Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 588 (NJ DDR 1976, S. 588); Ebensowenig ist er rechtlich verpflichtet, den Gehweg vor dem Nachbargrundstück zu streuen, wenn der andere Anlieger seiner Streupflicht nicht nachkommt. Er ist jedoch zur Hilfe verpflichtet, wenn er bemerkt, daß ein Passant vor dem Nachbargrundstück gestürzt ist und der Hilfe bedarf. Zu den Abwehrpflichten i. S. des § 325 ZGB gehören insbesondere die durch das Strafgesetzbuch normierten Pflichten zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 119 StGB) und bei Verkehrsunfällen sowie die Pflicht zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustands (§ 199 StGB). Dazu gehört ferner die Anzeigepflicht des § 225 StGB, soweit sich ein bevorstehendes Verbrechen gegen das Leben richtet. Die durch § 325 ZGB normierte Abwehrpflicht geht in verschiedenen Richtungen weiter als diese unter Strafsanktion gestellten Pflichten. Sie umfaßt z. B. die erforderliche Unterstützung von Hilfs- und Rettungsaktionen, und zwar auch dann, wenn keine ausdrücklichen Weisungen hierzu ergehen. Eine grobe Pflichtverletzung stellt besonders auch die Behinderung von Rettungsaktionen durch Neugier, durch Blockieren des für die Rettungsaktionen erforderlichen Platzes, durch falsches Halten von Fahrzeugen u. ä. dar. Wer für einen Gefahrenbereich erhöhte Vorsorgepflichten trägt oder für den Gefährdeten obhutspflichtig ist, ist bereits nach § 324 ZGB (auch in Verbindung mit spezielleren Rechtsvorschriften) verpflichtet, akute Gefahrenzustände zu beseitigen. Hierdurch werden allerdings die allgemeinen Abwehrpflichten des § 325 ZGB für andere Bürger und Betriebe nicht aufgehoben. Diese Pflichten enden erst dann, wenn die Beseitigung des Gefahrenzustands durch den Verantwortlichen, durch sonstige Hilfeleistung, durch die zuständigen Organe oder auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Ausschluß der Rechtswidrigkeit Das Verhalten eines Bürgers oder eines Betriebes, durch das andere gefährdet, beeinträchtigt oder geschädigt werden, ist dann nicht rechtswidrig, wenn es durch Rechtsvorschriften erlaubt oder darüber hinaus geboten ist. Das mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Verhalten verstößt nicht gegen die rechtlichen Verhaltensanforderungen und ist auch dann keine Pflichtverletzung, wenn es unvermeidbar zur Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Bürger oder Betriebe führt. Besondere Fälle des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit Das Betreiben eines Kraftfahrzeugs, die Tätigkeit eines Betriebes u. ä. bringen unvermeidbar Gefahren mit sich. Die Gefährdung anderer ist hierbei erlaubt und nicht rechtswidrig, soweit der für die Gefahrenquelle Verantwortliche dafür sorgt, daß die von ihr ausgehende Gefahr auf das Maß des Unvermeidlichen beschränkt wird. Die Pflicht zu verantwortungsbewußtem Verhalten, die allgemeinen und erhöhten Vorsorgepflichten gelten auch hier. Werden sie ordnungsgemäß wahrge-nommen, entspricht also das Verhalten des Verantwortlichen objektiv seinen Rechtspflichten, so bestehen keine Ansprüche auf Unterlassung von Beeinträchtigungen und Gefährdungen, die dabei nicht vermieden werden können. Rechtmäßiges Verhalten muß vom Beeinträchtigten geduldet werden. Soweit ihm daraus Schäden erwachsen, trägt jedoch unter den Voraussetzungen der erweiterten Verantwortlichkeit der für den Gefahrenbereich Verantwortliche das Risiko; er hat grundsätzlich den Schaden zu ersetzen (§§ 343 ff. ZGB). Hier setzt die Schadenersatzpflicht ausnahmsweise die Verletzung einer Rechtspflicht nicht voraus. Darüber hinaus können auch bestimmte Eingriffe zulässig sein, die die Rechte anderer beeinträchtigen. So gelten für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Durchführung staatlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen, insbesondere der Nachrichtenübermittlung sowie der Energie- und Wasserwirtschaft, die dafür bestehenden Rechtsvorschriften (§ 321 Abs. 4 ZGB). Eine Duldungspflicht besteht z. B. für das Anbringen von Energieanlagen und von Einrichtungen der Post, für das Befestigen von Straßenbahnoberleitungen sowie für die Beeinträchtigung Dritter bei der Brandoder Katastrophenbekämpfung oder bei der Verfolgung eines Verbrechers. Beeinträchtigendes Verhalten kann auch dadurch gerechtfertigt sein, daß der Beeinträchtigte es in zulässiger Weise gestattet. Das geschieht zumeist in Form eines Vertrags oder beruht auf einem sonstigen' Rechtsverhältnis, das zwischen den Beteiligten besteht. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich dann nach diesem besonderen Rechtsverhältnis (z. B. Teilnahme an Auto- oder Motorradrennen, gefährliche artistische Darbietungen). Rechtswidrigkeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn nur unter Verletzung einer mit der Schadenverhütungspflicht kollidierenden Pflicht der Eintritt eines größeren Schadens für andere Personen oder die Gesellschaft verhindert werden kann (§ 20 StGB). Unterlassung der Verhütung eines Schadens (z. B. unterlassenes Streuen durch den Anlieger) ist nur dann Pflichtverletzung und rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Schadenszufügung durch aktives Handeln dagegen ist regelmäßig bereits Pflichtverletzung und rechtswidrig/12/, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund das Handeln gebietet oder gestattet. Rechtswidrigkeit ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Bürger/13/ in Notwehr handelt, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren (§ 352 ZGB), ebenso in den Fällen des Notstands und der Selbsthilfe (§ § 353 bis 355 ZGB). Diese Rechtfertigungsgründe/14/ sind Gegenstand des Abschnitts „Ausschluß der Verantwortlichkeit bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe“ (§§ 352 ff. ZGB). Notwehr Die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung oder einen ihrer Bürger ist als Notwehr und damit als aktive Mitwirkung am Schutz der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung gerechtfertigt (§ 352 ZGB, § 17 Abs. 1 StGB). Der in Notwehr Handelnde ist für einen dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich (§ 352 Satz 2 ZGB). Voraussetzung der Notwehr und damit der Rechtfertigung des Verhaltens ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, auf Leben oder Gesundheit des Abweh- /12/ Auf menschliches Verhalten bezogen decken sich die Begriffe der Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit (lm Sinne von Rechtsverletzung). Darüber hinaus können aber auch Zustände und Geschehensabläufe rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht besteht, diese Zustände und Geschehensabläufe zu beseitigen und/oder zu verhindern. /13/ Dies gilt ebenso für den Mitarbeiter eines Betriebes in Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben oder bei weitergehender Wahrung der gesellschaftlichen, insbesondere der betrieblichen Interessen. /Ul Zum Begriff der Rechtfertigungsgründe vgl. auch die Diskussionsbeiträge von W. Neuhof, „Zu den sog. Rechtfertigungsgründen im Strafrecht“, NJ 1971 S. 741 f., sowie H. Hinderer und H. Bein, „Nochmals: Zu den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht“, NJ 1972 S. 161 f. Hierbei ist zu beachten, daß die Feststellung, ein Verhalten sei rechtmäßig oder gerechtfertigt, nicht nur für die strafrechtliche Beurteilung gilt. 588;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 588 (NJ DDR 1976, S. 588) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 588 (NJ DDR 1976, S. 588)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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