Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 567 (NJ DDR 1976, S. 567); entschieden, daß das nach § 2 der damals geltenden VO über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Sdiwerstbeschadigter vom 18. Juni 1959 (GBl. I S. 606) jetzt § 13 der VO über Leistungen der Sozialfürsorge vom 4. April 1974 (GBl. I S. 224)/l/ aus den Mitteln des Staatshaushalts an blinde und andere sch werstbeschädigte Personen zu zahlende Sonderpflegegeld nicht auf einen Schadenersatzanspruch anzurechnen ist, weil es allein auf Grund der besonders schweren gesundheitlichen Schädigung gewährt wird und nicht schlechthin eine Abfindung für vermehrte Bedürfnisse ist, sondern zu einer weiteren Verbesserung der gegebenen Lebensverhältnisse beitragen und die soziale Sicherheit der betroffenen Bürger erhöhen soll. Die VO vom 18. Juni 1959 unterschied dabei nicht danach, ob das Sonderpflegegeld aus Mitteln des Staatshaushalts oder der Sozialversicherung gewährt wurde. Die sozialpolitische Zielstellung, den schwerstbeschädig-ten Bürgern besonders zu helfen und sie in ihrer schwie- /II Beachte dazu auch die 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge SozialfürsorgeVO vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 377). - D. Red. rigen Lebenslage besserzustellen, verbietet ihre Gleichstellung mit in geringerem Grade geschädigten Bürgern und damit die Anrechnung des Sonderpflegegeldes auf den Schadenersatzanspruch. Es gibt auch keinen Grund, die Empfänger von Sonderpflegegeld aus Mitteln der Sozialversicherung schlechterzustellen als die Empfänger von Sonderpflegegeld aus Mitteln des Staatshaushalts. Mit der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) ging dann die Regelung über die Gewährung des Sonderpflegegeldes aus Mitteln der Sozialversicherung in die speziellen sozialversicherungsrechtlichen ' Bestimmungen (§ 53 der VO) ein, ohne daß hierdurch aber seine Zweckbestimmung verändert wurde./2/ Bei der Errechnung des Schadens, der dem Kläger entsteht, hat somit das Sonderpflegegeld außer Ansatz zu bleiben. /2/ Jetzt gilt insoweit § 57 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung - RentenVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 201); beachte dazu auch die 2. VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 379). - D. Red. Budiumsdiau Dr. sc. Manfred Pfemßler: Arbeiterrechte in der BRD Sozialdemagogie und Wirklichkeit Staatsverlag der DDR, Berlin 1975; 222 Seiten; EVP: 4 M Wie kein anderer Bereich des bürgerlichen Rechts ist das Arbeitsrecht Gegenstand der Klassenauseinandersetzung und Ausdruck des jeweiligen Kräfteverhältnisses zwischen Arbeiterklasse und Monopolen. Mit der rechtlichen Regelung des kapitalistischen Arbeits- und Ausbeutungsprozesses sowie ihrer praktischen Verwirklichung gestaltet die herrschende Klasse wichtige Seiten der ökonomischen und sozialen Stellung der Arbeiter, greift sie tief in ihre gesamte Lebenssphäre ein. Gleichzeitig bietet aber gerade dieses Gebiet der Arbeiterklasse vielfältige Möglichkeiten, eigene rechtliche Forderungen durchzusetzen. Während der Kampf der Werktätigen um die Erweiterung ihrer sozialen Rechte immer mehr davon geprägt ist, mit der Verbesserung ihrer ökonomischen Lage zugleich wirksame Einfluß- und Mitbestimmungsrechte im kapitalistischen Betrieb, Unternehmen und im gesamtwirtschaftlichen Bereich zu verwirklichen, sind die Monopole bemüht, die von der Arbeiterklasse erkämpften arbeitsrechtlichen Konzessionen für die Stabilisierung ihres Systems auszunutzen. Das Anliegen des Buches besteht im Kern darin, die spezifische Rolle des bürgerlichen Arbeitsrechts im gegenwärtigen Kampf der Arbeiterklasse gegen die Macht der Monopole sichtbar zu machen. Dabei faßt der Autor das Arbeitsrecht der BRD als Beispiel für