Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 561 (NJ DDR 1976, S. 561); I Fakten muß der AWG-Vorstand in seiner Stellungnahme exakt anführen, damit sie das Gericht bei der Prüfung aller Kriterien für die Entscheidung über die Ehewohnung gemäß § 34 FGB mit berücksichtigen kann. 2. Abschnitt IV des AWG-Mustersta-tuts regelt, welche Eigenleistungen die Mitglieder im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur AWG aufzubringen haben. Das sind die Beitrittsgebühr von 10 M, die Genossenschaftsanteile und die Arbeitsleistungen. Die Arbeitsleistungen gehen in den unteilbaren Fonds der Genossenschaft ein und sind Genossenschaftsvermögen. Das Mitglied hat aus den aufgebrachten Arbeitsleistungen keinen Anspruch gegen die AWG auf eine finanzielle Abgeltung bzw. auf Gegenleistung oder Rückzahlung (Abschn. IV Buchst. B Ziff. 3 des Musterstatuts). Bei der Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft von AWG-Mitgliedern im Zusammenhang mit dar Ehescheidung unterliegen also lediglich die Genossenschaftsanteile, die entsprechend der Wohnungsgröße unterschiedlich hoch sind, der Verteilung nach § 39 FGB. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob u. U. ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung allein Mitglied der Genossenschaft war und demzufolge auch die finanziellen Leistungen für die AWG allein erbracht hat oder ob beide Ehegatten gleichzeitig Mitglied geworden sind und gemeinsam die finanziellen Leistungen erbracht haben. Darüber hinaus kann es auch so sein, daß ein Ehegatte zunächst allein Mitglied wurde und mit der Einzahlung der Anteile ber eits begonnen hat und daß nach der Eheschließung die restlichen finanziellen Leistungen für die AWG von beiden Ehegatten gemeinsam erbracht werden. In diesen Fällen besteht bezüglich der AWG-An-teile sowohl Alleineigentum als auch gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Diesen Umständen muß bei der Vermögensverteilung der Ehegatten im Ehescheidungsverfahren Rechnung getragen werden. Da sich im Regelfall die Ehegatten über das zu teilende Vermögen selbst einigen, gehen die AWG-Vorstände davon aus, daß diese Einigung auch die finanziellen Leistungen für die Genossenschaft umfaßt. Sie fordern deshalb eine von beiden geschiedenen Ehegatten Unterzeichnete schriftliche Erklärung darüber, wem die für die AWG erbrachten finanziellen Leistungen zuzurechnen sind. Wird eine solche Erklärung dem Vorstand nicht vorgelegt, so muß dieser davon ausgehen, daß dasjenige Mitglied, welches nach der Ehescheidung neu mit Wohnraum zu versorgen ist, wie ein neu aufzunehmendes Mitglied zu behandeln ist und demzufolge auch die finanziellen Leistungen für die Genossenschaft neu zu erbringen hat. Diese Leistungen umfassen sowohl die Beitrittsgebühr von 10 M als auch die Genossenschaftsanteile und die Arbeitsleistungen, deren Höhe sich nach der Größe der neu zuzuweisenden Genossenschaftswohnung richtet. HERBERT MAHNERT, Justitiar im Kombinat VEB Funkwerk Erfurt Zur Zuständigkeit des Kieisgeriichts in Vollstreckungssachen Nach § 93 Abs. 1 ZPO ist für die in der DDR vorzunehmende Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung oder Einigung aus Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen stet:; das Kreisgericht zuständig, bei dem das Verfahren in erster Instanz durchgeführx wurde oder das eine Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts, ein Urteil, eine Kostenentscheidung oder einen Kortenfestset-zungsbesehluß eines ausländischen Gerichts, einen Schiedsspruch oder eine Einigung vor einem Schiedsgericht für vollstreckbar erklärt hat (vgl. §§89, 195 ff. ZPO, §27 der VO über das schiedsgerichtliche Verfahren vorn 18. Dezember 1975 [GBl. 1973 I ft. 8]). Das trifft auch auf die Vollstreckung von gerichtlichen Zahlungsaufforderungen sowie von ziviloder arbeitsrechtlichen Entscheidungen zu, die gemäß § 242 Alis. 5 StPO in einem Strafverfahren ergangen sind. Diese Zuständigkeitsregelung entspricht der in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegten Verantwortlichkeit der Gerichte für die Vollstreckung ihrer Entscheidungen. Gibt es ein solches erstinstanzliches Kreisgericht nicht, weil der Vollstreckungstitel aus einem vor einem Bezirksgericht in erster Instanz durchgeführten Verfahren oder