Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 58 (NJ DDR 1976, S. 58); Schadens stellt e i n Kriterium dar, das die Folgen der jeweiligen Straftat charakterisiert und im gegebenen Fall maßgeblich für die Frage sein kann, ob eine Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird. Neben der Feststellung der Schadenssumme ist es jedoch auch erforderlich, die Art und Weise ihres Zustandekommens und die weiteren Umstände, wie z. B. die beabsichtigte und erreichte Verwertung des durch ein Eigentumsdelikt erlangten Vermögens Werts in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall hätte diese zusammenhängende Betrachtung zu der Feststellung führen müssen, daß die Angeklagte zwar das hohe Alter des Geschädigten ausgenutzt hat, um in den Besitz der sog. Vollmacht zu gelangen; eine besondere Intensität und große Raffinesse lag diesem Handeln jedoch nicht zugrunde. Für die Strafzumessung hat, neben den weiteren in § 61 Abs. 2 StGB enthaltenen Kriterien, auch das gesellschaftliche Verhalten eines Täters nach der Tat Bedeutung. Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich, daß die Angeklagte von sich aus bereits einen Tag nach dem Diebstahl das entwendete Sparkassenbuch mit dem darin ausgewiesenen beträchtlichen Guthaben dem Geschädigten wieder zurückgebracht hat. Damit hat sie unmittelbar nach der Tat zu erkennen gegeben, daß es nicht mehr ihre Absicht war, den im Sparkassenbuch eingetragenen gesamten Vermögenswert zu verwerten, was im übrigen nach dem Inhalt der Vollmacht möglich gewesen wäre. Somit ist festzustellen, daß keine besonders schädlichen Folgen herbeigeführt worden sind und die Angeklagte mit ihrer Tat auch nicht in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht hat Vielmehr beging sie die Straftat aus ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein. Aus diesen Gründen stellt eine Verurteilung auf Bewährung unter Auferlegung einer Bewährungszeit von zwei Jahren bei Androhung von acht Monaten Freiheitsstrafe die angemessene und wirksame Maßnahme dar (§§ 30 Abs. 1, 33 StGB). Die Angeklagte war unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verpflichten, den noch offenen Schadensbetrag innerhalb von' zwei Wochen nach Zustellung des Urteils wie-dergutzumachen (§ 33 Abs. 3 StGB). Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb im Schuld-und Strafausspruch gemäß § 321 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung von der zur Last gelegten Urkundenfälschung freizusprechen1 sowie wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (Vergehen nach §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) auf Bewährung zu verurteilen. §§ 161,162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. 1. Bei der Feststellung der Höhe eines durch Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums verursachten Schadens ist von der tatsächlichen Minderung des Vermögensbestandes des geschädigten Betriebes auszugehen. Eine möglicherweise eintretende Erlösschmälerung ist keine durch Diebstahlshandlungen unmittelbar verursachte Schädigung des sozialistischen Eigentums. 2. Bei der Bestimmung der Höhe des durch einen Angriff auf das sozialistische Eigentum verursachten Schadens ist für die Beurteilung der Tatschwere vom Einzelhandelsverkaufspreis auszugehen. OG, Urteil vom 7. November 1975 - 2b Zst 28/75. Der Angeklagte war Bossiererlehrling in der Staatlichen Porzellanmanufaktur. In der Zeit von Mitte Mai 1974 bis Januar 1975 entwendete er aus der Lehrwerkstatt acht Porzellanfiguren. Bei einer möglicherweise notwendig gewesenen Neuanfertigung dieser Figuren hätte für den Betrieb eine Erlösschmälerung in Höhe von 10 155,60 M eintreten können. Der Einzelhandelsverkaufspreis der Figuren betrug 2 790 M. Nach Aufdeckung der strafbaren Handlungen wurden alle Figuren an den Betrieb zurückgegeben. Das Kreisgericht, das von einem Schätzwert der Figuren von 24 100 M ausgegangen war, verurteilte den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen mehrfach begangenen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Verbrechen gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme, bei der der Einzelhandelsverkaufspreis der Figuren festgestellt worden war, das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen Verbrechens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem fehlerhafte Rechtsanwendung und darauf beruhende gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz durch die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der festgestellten strafbaren Handlungen. Darauf beruhend ist eine gröblich unrichtige Strafe ausgesprochen worden. Das Oberste Gericht hat auf seiner 13. Plenartagung darauf hingewiesen, daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB grundsätzlich dann vorliegt, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden etwa 10 000 M beträgt und die Straftat im wesentlichen mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung begangen wurde (NJ 1975 S. 72). Das Bezirksgericht ist davon' ausgegangen, daß ein Schaden in Höhe von 10 155,60 M verursacht wurde. Diese Feststellung wird damit begründet, daß im Falle eines endgültigen Verlustes der entwendeten, als Arbeitsvorlagen dienenden Figuren diese zwar auf der Grundlage vorhandener Formbestände hätten wiederhergestellt werden können, diese Leistung jedoch zu Lasten der für den Export vorgesehenen Produktion' gegangen und dadurch dem Betrieb eine Erlösminderung in der genannten Höhe entstanden wäre. Mit dem Kassationsantrag wird zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der Feststellung der Höhe des durch die strafbaren Handlungen verursachten Schadens von der tatsächlichen Minderung des Vermögensbestandes des geschädigten Betriebes auszugehen war. Eine möglicherweise eintretende Erlösschmälerung ist keine durch die Diebstahlshandlungen unmittelbar verursachte Schädigung des sozialistischen Eigentums. Die Höhe des durch den Angriff auf das sozialistische Eigentum verursachten Schadens ist bestimmend dafür, ob eine schwere Schädigung (§ 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) vorliegt, und darüber hinaus bedeutsam für die Beurteilung der konkreten Tatschwere und damit ein wichtiger Umstand für die richtige Strafzumessung. Bei der Beurteilung der Tatschwere ist vom Einzelhandelsverkaufspreis auszugehen (vgl. NJ 1975 S. 75). Der Einzelhandelsverkaufspreis der entwendeten Figuren beträgt 2 790 M. Es liegt somit keine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vor. Der Angeklagte hätte deshalb wegen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums verurteilt werden müssen. 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 58 (NJ DDR 1976, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 58 (NJ DDR 1976, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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