Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 586 (NJ DDR 1976, S. 586); : I an Bürger und Betriebe gleichermaßen als Träger der allgemeinen Verhaltenspflichten wendet und Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen beider vor-sieht./4/ Die Pflichten zur Vermeidung von Schäden und Gefahren (§ 324 ZGB) bilden die erste und elementare Gruppe der allgemeinen Verhaltenspflichten. Ihnen ist gemeinsam, daß sie generell und nicht nur bestimmten Berechtigten oder Gefährdeten gegenüber bestehen. Der Grad ihrer Allgemeinheit ist jedoch insofern unterschiedlich, als die elementaren Verhaltenspflichten für jeden Bürger und jeden Betrieb und für alle Situationen gelten, aus denen Gefahren und Schäden für andere erwachsen können. Darüber hinaus gelten erhöhte Pflichten für bestimmte Betriebe, Verantwortungsbereiche, Tätigkeiten und besondere Situationen. Sie ergeben sich z. T. aus besonderen gesetzlichen Vorschriften, können aber auch unmittelbar aus einer besonderen Verantwortung für den Beeinträchtigten, Gefährdeten oder Geschädigten (Obhutspflicht) erwachsen. Die elementare Pflicht, niemandem Schaden zuzufügen, bildet die Grundlage und den Rahmen der allgemeinen Verhaltenspflichten. Jeder Bürger und jeder Betrieb hat in seinem gesamten Verhalten die erforderliche Rücksicht auf die gesellschaftlichen Belange und die Belange anderer zu nehmen und darauf zu achten, daß diese Belange nicht gefährdet, beeinträchtigt oder geschädigt werden. Er hat hierbei insbesondere die bestehenden gesetzlichen Verbote und Gebote zu beachten. Die weiteren spezielleren Pflichten werden von dieser elementaren Pflicht umfaßt. Allgemeine Vorsorgepflichten entstehen für jeden, der sich in Bereiche oder Situationen mit besonderen Gefahren begibt. Er hat alles Erforderliche und ihm Mögliche zu tun, um Gefahren vorzubeugen, sie einzudämmen und aus seinem Verhalten im Gefahrenbereich erwachsende akute Gefahren für andere abzuwenden. Der Vorsorgepflichtige hat auch über bestehende besondere Rechtsvorschriften zum Schutz vor bestimmten Ge-fahren/5/ hinaus eigenverantwortlich zu prüfen, welche Maßnahmen hierbei getroffen werden müssen, um Schäden vorzubeugen. Zu dieser Gruppe von Pflichten gehören insbesondere die allgemeinen Verkehrsteilnehmerpflichten. Jeder, der am öffentlichen Verkehr, insbesondere am Straßenverkehr, teilnimmt, hat sich so zu verhalten, daß andere nicht durch ihn geschädigt oder gefährdet und nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden; er hat dabei die für ihn geltenden Bestimmungen zu beachten (für den Straßenverkehr vgl. insbesondere § 1 StVO). Gleiches gilt für Fahrgäste von öffentlichen Verkehrsmitteln, für Besucher von Sportveranstaltungen usw. Erhöhte Vorsorgepflichten gelten für den Verantwortlichen solcher Bereiche, in oder aus denen besondere Gefahren für andere erwachsen. Die erhöhten Vorsorgepflichten treffen insbesondere denjenigen, der erlaubt oder rechtswidrig eine Gefahrenquelle schafft, /4/ Daraus ergibt sich auch eine unterschiedliche Zurechnung der Verantwortlichkeit: Schädigt ein Mitarbeiter eines Betriebes in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben durch strafbare Handlung einen Dritten, so ist strafrechtlich der Mitarbeiter verantwortlich, zivilrechtlich jedoch der Betrieb für ihn (§ 331 ZGB). Die allgemeine Verhaltenspflieht, Schäden zu vermeiden, trifft jedoch unabhängig von der Zurechnung der Verantwortlichkeit sowohl den Betrieb wie den Mitarbeiter. /5/ Aus der Fülle der hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften seien hervorgehoben: Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen, Bestimmungen des Landeskulturgesetzes mit seinen Durchführungsbestimmungen, StGB und die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten. Hierbei ist zu beachten, daß auch die Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter dienen (vgl. dazu BG Cottbus, Urteil vom 19. Oktober 1970 - 00 2 BSB 77/70 - NJ 1971 S. 338). in seinem Verantwortungsbereich entstehen läßt oder vergrößert, sowie auch den, der kraft besonderer Rechtsvorschriften die Verantwortung für Sicherheit und Ordnung eines Gefahrenbereichs oder einer Gefahrenquelle trägt. Die Verletzung derartiger