Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 566

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 566 (NJ DDR 1976, S. 566); ursacht and Gefahrensituationen für das eigene Leben und die Gesundheit sowie für andere Mitarbeiter hervorgerufen werden, können als Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin zugleich die Nichteignung für die vertraglich vereinbarte Arbeit begründen und somit die fristgemäße Kündigung rechtfertigen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 2. März 1976 - 111 BAB 22/76. Der Kläger war beim Verklagten als Schmierungsfacharbeiter tätig. Da er in der Vergangenheit wiederholt eigenmächtig Arbeiten vorgenommen hat, mit denen er gegen Arbeitsschutzanordnungen verstieß, und Anweisungen nicht befolgte, wurde am 20. Dezember 1974 vom Hauptmechaniker die schriftliche, vom Kläger Unterzeichnete Festlegung getroffen, daß bei Maschinen und Anlagen ein Ölwechsel nur noch vorgenommen werden darf, nachdem die Hauptmechanik den Termin mit dem dafür zuständigen Bereichsleiter abgestimmt hat. Am 6. August 1975 nahm der Kläger ohne vorherige entsprechende Absprache einen Ölwechsel an einer Karusselldrehbank vor. Dadurch fiel die Maschine an zwei Tagen für die Produktion aus, während das angewiesene Nachfüllen von öl nur maximal drei bis vier Stunden in Anspruch genommen hätte. Im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens wurde dem Kläger ein Verweis erteilt. Am 8. August 1975 führte der Kläger wiederum eigenmächtig Stoßarbeiten unter der laufenden Kupplung vom Getriebe eines Langhoblers aus. Am 9. August 1975 sprach der Verklagte die fristgemäße Kündigung aus. Sie wurde mit den wiederholten Eigenmächtigkeiten des Klägers, insbesondere jedoch damit begründet, daß der Kläger permanent die Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes verletzt habe, so daß insgesamt gesehen seine Eignung für die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht mehr gegeben sei. Ferner wurde darauf verwiesen, daß der Kläger mehrere Angebote, eine andere Arbeit im Betrieb mit gleichem Verdienst zu über-nehmeh, abgelehnt habe. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Einspruch, den die Konfliktkommission als unbegründet zurückwies. Das Stadtbezirksgericht hob auf die Klage den Beschluß der Konfliktkommission auf. Der Verklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Er beantragte, unter Aufhebung des Urteils des Stadtbezirksgerichts die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger hat durch den eigenmächtig im Gegensatz zu der Festlegung vom 20. Dezember 1974 vorgenommenen Ölwechsel an der Karusselldrehbank seine Arbeitspflichten schuldhaft verletzt, wodurch die Drehbank für die Dauer von zwei Tagen für die Produktion ausfiel. Gemäß der Festlegung vom 20. Dezember 1974 oblag es nicht dem Kläger, die Zweckmäßigkeit dieser oder jener Maßnahme zu prüfen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür hatten die zuständigen Leitungsfunktionäre wahrzunehmen, während es Aufgabe des Klägers war, sich an gegebene Anweisungen zu halten. Wenn er sie für unzweckmäßig hielt, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich über eine Fachdiskussion, ggf. mit Unterstützung der Gewerkschaftsleitung, für ihre Aufhebung oder Änderung einzusetzen. Solange jedoch die Anweisung bestand, hatte der Kläger die Verpflichtung diese zu befolgen. Da er das nicht getan hat, war der ausgesprochene Verweis gemäß § 109 Abs. 1 GBA gerechtfertigt. Es war ferner der Darlegung des Verklagten zuzustimmen, daß der Vorfall vom 6. August 1975 kein Einzelfall war, sondern daß der Kläger hiermit bereits in der Vergangenheit gezeigte Eigenmächtigkeiten fortgesetzt hat. Bereits einen Tag nach Ausspruch des Verweises nahm er eigenmächtig Stoßarbeiten unter der laufenden Kupplung vom Getriebe des Langhoblers vor. Hierdurch beging er nicht nur eine Verletzung der Arbeitsdisziplin, sondern zugleich einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes./*/ Wenn sich der Verklagte entschlossen hat, keine weitere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, sondern das Arbeitsrechtsverhältnis nach der Weigerung des Klägers, eine andere, geeignete Arbeit zu vereinbaren, fristgemäß zu kündigen, so ist diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt zu billigen, daß die Disziplinverletzungen des Klägers zugleich die Erscheinungsform der Nichteignung für die Tätigkeit eines Schmierungsfacharbeiters beim Verklagten darstellte (vgl. „Zu Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet des sozialistischen Arbeitsrechts Bericht des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 17. September 1975 [NJ 1975 S. 598; Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 21, S. 646]). Die Kündigung war somit gerechtfertigt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß der Verklagte leitungsmäßig zu sichern hatte, daß durch die permanenten Eigenmächtigkeiten des Klägers nicht weiterer Schaden für den Betrieb, für Gesundheit und Leben des Klägers selbst und ggf. für weitere Personen hervorgerufen wurde. /*/ Der Kläger hat gegen § 8 Abs. 5 der ASAO 530/1 Grundsätze für Maschinen und Triebwerke vom 23. April 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 583) verstoßen, der besagt, daß Maschinen und Triebwerke nur von Werktätigen instandgehalten und -gesetzt werden dürfen, die die erforderliche Qualifikation haben und damit beauftragt sind. D. Red. § 98 Abs. 3 GBA. Das blinden und anderen scfawerstbeschädigten Personen gewährte Sonderpflegegeld ist nicht auf den Schadenersatzanspruch des Werktätigen aus § 98 GBA gegen den Betrieb anzurechnen. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 1. Juni 1976 BAK 5/76. Der Kläger ist infolge eines Arbeitsunfalls querschnittsgelähmt. Der verklagte Betrieb gewährt ihm deswegen Schadenersatz gemäß § 98 GBA, wobei er das dem Kläger von der Sozialversicherung monatlich gewährte Sonderpflegegeld auf die Schadenersatzrente anrechnet. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, den Betrag, den er für das dem Kläger gezahlte Sonderpflegegeld monatlich eklbehält, an den Kläger zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die dem Kläger zu gewährende monatliche Schaden-ersatzrerite wird in ihrer Höhe bestimmt von der Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger gehabt hätte, wenn der Arbeitsunfall nicht geschehen wäre, und dem Einkommen, das er nach dem Arbeitsunfall erzielt, wobei ständig wiederkehrende notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind. Auf den sich hieraus ergebenden Schadenersatzanspruch sind nach § 98 Abs. 3 GBA die Leistungen der Sozialversicherung anzurechnen. Der Kläger bezieht von der Sozialversicherung monatlich eine Unfallrente von 400 M und ein Sonderpflegegeld von 120 M. Während die Anrechnung der Unfallrente außer Zweifel steht, ist zur Anrechnung des aus Mitteln der Sozialversicherung gewährten Sonderpflegegeldes folgendes festzustellen: Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 11. April 1967 - 2 Zz 7/67 - (OGZ Bd. 11 S. 138; NJ 1967 S. 419) 566;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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