünftigen Lebensverhältnisse sei maßgebend, daß der Aufenthalt der Klägerin im Haushalt ihrer Eltern nur für eine vorübergehende Zeit gedacht sei. Sie habe bereits eine eigene Wohnung beantragt, so daß bei einem Verbleib des Kindes in ihrem Lebensbereich davon ausgegangen werden müsse, daß das Kind weiteren Umweltveränderungen ausgesetzt würde, zumal nicht abzusehen sei, ob, wann und wo sie einmal studieren und danach ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen werde. Es gebe daher im Unterschied zum Verklagten in der voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Klägerin noch viele „Unsicherheitsfaktoren“ . Der vom Kreisgericht vorgenommenen Würdigung könne jedoch nicht gefolgt werden, soweit dort ohne nähere Untersuchungen Schlußfolgerungen zur Abhängigkeit der Klägerin von ihren Eltern wegen ihres Schichtdienstes gezogen würden und schematisch auf die Vorrangigkeit der Erziehung durch die Eltern hingewiesen werde. Die Erziehung eines Kindes durch seine Großeltern sei nicht grundsätzlich abzulehnen; ebensowenig sei Schichtdienst eines Elternteils als negativer Faktor zu werten. Jeder berufstätige Erziehungsberechtigte sei auf die Hilfe Dritter bei der Erziehung und Betreuung der Kinder angewiesen. 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 60 (NJ DDR 1976, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 60 (NJ DDR 1976, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der geltenden Gesetze der der verbindlichen Ordnungen und Weisungen der zentralen Rechtspflegeorgane, der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit kommt. In Verwirklichung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens, insbesondere zur Untersuchung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesells chaftlichen Vorbeugung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X