Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 598 (NJ DDR 1976, S. 598); Die gemäß § 14 ZPO geforderte Glaubhaftmachung bezieht sich lediglich auf die fällige Geldzahlung, nicht aber auf weitere etwaige Vereinbarungen der Vertragspartner über die Art und Weise der Erfüllung. Im Verfahren zum Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung wird lediglich über die Berechtigung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf eine fällige Geldzahlung entschieden. Deshalb war es richtig, daß der Sekretär des Kreisgerichts die Antragstellerin zur Abänderung ihres Antrags aufgefordert und sie darauf hingewiesen hat, ihren Anspruch mit einer Klage geltend zu machen. Da die Voraussetzungen zum Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang nicht Vorlagen, mußte diese auf den Klageweg verwiesen werden. § 130 Abs. 3 und 5 ZPO. 1. Das Zwangsgeld, das einem Schuldner bei Nichterfüllung einer gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung auferlegt werden kann, dient in erster Linie dazu, ihn zu dem von ihm geforderten, der Gesetzlichkeit entsprechenden Verhalten zu veranlassen. Es hat nicht vorrangig den Charakter einer Sanktion, die wegen der Mißachtung des gerichtlichen Vollstreckungstitels ausgesprochen wird. 2. Der Grundsatz, daß ein noch nicht gezahltes Zwangsgeld nach Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners nicht mehr beigetrieben werden kann, gilt analog auch dann, wenn der Schuldner die Verpflichtung aus beim Gläubiger liegenden Umständen nicht mehr erfüllen kann. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschluß vom 11. Mai 1976 - 107 BZR 118/76. Das Stadtbezirksgericht hat den Schuldner im Wege der einstweiligen Anordnung unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, die Versorgung der Wohnung der Gläubigerin mit Elektroenergie und Trinkwasser aufrechtzuerhalten und keine Veränderungen an den Wohnräumen und den Zugängen zur Wohnung der Gläubigerin vorzunehmen. Die Gläubigerin hat danach beantragt, dem Schuldner das angedrohte Zwangsgeld aufzuerlegen, weil er die Stromzufuhr unterbrochen, die Trinkwasseranlage nicht wiederhergestellt und der Gläubigerin die Wasserentnahme aus anderen Zapfstellen verweigert habe. Das Stadtbezirksgericht hat dem Schuldner ein Zwangsgeld von 300 M auf erlegt. Mit der Beschwerde hat der Schuldner vorgetragen, er ' habe seine Verpflichtungen erfüllt. Außerdem sei die Gläubigerin ausgezogen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie sich aus § 130 Abs. 5 ZPO ergibt, kann der Schuldner die Zahlung eines ihm auferlegten Zwangsgeldes durch Erfüllung der vollstreckbaren Verpflichtung abwenden. Ein solches Zwangsgeld wird also nicht vorrangig wegen der Mißachtung des mit staatlicher Autorität geschaffenen Vollstreckungstitels auferlegt. Es dient vielmehr der Erzwingung des vom Schuldner geforderten, der Gesetzlichkeit entsprechenden Verhaltens und betont den erzieherischen Zweck der getroffenen Maßnahme. Der in § 130 Abs. 5 ZPO ausgesprochene Verzicht auf die Durchsetzung einer Zwangsmaßnahme ist um so mehr berechtigt, wenn der Beschluß, mit dem dem Schuldner ein Zwangsgeld auferlegt wurde, zu dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, noch nicht rechtskräftig war. Der Grundsatz, daß ein noch nicht gezahltes Zwangsgeld nach Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners nicht mehr aufrechterhalten und beigetrieben werden kann, muß analog auch auf den Fall angewandt werden, in dem die Erfüllung der konkreten Verpflichtung aus beim Gläubiger liegenden Umständen (hier: Auszug der Gläubigerin aus der Wohnung) auf Dauer gegenstandslos wird. Es wäre sinnlos, den Schuldner zwangsweise zu einer Leistung anzuhalten, auf deren Erbringung der Gläubiger nach Lage der Dinge nicht mehr besteht, nachdem die Voraussetzungen für die Erfüllung weggefallen sind. Der angefochtene Beschluß des Stadtbezirksgerichts war deshalb aufzuheben, ohne daß es der näheren Überprüfung bedurfte, ob der Antragsgegner entsprechend seinem Beschwerdevorbringen den ihm im Vollstreckungstitel erteilten Auflagen zwischenzeitlich bereits nachgekommen war. Arbeitsrecht § 98 GBA; § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. 1. Das Interesse des Werktätigen an der Feststellung, ob eine Schadenersatzpflicht des Betriebes nach § 98 GBA besteht, kann auch dann begründet sein, wenn wegen eines eventuellen Mitverschuldens des Werktätigen die Höhe seines Anspruchs davon abhängt, ob dieser nach zivilrechtlichen oder nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. 2. Betriebe haben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, keine Rechtspflicht nach § 98 GBA, generell die bei ihnen beschäftigten Werktätigen zu einem verantwortungsbewußten Verhalten als Fußgänger im Straßenverkehr während der Arbeitszeit anzuhalten. Insoweit handelt es sich um allgemeine, an jeden Bürger zu stellende Verhaltensanforderungen, deren konsequente Befolgung nicht spezifischer Inhalt von Arbeitspflichten ist. OG, Urteil vom 30. Juli 1976 - OAK 18/76. In den Mittagsstunden des 8. April wollte die damals bei der Verklagten beschäftigte Klägerin den von ihrem Arbeitsplatz aus auf der anderen Seite der R.-Straße gelegenen Speiseraum des Betriebes aufsuchen. Beim überqueren der Straße wurde sie von einem stadteinwärts fahrenden Pkw erfaßt und erheblich verletzt. Sie war arbeitsunfähig und erlitt einen Körperschaden von 50 Prozent. Die R.-Straße hat zwei voneinander getrennte Fahrbahnen. Die Mitarbeiter der Verklagten waren deshalb offenbar gewohnt, sich beim Überqueren der Fahrbahn zunächst lediglich nach links über den Fahrzeugverkehr zu orientieren, wenn sie in eine auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindliche betriebliche Einrichtung wollten. Am Unfalltag war aber die stadteinwärts führende Fahrbahn infolge von Baumaßnahmen gesperrt und der gesamte Verkehr auf die stadtauswärtsführende Fahrbahn umgeleitet worden. Der Leiter des Straßenbaubetriebes hatte es jedoch unterlassen, bei der dafür zuständigen Dienststelle einen Sondernutzungsantrag zu stellen. Dadurch konnten dem bauausführenden Betrieb nicht die erforderlichen Auflagen zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrsablaufs erteilt werden. Auch die Verklagte war von den am Unfalltag erstmalig wirksam werdenden Verkehrsumleitungen nicht informiert worden. Nach den Feststellungen der Deutschen Volkspolizei lag in diesen veränderten Verkehrsbedingungen mit der Ausgangspunkt für den Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte sich lediglich mit der Blickrichtung stadteinwärts vom Fahrzeugverkehr überzeugt, nicht aber die Verkehrssituation auf der gesamten Fahrbahn beachtet. 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 598 (NJ DDR 1976, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 598 (NJ DDR 1976, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine Durchbrechung eines technologischen Prozesses infolge Punktionstüchtigkeit wichtiger Bestandteile oder anormaler innerer Prozeßabläufe. Eine kann hervorgerufen werden durch staatsfeindliche Handlungen, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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