Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 599 (NJ DDR 1976, S. 599); Dabei lief sie gegen die rechte vordere Tür eines stadteinwärts fahrenden Pkw. Sie stürzte und schlug mit dem Kopf auf den Straßenbord auf. Der Verkehrsunfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Die .der Klägerin entstandenen materiellen Nachteile wurden durch die Verklagte ausgeglichen, nachdem die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem Straßenbaubetrieb an die Verklagte abgetreten hatte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht kein unmittelbarer Vermögensschaden mehr. Die Verklagte unterstützte insoweit die Klägerin, ohne damit eine Verantwortlichkeit gemäß § 98 GBA anzuerkennen. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Verklagte für den Verkehrsunfall ursächliche Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes begangen habe. Wegen dieser Meinungsverschiedenheiten begehrte die Klägerin von der Konfliktkommission die Feststellung, daß die Verklagte für den Arbeitsunfall nach § 98 GBA verantwortlich sei. Die Konfliktkommission hat diesem Antrag nicht entsprochen, weil nur eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Straßenbaubetriebes in Frage komme. Während das Kreisgericht den Antrag der Klägerin ebenfalls als unbegründet abwies, hat das Bezirksgericht auf die von der Klägerin eingelegte Berufung festgestellt, daß die Verklagte für den Verkehrsunfall gemäß § 98 GBA verantwortlich ist Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Er hat Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung des § 98 GBA gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wenn auch unzweifelhaft feststeht, daß die Klägerin zur Zeit keinen unmittelbaren Vermögensnachteil aus dem Verkehrsunfall hat, und überdies davon ausgegangen werden kann, daß bei einem eventuell künftig eintretenden Schaden hierfür ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem bauausführenden Betrieb gegeben sein wird, so war es doch zulässig, seitens der Klägerin eine Feststellung über das Vorliegen einer Schadenersatzpflicht der Verklagten nach § 98 GBA zu begehren. Das haben die Vordergerichte zutreffend bejaht, weü es für die Klägerin in der Tat von Bedeutung und wichtig ist zu wissen, ob mögliche künftige Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall nach zivil-rechtlichen oder aber nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind. Davon hängt maßgeblich mit ab, inwieweit die Frage eines eventuellen Mitverschuldens der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls Einfluß auf die Höhe ihres Schadenersatzanspruchs hat oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts hat jedoch der Betrieb nach den dazu ausreichend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keine für den Verkehrsunfall ursächliche Verletzung von Rechtspflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes begangen. Sicher ist dem in der Entscheidung des Bezirksgerichts enthaltenen allgemeinen Hinweis zuzustimmen, daß die zum Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes keine engherzige Auslegung erfahren dürfen und sich deshalb die Verpflichtung des Betriebsleiters nach § 8 Abs. 1 ASchVO zur ständigen Gewährleistung der Arbeitssicherheit nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz, sondern auf den gesamten Betriebsablauf erstrecken muß. Aus dieser betrieblichen Verpflichtung folgt, daß es auf Grund von Ausnahmesituationen durchaus geboten sein kann, Maßnahmen zu veranlassen, um Werktätige als Fußgänger in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vor den Gefahren im Straßenverkehr zu schützen. Liegen hingegen solche außergewöhnlichen Umstände nicht vor, kann von den Betrieben nicht im Sinne einer nach § 98 GBA relevanten Rechtspflicht gefordert werden, generell die bei ihnen beschäftigten Werktätigen zu einem verantwortungsbewußten Verhalten im Straßenverkehr als Fußgänger während der Arbeitszeit anzuhalten, weil es sich insoweit um allgemeine, an jeden Bürger zu stellende Verhaltensanforderungen handelt, deren konsequente Befolgung nicht spezifischer Inhalt von Arbeitspflichten ist. Aus der im Kassationsverfahren schriftlich abgegebenen Stellungnahme der Gewerkschaft ist zu entnehmen, daß im konkreten Fall schon lange vor dem Verkehrsunfall der ■ Klägerin eine außergewöhnliche, besondere Pflichten des Betriebes auslösende Verkehrs-Situation Vorgelegen habe. Mit der Inbetriebnahme des an der gegenüberliegenden Seite der R.-Straße gelegenen Speiseraums hätten ab diesem Zeitpunkt zahlreiche Betriebsangehörige mindestens zweimal täglich zum Zwecke der Esseneinnahme die stark befahrene Fahrbahn überqueren müssen. Somit hätte für den Betrieb die Notwendigkeit bestanden, den daraus für die bei ihm beschäftigten Werktätigen erwachsenden erhöhten Gefahren z. B. durch die Beantragung eines Fußgängerschutz- bzw. -Überwegs zu begegnen. Das hätte der Betrieb aber vor dem Unfall unterlassen' und erst danach die Errichtung eines Fußgängerüberwegs veranlaßt. Hierin liege eine für das Entstehen des Arbeitsunfalls ursächliche Rechtspflichtverletzung Inwieweit diese Einwände bezüglich des Vorliegens von Pflichtverletzungen des Betriebes vor dem Unfall zutreffend sind, muß dahingestellt bleiben, da zu diesem Komplex vom Bezirksgericht keine weiteren Sachverhaltserörterungen angestellt worden sind. Seine Entscheidung enthält hierzu lediglich die Aussage, daß die Verklagte zwar z. B. die Beschilderung der Straße nicht in eigener Verantwortung hätte vornehmen können, was jedoch nicht bedeute, daß damit dem Betrieb keinerlei Pflichten im Zusammenhang mit der Benutzung der R.-Straße durch die bei ihm beschäftigten Werktätigen erwachsen wären. Dennoch sah der Senat bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Notwendigkeit, diese Frage einer weiteren Sachaufklärung zu unterziehen, weil, selbst wenn in dem Unterlassen entsprechender Maßnahmen durch den Betrieb (z. B. Antrag auf Errichtung eines Fußgängerschutz- oder -Überwegs) eine nach § 98 GBA relevante Rechtspflichtverletzung gegeben wäre, diese als nicht kausal für das Unfallereignis bewertet werden müßte. Nicht der fehlende, erst nach dem Unfall eingerichtete Fußgängerüberweg war der bestimmende Umstand für den Unfall wobei ein bereits zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens existenter Fußgängerüberweg den Vorrang des Fahrzeugverkehrs gegenüber dem Fußgängerverkehr auch nicht aufgehoben hätte , sondern unbeschadet eines eigenen Fehlverhaltens der Klägerin eine von der bisherigen gewohnten Verkehrslage erheblich abweichende Verkehrssituation. Für diese war aber allein der bauausführende Betrieb und nicht die Verklagte verantwortlich die Verklagte um so weniger, als sie von den vorgesehenen Baumaßnahmen und den damit verbundenen Straßensperrungen und Umleitungen vorher nicht informiert worden war, so daß sie weder wegen der beabsichtigten Baumaßnahmen Bedenken erheben noch ihre Werktätigen auf die besondere Verkehrslage hinweisen konnte. Insgesamt ergibt sich somit, daß die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Verklagten gegenüber der Klägerin nach § 98 GBA nicht mit der sozialistischen Gesetzlichkeit übereinstimmt. Deshalb war entsprechend dem Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet abzuweisen. 599;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 599 (NJ DDR 1976, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 599 (NJ DDR 1976, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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