Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 563 (NJ DDR 1976, S. 563); zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens führen könnten. Die mit dem Protest begehrte Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache kann deshalb nickt zu der Feststellung führen, daß die Angeklagte im Sinne der Anklage eines Vergehens des Diebstahls von sozialistischem Eigentum schuldig ist. Der Protest war gemäß §§ 299 Abs. 2 Ziff. 1 und 301 Abs. 3 StPO als unbegründet zurückzuweisen. §§ 10, 8,18 ASchVO; § 11 Brandschutzgesetz vom-19. Dezember 1974 (GBl. I S. 575). 1. Ein Arbeitsschutzverantwortlicher hat die Pflicht, sich Kenntnisse über alle sein Aufgabengebiet betreffenden Bestimmungen für den Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutz zu verschaffen und die Mitarbeiter seines Verantwortungsbereichs regelmäßig darüber zu belehren. 2. Zum unterschiedlichen Charakter der Pflichten leitender Mitarbeiter und der Pflichten von Werktätigen ohne Leitungsfunktion im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz. KrG Greifswald, Urteil vom 29. Dezember 1975 S 330/75. Der Angeklagte arbeitet im VEB Gebäudewirtschaft als Meister (Bereichsleiter). Zu seinem Aufgabenbereich gehören die Abteilungen Tischlerei, Dachdecker und Glaser. Die Tischlerei befand sich in einem Gebäude, in dem außerdem eine Werkstatt des VEB Dienstleistungskombinat untergebrächt war. In dieser Tischlerei wurde Leinöl-Firnis verarbeitet, der in einem Zinkeimer aus dem Lager geholt wurde. Auf jedem Firnisbehälter befindet sich ein Etikett mit folgendem Hinweis des Herstellerwerkes: „Vorsicht beim Umgang mit Halb- und Grundölen! Nicht mit Sägespänen, Putzwolle oder dergleichen zusammenbringen! Selbstentzündungsgefahr!“ Obwohl der Angeklagte entsprechend seiner arbeitsrechtlichen Pflicht regelmäßig Arbeits- und Brandschutzbelehrungen durchgeführt hat, versäumte er es, auf die Gefahren beim Umgang mit Leinöl-Firnis hinzuweisen. Ihm waren diese Eigenschaften nicht bekannt. Vom Lagerverwalter war er auch nicht darauf hingewiesen worden. Kein Mitarbeiter der Tischlerei wußte von der Selbstentzündungsgefahr. Am Freitag, dem 12. September 1975, wurden gegen Arbeitsschluß in der Tischlerei Säge- und Frässpäne zusammengekehrt. Ein Tischler schüttete einen Rest Leinöl-Firnis (etwa 1 bis 2 Liter) in den Haufen Späne, der etwa 15 cm hoch war und neben einer Holzwand auf dem Holzfußboden lag. In der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag kam es zur Selbstentzündung des Firnisses. Das Feuer griff auf die gesamte Produktionsstätte über und vernichtete die darin befindlichen Anlagen und Gegenstände. Es entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 244 607,65 M. Die Ermittlungen haben ergeben, daß andere Brandursachen auszuschließen sind. Aus den Gründen: Der Angeklagte war gemäß §§ 8 und 18 ASchVO für die Einhaltung der Arbeits- und Brandschutzbestimmungen in seinem Tätigkeitsbereich verantwortlich und hatte die entsprechenden Belehrungen durchzuführen. § 10 ASchVO verlangt, daß die verantwortlichen Leiter die Werktätigen in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz belehren. Dazu gehört auch die Belehrung über die vorschriftsmäßige Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe (§ 10 Abs. 2 Buchst, b ASchVO). Somit war es die Pflicht des Angeklagten, die ABAO 613/1 Aufträgen von Anstrichstoffen vom 30. Oktober 1964 (GBl. II S. 889) zum Gegenstand von Belehrungen der in der Tischlerei beschäftigten Mitarbeiter zu machen. Nach § 7 Abs. 1 der ABAO 613/1 dürfen Anstrichstoffe, deren Rückstände sich infolge chemischer Reaktionen in gäfährlicher Weise erwärmen können, nicht mit anderen, leicht entzündbaren Stoffen zusammengebracht werden. Hinzu kommt, daß das Herstellerwerk auf den Etiketten der Originalbehälter auf die Selb: tentzü ndungsgef ahr des Firnisses eindeutig hingewiesen hat. Auch wenn der Angeklagte bisher keine Kenntnis der einschlägigen Arbeits- und Brandschutzbestimmungen hatte, ergab sich für ihn als Leiter die Pflicht, sich diese zu verschaffen. Das folgt eindeutig aus seinen im Funktionsplan festgelegten Leitungsaufgaben. Dadurch, daß er sich diese Kenntnis nicht selbst verschafft und die ihm unterstellten Werktätigen nicht in entsprechender Weise darüber belehrt hat, setzte er die Ursachen für den unsachgemäßen Umgang mit dem Leinöl-Firnis und für die Selbstentzündung. Der Angeklagte hat sich somit der fahrlässigen Verursachung eines Brandes gemäß § 188 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Grad der Fahrlässigkeit ergibt sich aus § 8 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hat sich seine Pflichten infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht in genügendem Maße bewußt gemacht. Er ist daher seiner Verantwortung nicht in genügendem Maße gerecht geworden, auch wenn er sich zur Zeit der Tat seiner Pflichtverletzung nicht bewußt war. Trotz der Versäumnisse in der Leitungstätigkeit und fehlender Hinweise der für das Lager verantwortlichen Werktätigen, die sich begünstigend auf die Straftat auswirkten, liegt ein Verschulden des Angeklagten vor, das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen muß. Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände erkannte die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts auf eine Verurteilung auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs Monaten für den Fall, daß der Angeklagte seine Pflicht zur Bewährung schuldhaft verletzen sollte. Anmerkung : Der Entscheidung, der im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen ist, seien einige ergänzende Bemerkungen angefügt, weil in der Praxis verschiedentlich noch Unklarheiten über die Pflichten der Leiter, der leitenden Mitarbeiter und der Werktätigen im Brandschutz bestehen. 1. Die Probleme des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sind bei der Organisierung des Produktionsprozesses nur einheitlich zu lösen. Eine Trennung der Verantwortung für die Organisierung des Gesundheitsund Arbeitschutzes einerseits und des Brandschutzes andererseits ist nicht zulässig. Demzufolge legen z. B. die für bestimmte Produktionsbereiche und -abschnitte erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen (ABAO) einheitlich die zur Gewährleistung der Arbeits-Sicherheit und des Brandschutzes erforderlichen Maßnahmen fest (vgl. OG, Urteil vom 5. Dezember 1963 - 2 Ust 12/63 - NJ 1964 S. 24). Die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz ist ebenso wie die Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz Bestandteil der sozialistischen Arbeitsdisziplin (§ 106 Abs. 2 Buchst, d GBA). Die Rechtspflicht des Betriebsleiters, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Festlegungen übergeordneter Organe in seinem Verantwortungsbereich unter Beachtung der spezifischen Bedingungen den Brandschutz zu gewährleisten, ist in § 11 des Gesetzes über den Brandschutz in der DDR Brandschutzgesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 575) festgelegt. Dazu gehört u. a., daß er nach § 15 ASchVO nur solchen Werktätigen die Leitung von Bereichen mit Gefahren für die Gesundheit der Werktätigen übertragen 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 563 (NJ DDR 1976, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 563 (NJ DDR 1976, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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