Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 580 (NJ DDR 1976, S. 580); henden Aktivitäten und Maßnahmen vorbeugender und rechtserzieherischer Natur weiterzuentwickeln. Aber das verlangt eben notwendig die zunehmend qualifizierte Verwirklichung des dialektischen Zusammenhangs zwischen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und einer immer wirksameren Kriminalitätsbekämpfung und -Verhütung. Selbstverständlich wird der Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie der Rechte und Interessen ihrer Bürger immer unser vornehmstes Anliegen sein. Die Kommunisten haben jedoch Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung niemals als bloße Abwehr krimineller Verhaltensweisen verstanden. Mehr noch: Der reale Sozialismus hat nicht nur den Beweis erbracht, daß die sozialistische Umgestaltung die einzige Alternative zum Kapitalismus und damit auch zu der durch diesen verursachten steigenden Kriminalitätsflut ist. Vielmehr erweist sich zugleich, daß die gesellschaftliche Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung ihrerseits wesentlich dadurch bedingt ist, wie es gelingt, sie möglichst wirklichkeitsgerecht auf die gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse der jeweiligen sozialistischen Entwicklungsetappe auszurichten. Von der Wissenschaft erwartet die Praxis, daß sie hilft, die Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung in möglichst guter Übereinstimmung mit dem Niveau der gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsetappe also unter voller Nutzung ihrer Möglichkeiten zu gestalten, d. h. mit einem Entwicklungsprozeß, der durch tiefgreifende politische, ökonomische, soziale und geistigkulturelle Wandlungen gekennzeichnet ist und in dem grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus geschaffen werden. Das ist ein ganz wesentliches Problem, und es ist nach meiner Ansicht eines der schwierigsten Probleme gilt es doch, einerseits alle heranwachsenden realen gesellschaftlichen Voraussetzungen für eine steigende Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung zu nutzen und zu fördern, dabei jedoch andererseits zugleich zu sichern, daß den konkreten gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen nicht „vorausgeeilt“ wird. Mit der noch tieferen Ausprägung der sozialistischen Lebensweise werden die Bedingungen für eine höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung gewiß allmählich weiter wachsen. Namentlich mit der im Programm der SED vorgezeichneten Entwicklung, die Produktionsverhältnisse als Beziehungen kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe zwischen den Werktätigen und zwischen den Arbeitskollektiven weiterzuentwickeln und zu vervollkommnen, die Kollektivität in den gesellschaftlichen Beziehungen zu verstärken, die sozialistische Staats- und Rechtsordnung allseitig zu festigen und die sozialistische Demokratie breit zu entfalten sowie die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zu verbinden, sind wesentliche Orientierungspunkte gesetzt. Und es unterliegt gewiß keinem Zweifel, daß die Aufgaben zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Bewußtheit der breiten Massen besondere Bedeutung für die Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung haben. Die Forschung muß helfen, daß sich die Praxis in ihrer gesamten Tätigkeit möglichst wirkungsvoll darauf einstellt, diese Prozesse richtig zu nutzen und zugleich zu fördern. Redaktion: Woran denken Sie dabei besonders? Harrland: In erster Linie natürlich an die recht schwierige Problematik der Einheit von Überzeugung und Zwang, die ja speziell für die Kriminalstrafe, ihre Rolle und ihre Möglichkeiten bei der Reaktion auf antigesellschaftliche Verhaltensweisen von Bedeutung ist. Zweifellos ist der Zwang ein notwendiges Mittel, um der Kriminalität hemmend entgegenzuwirken. Ebenso unzweifelhaft ist, daß dauerhafte Einstellungen und Haltungen zur Gewährleistung, zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit nur mit der Methode der Überzeugung erzielt werden können. Die richtige, d. h. wirkungsvolle Dialektik von Überzeugung und Zwang bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität zur Geltung zu bringen, das erfordert höchste Wissenschaftlichkeit. Die marxistisch-leninistischen Auffassungen zum Sinn und Zweck der Strafe sind klar. Wir lehnen jegliche Vorstellungen von Vergeltung und Sühne im Zusammenhang mit dem Strafen ab. Wir sehen den Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit darin, wie es in Art. 2 StGB heißt, „die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen“. Immer geht es um die Einheit dieser drei Wirkungsrichtungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Dabei muß freilich, je nach dem Charakter der Straftat, der eine oder andere Aspekt differenziert, mehr oder weniger stark zur Geltung kommen. Das heißt im Prinzip: unveränderte Strenge gegenüber feindlichen Anschlägen auf unsere Staatsund Gesellschaftsordnung. Ebenso gibt es auch gegenüber jenen Straftätern keine Nachsicht, die meinen auf Kosten der Gesellschaft leben zu können oder die durch schwere Verbrechen öder hartnäckige kriminelle Verhaltensweisen die elementaren Grundlagen und Äußerungen menschlicher, sozialistischer Lebensweise böswillig mißachten und beeinträchtigen. Selbstverständlich muß man auch bei diesen Tätern die Persönlichkeit, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat gebührend berücksichtigen. Wachsende Aufmerksamkeit verlangen zugleich jene Strafrechtsverletzer, die unter den verschiedensten Wechselfällen des Lebens zeitweilig straucheln oder auf die schiefe Bahn geraten. Bekanntlich handelt es sich hierbei um die große Mehrzahl der Straftäter, bei denen es sich in der Regel als möglich und wirksam erweist, sie durch Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Freiheitsentzug, vornehmlich durch kollektive erzieherische Einflußnahme, zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten zu bewegen. Der strafrechtliche Zwang in seinen vielfältigen und in Hinsicht auf seine dialektische Einheit mit der Überzeugung gewiß auch weiterhin veränderungsfähigen Formen kann und wird zweifelsohne auch künftig beträchtliche Bedeutung haben. Aber diese Bedeutung erwächst keineswegs aus dem „Zwang an sich“. Wirklich revolutionärer Zwang kann nur der sein, der darauf gerichtet ist, die Verwirklichung des gesellschaftlich Notwendigen, der objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten, zu sichern. Im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedeutet das, Zwang in dem Maße nicht weniger, aber auch nicht mehr! einzusetzen, um die Verwirklichung der gerade genannten Zwecke der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu gewährleisten. Nicht zuletzt ermutigt uns die weiterhin günstige Entwicklung der Kriminalität dazu, auf die wachsenden erzieherischen Möglichkeiten wirksamer Straftatenbekämpfung und -Vorbeugung in unserer sozialistischen DDR zu bauen. Unsere ganze gesellschaftliche Entwicklung ist die entscheidende Garantie dafür, daß die Be- 580;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 580 (NJ DDR 1976, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 580 (NJ DDR 1976, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen.

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