die Arbeitsrechtsentwicklung industriell fortgeschrittener kapitalistischer Länder. Seine Wertungen und Schlußfplgerun-gen gehen daher über den Rahmen des Arbeitsrechts der BRD weit hinaus und enthüllen wesentliche Merkmale und Tendenzen des bürgerlichen Arbeitsrechts unter den derzeitigen Bedingungen des staatsmonopolistischen Kapitalismus. Das Buch ist konzeptionell so angelegt, daß es einerseits einem großen Leserkreis eine Einführung in das Arbeitsrecht eines imperialistischen Landes, seine politischen und ökonomischen Wirkungsfaktoren sowie seine sozialen Konsequenzen für die Lage der Werktätigen vermittelt und andererseits den Kampf der Arbeiterklasse der BRD für grundlegende Rechte und Freiheiten unterstützt. Es bereichert damit die in den letzten Jahren (vor allem im Verlag Marxistische Blätter, Frank- furt/a. M.) zu wichtigen Fragen des BRD-Arbeitsrechts erschienene progressive Literatur um eine systematische Darstellung aller bedeutsamen arbeitsrechtlichen Teilgebiete. Im 1. Kapitel (Der Kampf der Arbeiterklasse um ihre sozialpolitischen und sozialökonomischen Rechte und seine Widerspiegelung im Arbeitsrecht der BRD) wird zunächst die sozialökonomische Lage der Werktätigen unter den Bedingungen der dritten Etappe der allgemeinen Krise des Kapitalismus analysiert und von da aus der Platz des bürgerlichen Arbeitsrechts in der Klassenauseinandersetzung zwischen Arbeiterklasse und Monopolkapital bestimmt. Mit Recht weist der Autor auf die tiefe Widersprüchlichkeit des bürgerlichen Arbeitsrechts hin, die darin zum Ausdruck kommt, daß „seine gesetzliche und tarifrechtliche Ausgestaltung und seine Handhabung nicht nur prinzipiell das Machtinteresse der Kapitalisten widerspiegelt, sondern auch von den Ergebnissen geprägt ist, die die organisierte Arbeiterklasse bei ihrer Einflußnahme auf die Arbeitsgesetzgebung erzielt hat“ (S. 13/14). Bei der Behandlung wesentlicher politischer und sozialer Rechte der Werktätigen unterscheidet der Autor zwischen der Kampfebene im gesellschaftlichen Bereich und der Kampfebene im Betrieb. Dabei geht ,er davon aus, daß der Kampf um Arbeiterrechte nur als einheitlich geführte Auseinandersetzung erfolgreich sein kann und der Kampf auf den einzelnen Ebenen sich wechselseitig bedingt. Dennoch gibt es bedeutsame,Unterschiede vor allem in der Kampfesführung, im spezifischen Adressaten dieses Kampfes sowie im Umfang und in der Bedeutung erzielter Resultate die zu einer relativen Verselbständigung beider Kampfebenen geführt haben. Im Kapitel 2, das der Kampfebene im gesellschaftlichen Bereich gewidmet ist, wendet sich der Autor zunächst dem Kampf um die überbetriebliche Mitbestimmung als wichtigem Teil des Kampfprogramms der Arbeiterklasse zu. Anknüpfend an die von der DKP unterbreiteten Vorschläge für eine demokratische Mitbestimmung zeigt er, daß die Realisierung gesicherter sozialer Rechte vor allem davon abhängt, inwieweit es gelingt, wirksame Mitentscheidungsrechte der Arbeiterklasse und ihrer Organisationen in den Unternehmen und darüber hinaus im gesamtwirtschaftlichen Bereich zu erringen. Zugleich wird nachgewiesen, daß die von den systemtragenden Parteien vorgelegten Mitbestimmungsmodelle das Ziel verfolgen, eine echte Mitbestimmung zu verhindern und die Gewerkschaften als Ordnungsfaktor in der staatsmonopolistischen Gesellschaft zu etablieren. 567;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 567 (NJ DDR 1976, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 567 (NJ DDR 1976, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bearbeitung eines konkreten operativen Materials durch inoffizielle. Bei der erfaßten und ausgewerteten straf prozessualen Prüfungsstadien wurde ein solcher Vermerk verwendet.

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