Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 564 (NJ DDR 1976, S. 564); darf, die ihre Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes nachgewiesen haben. Von dieser einheitlichen Verantwortung für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz ist daher stets auszugehen. 2. Im vorliegenden Fall war Ausgangspunkt des Brandes ein objektiv fehlerhaftes Verhalten eines Werktätigen. Dieses war jedoch seinerseits auf pflichtwidrige Unterlassungen des angeklagten Meisters zurückzuführen, der die Arbeits- und Brandschutzbelehrungen zwar regelmäßig durchführte, sie jedoch inhaltlich nicht genügend konkret und sachbezogen ausgestaltete. Der Angeklagte hatte die Pflicht, sich über die sein Aufgabengebiet betreffenden Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ASAO 1 Allgemeine Vorschriften - vom 22. Juli 1952 (GBl. S. 691) i.V.m. §18 ASchVO. Es liegt zwar im Verantwortungsbereich des Betriebsleiters, dafür zu sorgen, daß die Weiterbildung der leitenden Mitarbeiter, der Ingenieure, Meister und Brigadiere durch Schulungen, Aussprachen, Hinweise und nicht zuletzt durch das Zurverfügungstellen von Gesetzestexten und einschlägiger Fachliteratur unterstützt wird. Ungeachtet dieser Pflicht des Betriebsleiters hat sich jedoch jeder Leiter und jeder leitende Mitarbeiter in eigener Verantwortung um seine Qualifizierung zu bemühen und sich über die sein Aufgabengebiet betreffenden Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen ständig zu informieren (vgl. OG, Urteil vom 18. Februar 1965 - 2 Ust 3/65 - NJ 1965 S. 300). Daraus ergibt sich, daß sich Leiter und leitende Mit-arbeiter, die sich persönlich Versäumnisse auf dem Gebiet des Arbeits- und Brandschutzes zuschulden kommen lassen, nicht auf Unterlassungen der ihnen jeweils übergeordneten Leiter berufen können. 3. Ein leitender Mitarbeiter, der schuldhaft seine Pflichten verletzt und dadurch strafrechtlich relevante Folgen herbeiführt, kann sich nicht damit entlasten, daß der ihm unterstellte Arbeiter pflichtwidrig gehandelt hat. Die Pflichten der leitenden Mitarbeiter und der Werktätigen ohne Leitungsfunktion haben unterschiedlichen Charakter: Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter haben in ihren Verantwortungsbereichen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß alle Werktätigen die Bestimmungen des Arbeits- und Brandschutzes einhalten können. Die Werktätigen ohne Leitungsfunktion haben die von den Leitern zu schaffenden Möglichkeiten aktiv zu nutzen, die Weisungen zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden können (vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 16. Juni 1976 I Pr 15 1/76 NJ 1976 S. 467; OG, Urteil vom 4. September 1975 2a Zst 12/75 NJ 1976 S. 26). Dagegen haben Werktätige ohne besondere Leitungsfunktion grundsätzlich nicht die Rechtspflicht, sich die von ihnen zu beachtenden Rechtsnormen selbst zu beschaffen (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1974 - 2 Zst 24/74 - NJ 1974 S. 468). Dieser grundlegende Unterschied im Inhalt der Pflichten wird nicht immer beachtet (vgl. H. Pompoes /S. Wittenbeck, „Rechtspflichten der Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz“, NJ 1965 S. 739 ff.). Der leitende Mitarbeiter begeht immer dann eine Pflichtverletzung, wenn er schuldhaft nicht die Voraussetzungen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geschaffen hat, Das trifft z. B. dann zu, wenn er wie im vorliegenden Fall durch ungenügende Belehrungen nicht dafür gesorgt hat, daß die Werktätigen den fehlerhaften Umgang mit Anstrichstoffen unterlassen. Kommt der leitende Mitarbeiter jedoch seinen Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes