Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 533 (NJ DDR 1976, S. 533); Zwischen den Klägern und dem Betrieb bestehen keine Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuerervergütung dem Grunde nach. Streit entstand jedoch bezüglich der Höhe der Vergütung. Den dazu vom Betrieb für die Nutzensermittlung herangezogenen Faktoren, wie z. B. den Verarbeitungskostensatz pro Megawattstunde, wurde von den Klägern widersprochen. Wegen dieser Meinungsverschiedenheiten forderten die Kläger die Zahlung eines Differenzbetrags. Die hierauf gerichtete Klage wies das Kreisgericht als unbegründet ab. Auch die Berufung der Kläger wurde durch das Bezirksgericht im wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Mit diesen Entscheidungen wurde den Angaben des Betriebes bezüglich der für die Nutzensermittlung bestimmenden Faktoren gefolgt. Ein Anspruch der Kläger auf Vergütung nach § 7 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550) neben einem solchen nach § 14 NEAO wurde verneint, da insoweit kein Nutzen vorliege. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der bezirksgerichtlichen Entscheidung beantragt. Sie ist darauf beschränkt, daß a) bei der Errechnung des Nutzens nach § 14 NEAO der Sachverhalt hinsichtlich des als Grundlage dienenden Verarbeitungskostensatzes nicht ausreichend aufgeklärt sei; b) die Versagung eines neben § 14 NEAO bestehenden Vergütungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 und 2 NEAO durch das Bezirksgericht unzutreffend erfolgt sei. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im Umfang der Rüge des Kassationsantrags konnte das Urteil des Bezirksgerichts nicht aufrechterhalten werden. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Zu a): Bei dem vom Bezirksgericht angenommenen Verarbeitungskostensatz ist von den vorgegebenen Plankosten, nicht aber den tatsächlich entstandenen Kosten ausgegangen worden. Das ergibt sich daraus, daß der zu der gleichen Problematik in einem anderen Verfahren des Kreisgerichts gehörte Sachverständige Dr. W. die Auffassung bekundet hat, daß die tatsächlichen Verarbeitungskosten im Hinblick auf Schwankungen in der Einlaufphase höher gelegen haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die im Interesse der Steigerung der Produktion nach § 14 NEAO zu zahlende Vergütung grundsätzlich auf der Basis der tatsächlich entstandenen Verarbeitungskosten und nicht nur nach den geplanten Kosten zu errechnen ist, sofern dem im Einzelfall nicht Gründe entgegenstehen, die die exakte Ermittlung der Verarbeitungskosten bis in die letzte Struktureinheit objektiv ausschließen bzw. einen unvertretbaren Aufwand erfordern. Solche Umstände lagen jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vor, so daß das Bezirksgericht die tatsächlichen Kosten hätte feststellen und der Berechnung der Vergütung zugrunde legen müssen. Deshalb wird es nunmehr den betreffenden Sachkomplex erneut zu erörtern und eine neue Ermittlung der Verarbeitungskosten unter Berücksichtigung der von Dr. W. genannten Werte durch den Betrieb vorzunehmen haben. Zu b): Im vorliegenden Fall hat die Benutzung des Neuerervorschlags unzweifelhaft zu einer Erhöhung der Produktion und damit zu einer Verbesserung der Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie geführt. Deshalb war es zutreffend, den damit bewirkten gesellschaftlichen Nutzen nach § 14 NEAO zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, daß das Bezirksgericht außerdem auch einen Vergütungsanspruch z. B. für die Einsparung von Rohbraunkohle nach § 6 Abs. 1 NEAO bejaht hat, muß zugleich gefolgert werden, daß das Bezirksgericht im Prinzip richtig erkannt hat, daß ein nach § 14 NEAO zu berücksichtigender Nutzen in der Regel einen solchen nach den §§5 bis 7 NEAO zur Voraussetzung hat. Soweit aber das Bezirksgericht im konkreten Verfahren . einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage eines Nutzens nach § 7 NEAO (Verringerung des Aufwands an Arbeitsmitteln) verneint hat, kann dem nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht ist der Meinung, daß insoweit kein Nutzen eingetreten sei. Es bezieht sich dabei u. a. auf die hierzu vom Kreisgericht angeführte Begründung. Danach sei durch die Einbeziehung der Verarbeitungskosten in die Nutzungsberechnung hierbei sind offenbar die Verarbeitungskosten nach § 14 NEAO gemeint die Kostenart Abschreibungen bereits mit erfaßt, so daß keine Veranlassung bestehe, auf Grund des §7 NEAO noch zusätzlichen Nutzen zu errechnen. Diese Argumentation besagt fälschlicherweise im Grunde genommen nichts anderes, als daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 NEAO darüber hinausgehende Vergütungsansprüche nicht gegeben seien. Darüber hinaus deutet der in der kreisgerichtlichen Entscheidung enthaltene und vom Bezirksgericht übernommene Hinweis, daß mit der vorliegenden Neuerung „keine Änderung (Verringerung) der Ausstattung mit Arbeitsmitteln“ eingetreten sei, darauf hin, daß die Vordergerichte unter „Verringerung des Aufwands an Arbeitsmitteln, wie Maschinen, Anlagen und Werkzeuge, je Erzeugnis oder Leistungseinheit“, i. S. des § 7 Abs. 1 NEAO offenbar nur eine absolute Einsparung an Arbeitsmitteln verstanden wissen wollen. Tatsächlich wird aber mit § 7 NEAO auch der Fall der relativen Kosteneinsparung erfaßt, d. h., ein Fall der Einsparung an Arbeitsmitteln liegt auch dann vor, wenn bei gleich-bleibendem Aufwand an Arbeitsmitteln mehr Erzeugnisse hergestellt werden, die Steigerung der Produktion also nicht mit dem gleichen Anwachsen der Kosten verbunden ist. Da § 14 NEAO nur die Steigerung der Produktion berücksichtigt, die dafür eingesetzte Wertzahl (20 Prozent der Verarbeitungskosten mal Menge der Mehrprodukte) aber nicht Ausdruck einer unmittelbaren Kosteneinsparung an Arbeitsmitteln ist, hätte also geprüft werden müssen, in welchem Umfang auch eine Kostensenkung gemäß §7 NEAO durch eine bessere Auslastung der vorhandenen Grundmittel erreicht wurde. Daß eine solche relative Kostensenkung eingetreten ist, erscheint angesichts der Tatsache, daß im Ergebnis der Nutzung des Neuerervorschlags mit den vorhandenen Anlagen mehr Elektroenergie als vordem erzeugt wurde, unzweifelhaft. Hinsichtlich dieses Sachkomplexes ist das Bezirksgericht gehalten, zunächst durch den Betrieb den Umfang der relativen Kostensenkung ermitteln zu lassen und danach die Vergütungshöhe mit zu bestimmen. Aus alledem zeigt sich, daß das Urteil des Bezirksgerichts in einigen wesentlichen Punkten auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruht (§ 45 Abs. 3 ZPO). Es war deshalb entsprechend dem Kassationsantrag aufzuheben. Die Sache war in dem durch den Kassationsantrag begrenzten Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. 533;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 533 (NJ DDR 1976, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 533 (NJ DDR 1976, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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