nicht aus einem vor einem Gericht der DDR durchgeführten Verfahren herrührt (vgl. §§ 47, 88 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, 195 Abs. 1 ZPO), dann ist das Kieis-gericht für die Vollstreckung .zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Vollstreckung seinen Wohnsitz hat. Das nach diesen Bestimmungen für die Vollstreckung zuständige Kreisgericht bleibt grundsätzlich auch zuständig, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in ein anderes Kreisgebiet verlegt, sofern kein Grund dafür besteht, eine bereits laufende Vollstrek-ki.ng oder einen erst nach de n Wohnsitzwechsel gestellten Vollstreckungsantrag des Gläubigers an das für den (neuen) Wohnsitz des Schuldners zuständige Kreisgericht zu verweisen. Stellt der Gläubiger aus welchem Grunde auch immer seinen Voll-st-eckungsantrag bei einem anderen als dem nach § 93 Abs. 1 ZPO zuständigen Kreisgericht, dann muß dieses in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 ZPO den Antrag an das zuständige Kreisgericht abgeben, ohne in der Sache selbst tätig zu werden. Durch § 93 Abs. 3 ZPO ist als Ausnahmefall eine Verweisung an das für den (neuen) Wohnsitz des Schuldners zuständige Kreisgericht mit bindender Wirkung für dieses Kreisgericht dann zugelassen, wenn diese Verweisung im „Interesse einer schnellen und sachgemäßen Verwirklichung“ des Vollstrek-kungstitels erforderlich ist. Kann die Vollstreckung vom Kreisgericht am Wohnsitz des Schuldners weder schneller noch sachgemäßer durchgeführt werden als vom zuständigen Gericht, hat eine Verweisung zu unterbleiben. Die Notwendigkeit der Einholung von Auskünften über den Schuldner gemäß § 95 Abs. 3 und 4 ZPO begründet allein eine Verweisung nicht. Erfolgt trotzdem eine Verweisung, ist die Rückgabe an das verweisende Gericht nicht zulässig, da die Verweisung obwohl sie nicht durch Beschluß vorgenommen wird bindende Wirkung hat. Eine Weiterverweisung an das für den (neuen) Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht ist nur dann zulässig, wenn z. B. an ein für' den Wohnsitz des Schuldners gar nicht zuständiges Kreisgericht verwiesen wurde oder wenn der Schuldner später erneut seinen Wohnsitz wechselt und die Verweisungsvoraussetzungen vorliegen. Diese sind im Regelfall nur dann gegeben, wenn eine Forderungspfändung und eine Vollstreckung in bewegliche Sachen, Grundstücke oder Gebäude nicht möglich ist,, weil pfändbare Vermögenswerte durch das vollstreckende Kreisgericht auch nicht durch ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (§ 93 Abs. 2 ZPO) festgestellt werden können und es hierzu eingehender Ermittlungen z. B. durch Vernehmung des Schuldners (§ 95 Abs. 1 und 2 ZPO) bedarf, die am Wohnsitz des Schuldners schneller und zweckmäßiger erfolgen können, oder wenn die Gesamtvollstreckung erforderlich wird (§1 Abs. 3 GesVollstrVO). Es entspricht den Grundsätzen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit, wenn der verweisende Sekretär in seiner Verfügung zum Ausdruck bringt, weshalb er die Verweisung für erforderlich hält, weil dadurch der zuständig werdende Sekretär Hinweise für die weitere Bearbeitung der Sache erhält. Eine Verweisung sollte immer dann erfo’gen., wenn der Sekretär des Gerichts am Wohnsitz des Schuldners darum ersucht, weil er eine einheitliche Bearbeitung mehrerer gegen den Schuldner laufender Vollstrek-kungen anstrebt. Weiterhin wird eine Verweisung eines Vollstreckungsantrags an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Kreisgericht dann als im Interesse der besseren Erledigung liegend an cusehen sein, wenn bei einem Gericht zumeist bei dem Kreisgericht in der Bezirksstadt viele Vollstreckungsanträge deshalb gestellt werden, weil dieses Gericht am Sitz des Gläubigers auf Grund einer allgemein vereinbarten oder gegebenen Zuständigkeit viele Vollstreckungstitel gegen Schuldner er- 561;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 561 (NJ DDR 1976, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 561 (NJ DDR 1976, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentralen, der kriminellen Mens chenhändlerbanden und der in feindlicher Absicht handelnden Personen innerhalb der rechtzeitig aufgedeckt und konsequent bekämpft werden.

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