Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 544 (NJ DDR 1976, S. 544); Prof. Dt. sc. ANITA GRANDKE, ioiss. Assistentin JUTTA GYSI, Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH und, wiss. Oberassistent Dr. WOLFGANG RIEGER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Wirksamkeit und Entwicklung der Grundsätze des FGB und der Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft Grundlagen der Familienentwicklung und der Familienförderung Das FGB ist bekanntlich ein Gesetz, das nicht vom Konfliktfall her konzipiert ist, sondern in erster Linie die Entwicklung der Familienbeziehungen zum Ziel hat. Dieses rechtspolitische Anliegen wird vor allem auf folgenden Wegen rechtlich umgesetzt: Das Gesetz bezeichnet die Familie als die „kleinste Zelle der Gesellschaft“ (Präambel des FGB). Damit wird die Notwendigkeit der Familienbeziehungen ebenso zum Ausdrude gebracht wie die prinzipielle Übereinstimmung der Interessen der Familie mit denen der Gesellschaft. Zugleich werden die Bedeutung der Familie und ihre auf die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten gerichtete Hauptfunktion klar formuliert. Davon ausgehend wird in den Grundsätzen des FGB die gesellschaftliche und staatliche Aufgabe festgelegt, die Familie zu fördern. Damit und mit Art. 38 der Verfassung wurden die allgemeinen Rechtsgrundlagen für materielle Leistungen und ideologische Einflußnahme für die Aktivität der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen, jedes Betriebes und jedes Bürgers selbst zur Entwicklung der Familie geschaffen. Schließlich formuliert das FGB durch verschiedenartige Rechtsnormen (Ziel-, Aufgaben- sowie Pflichtennormen mit und ohne Sanktionen) das Leitbild der sozialistischen Familie. Wie wir bereits dargelegt haben/1/, baut die Familienpolitik auf diesen Bestimmungen des FGB auf und dient zugleich der Verwirklichung des Familienrechts bzw. der Verbesserung der Bedingungen für die Rechtsverwirklichung durch die Bürger selbst. Doch das ist nur eine Seite des Zusammenhangs zwischen Rechtsverwirklichung und Familienpolitik. Gleichzeitig wurde das Familienrecht der DDR durch die Entwicklung der Familien und der Familienpolitik selbst weiterentwickelt. Die wesentlichsten Seiten dieser Weiterentwicklung des Familienrechts bestehen zusammengefaßt in folgenden Grundaussagen: 1. Heute ist klar erkennbar, daß die Familie als kleinste Zelle der Gesellschaft Bestandteil der sich herausbildenden sozialistischen Lebensweise ist, daß worauf im Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hingewiesen wird das Arbeitskollektiv und die Familie diejenigen Gemeinschaften sind, in denen sich besonders die „für die entwickelte sozialistische Gesellschaft charakteristische Art und Weise des gesellschaftlichen Lebens und individuellen Verhaltens“/ immer mehr ausprägen. Die Wesenszüge der Familie in unserer Gesellschaft sind ebenso aus der sich entfaltenden sozialistischen Lebensweise abgeleitet, können sich nur mit ihr herausbilden, wie gleichzeitig die sozialistische Lebensweise insgesamt eine ihr entsprechende Familienentwicklung notwendig mit einschließt. Auch und nicht unwesentlich über die Familienbeziehungen und ihren Einfluß auf das Verhalten des einzelnen bildet sich die sozialistische Lebensweise heraus. Im Parteiprogramm erfolgte also eine dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand entsprechende gezieltere Ein- /l/ vgl. A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger, „Zur Wirksamkeit des Familienrechts“, NJ 1976 S. 349 ff. und 476 fl. /2/ Programm der SED, Berlin 1976, S. 53. Ordnung der Familie in die sozialistische Gesellschaft, und zwar im Zusammenhang mit den Fragen der sozialistischen Lebensweise und der kommunistischen Erziehung der heranwachsenden Generation./3/ Die starke Hervorhebung der notwendigen Zusammenarbeit von Elternhaus, Schule und Jugendorganisation bei der kommunistischen Erziehung der Jugend kennzeichnet zugleich die Erziehung der Kinder als die wesentlichste Aufgabe der Familie und damit ihre Perspektive im Sozialismus/Kommunismus. 2. Die vom FGB gestellten Aufgaben der Familienförderung wurden in Inhalt und Verantwortung näher ausgestaltet. Die grundsätzlichen Aussagen nur sie interessieren hier sind die viel unmittelbarere Verknüpfung der Frauenförderung mit der Familienförderung, die Orientierung der gesellschaftlichen und staatlichen Aktivitäten und Leistungen schon auf die Zwei-Kinder-Familie, die besondere Förderung der jungen Ehe und Familie und als wesentliche Vorstufe dazu die Vorbereitung der Jugend auf Liebe, Ehe und Familie./4/ Damit vollzieht sich ein Wandel im Wesen der Familienförderung. Sie ist weit weniger zu verstehen als Hilfeleistung bei diesen oder jenen schwierigen Situationen, sondern Bestandteil einer umfassenden Einflußnahme auf die Herausbildung sozialistischer Fami-lienbeziehungen. Was die Verantwortung für die Familienförderung betrifft, so ist insbesondere die Notwendigkeit der Einordnung der Familienpolitik in die staatliche Leitungstätigkeit der verschiedensten Bereiche, insbesondere der Sozialplanung, der Entwicklung des Bildungswesens und des geistig-kulturellen Lebens, und dabei besonders die Rolle der örtlichen Organe der Staatsmacht herausgearbeitet worden. (Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Arbeitsrechts wird zu prüfen sein, inwieweit der Anteil der Betriebe bei der Verwirklichung der sozialistischen Familienpolitik durch das Gesetz deutlicher gemacht werden kann.) Insgesamt kann man feststellen, daß gegenwärtig in einer Vielzahl von Rechtsakten grundlegende Festlegungen zur Familie und Familienpolitik enthalten sind. Im Ergebnis ist es nicht möglich, den Entwicklungsstand des sozialistischen Familienrechts allein aus dem FGB abzulesen. Der von den Beschlüssen des IX. Parteitags vorgezeichnete weitere Ausbau der Entwicklungsbedingungen für die Familie macht es erforderlich, zu gegebener Zeit für eine solche Gestaltung des FGB Sorge zu tragen, daß es seiner Rolle als Grundlagengesetz für die Familienentwicklung entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen auch in Zukunft umfassend gerecht werden kann. Es kommt darauf an, den wesentlichen Inhalt der Familienpolitik in konzentrierter Weise rechtlich zum Ausdruck zu bringen, um auch günstige Bedingungen für die Rechtserziehung der Bürger und vor allem auch für die Arbeit der staatlichen Organe, der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen zur Verwirklichung der Familienpolitik zu gewährleisten. Daß die konkreten Maßnahmen zur Familienförderung zugleich in den Systemen der verschiedenen Gesetze bzw. Rechtszweige (z. B. im GBA für den Wochenurlaub /3/ Vgl. Programm der SED, S. 49 f. und 53 ft. /4/ Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 115 f.; Programm der SED, S. 25 und 55. Zur Rechtsentwicklung im einzelnen vgl. die Darstellung bei A. Grandke/J. Gysi//K. Orth/W. Rieger, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 544 (NJ DDR 1976, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 544 (NJ DDR 1976, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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