ordnungsgemäß nach und setzt sich ein Werktätiger über Hinweise und Belehrungen des Arbeitsund Brandschutzverantwortlichen hinweg, indem er die ihm bekannten Möglichkeiten zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie zum Schutze des sozialistischen Eigentums bewußt nicht nutzte, sich schuldhaft entgegen den ihm vermittelten gesetzlichen Bestimmungen verhält oder ihm erteilte Weisungen mißachtet, dann muß er auch für die Folgen dieses Handelns einstehen. Aus einer derartigen Disziplinwidrigkeit des Werktätigen kann keinesfalls eine Pflichtverletzung des Leiters hergeleitet werden. 4. Der vorliegende Fall zeigt erneut die große Bedeutung der Belehrungspflicht im Arbeits- und Brandschutz. Bekanntlich sind die leitenden Mitarbeiter verpflichtet, die Werktätigen vor der ersten Arbeitsaufnahme, vor der Übertragung einer anderen Arbeit und bei Veränderung der Bedingungen am Arbeitsplatz sowie in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten im Arbeitsschutz, insbesondere über die ASAO, ABAO und Arbeitsschutzinstruktionen, zu belehren (§§ 10, 8, 18 ASchVO). Diese Belehrungen sind vor allem deshalb wichtig, weil den Werktätigen damit das Wissen über die von ihnen bei der Arbeitsausführung zu beachtenden Erfordernisse des Arbeits- und Brandschutzes vermittelt wird. Die Bedeutung der Belehrung besteht aber auch darin, bereits vorhandenes Wissen über den Arbeits- und Brandschutz ständig zu erhalten und der bewußtseinsmäßigen Unzulänglichkeit, sich an Gefahrenzustände zu gewöhnen und diese zu übersehen, entgegenzuwirken (vgl. OG, Urteil vom 18. Februar 1965 2 Ust 3/65 NJ 1965 S. 300). Für die Effektivität der Belehrung ist vor allem deren Inhalt von großer Bedeutung. Die Praxis zeigt immer wieder, daß es nicht genügt, auf allgemeine Gesichtspunkte des Arbeits- und Brandschutzes hinzuweisen, etwa lediglich gesetzliche Bestimmungen zu verlesen, die notwendigerweise einen bestimmten Grad an Verallgemeinerung und Abstraktion aufweisen. Es kommt vielmehr darauf an, die grundsätzlichen Anforderungen des Arbeits- und Brandschutzes ganz konkret auf den jeweiligen Bereich zu beziehen und die Werktätigen exakt darüber zu unterrichten, was sie an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz zu tun und zu lassen haben. Voraussetzung hierfür ist natürlich, daß sich der leitende Mitarbeiter, der die Belehrung durchzuführen hat, genaue Kenntnisse über sämtliche seinen Leitungsbereich betreffenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Brandschutzes verschafft. 5. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die Funktionspläne der Werktätigen für die exakte Bestimmung und Abgrenzung der Verantwortung im Arbeitsund Brandschutz außerordentlich wichtig sind. Funktionspläne sind Leitungsinstrumente des Betriebes zur richtigen Organisation der Arbeit und zur exakten Abstimmung und Koordinierung der einzelnen Leitungsbereiche. Sie ergänzen und konkretisieren zugleich die Aufgaben, die sich für leitende Mitarbeiter aus den gesetzlichen Bestimmungen und dem Arbeitsvertrag hinsichtlich des Arbeits- und Brandschutzes ergeben. Deshalb ist in der Praxis der Betriebe sorgfältig darauf zu achten, daß die Funktionspläne vor allem hinsichtlich der Rechte und Pflichten im Arbeits- und Brandschutz klar formuliert werden und nicht im Widerspruch zu anderen betrieblichen Weisungen stehen. Oberrichter Dr. Siegfried Wittenbeck, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 564 (NJ DDR 1976, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 564 (NJ DDR 1976, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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