Pflichten kann in gesetzlich bestimmten Fällen eine erweiterte Verantwortlichkeit (§§ 342 ff. ZGB) zur Folge haben. Soweit bestimmte Gefahren oder Belästigungen unvermeidbar sind, erwächst daraus die besondere Pflicht des Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, daß das unvermeidliche Maß nicht überschritten wird und, soweit daraus unmittelbar drohende Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erwachsen, diese abzuwenden. Die VerkehrsvorSorgepflichten nehmen unter den erhöhten Vorsorgepflichten eine besondere Stellung ein. Sie gelten für jeden Bürger und Betrieb, der Verantwortung für die Sicherheit des Straßenverkehrs oder des sonstigen öffentlichen Verkehrs trägt oder übernimmt. Die Verkehrsvorsorgepflichten für den Straßenverkehr betreffen zunächst die Sicherheit der Straßen und die damit verbundenen Anforderungen an die Vorsorgepflichtigen, insbesondere die Rechtsträger von Straßen./6/ Hierzu gehören ferner die Vorsorgepflichten von Betrieben und Bürgern als Anlieger öffentlicher Straßen/7/ und als weitere wichtige Gruppe die Pflichten von Fahrzeughaltern und Verkehrsbetrieben, insbesondere für den verkehrssicheren Zustand ihrer Fahrzeuge zu sorgen. Die zuletzt genannten Pflichten sind vor allem in der StVO und der StVZO sowie in den besonderen Vorschriften über die Verkehrssicherheit der Eisenbahn, der Luftfahrt und der Schiffahrt geregelt. Zu diesen Pflichten zählen schließlich auch die Vorsorgepflichten zur Sicherung des sonstigen Publikumsverkehrs, insbesondere zur Sicherheit der der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Zahl von Besuchern zugänglichen Räume, technischen Anlagen usw. (Treppenhäuser, Warteräume, Fahrstühle, Sicherung von Baustellen u. a.)./8/ Die Pflicht, sich über gesetzliche Bestimmungen zu informieren, gilt z. B. für jeden Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der für ihn geltenden Verkehrsbestimmungen (§ 1 Absi 3 StVO) und besonders für jeden, dem erhöhte Vorsorgepflichten obliegen (z. B. im Gesundheits-, Arbeits- oder Brandschutz). Zwar kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß mit der Beachtung der Grundsätze der sozialistischen Moral die Rechtsordnung auch bei fehlender Rechtskenntnis gewahrt wird. Besondere Anforderungen zur technischen Sicherheit vor Gefahren und Schäden lassen sich aber nicht im einzel- /6/ Vgl. dazu Insbesondere § 23 der VO über die öffentlichen Straßen - StraßenVO - vom 22. August 1974 (GBL I S. 515) sowie J. Göhring/L Tauchnitz/R. Kubitza, „Die neue Straßenverordnung und Ihre Konsequenzen für die gerichtliche Tätigkeit“, NJ 1975 S. 193 ff. fli Vgl. § 18 der StraßenVO. Zu den Anliegerpflichten vgl. auch G. Duckwit/ 'H. D. Moschütz, „Nochmals: Zu den Aufgaben.der Straßenverwaltung und -reinigung sowie den Anliegerpflichten ihrer Regelung in Ortssatzungen und Rechtsfolgen ihrer Verletzung“, NJ 1972 S. 95 ff.; I. Llsker/M. Reinhardt, „Zum Rechtscharakter und zur Verletzung von Anliegerpflichten“, NJ 1972 S. 416; W. Petasch/W. Surkau, „Zur Verantwortlichkeit für die Verletzung von ordnungsrechtlichen Pflichten, die juristischen Personen obliegen“, NJ 1973 S. 425 f. und die dort angegebene Literatur; J. Göhring, „Staatlich-rechtliche Leitung zur Überwindung der Folgen von Verletzungen der Aufgaben der Straßenverwaltung und -reinigung sowie Anliegerpflichten“, NJ 1971 S. 479 ff. IS[ Dem Verantwortlichen für besondere Gefahrenquellen kann auch die Pflicht obliegen, für ausreichenden Versicherungsschutz gefährdeter Dritter zu sorgen. Abgesehen von den Fällen, in denen wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung Ver-sicherungspfücht besteht, löst zwar die Verletzung dieser Pflicht keine selbständigen Rechtsfolgen aus. Jedoch muß der Verantwortliche grundsätzlich für den vollen Schaden selbst einstehen, und der Geschädigte wird benachteiligt, wenn der Verantwortliche selbst zur Wiedergutmachung nicht oder nicht in vollem Umfang in der Lage ist. 586;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 586 (NJ DDR 1976, S. 586) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 586 (NJ DDR 1976, S. 586)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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