Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 531 (NJ DDR 1976, S. 531); §§ 172 Abs 3,174 Abs. 3 ZPO. Wird mit dem Verfahren auf Ehescheidung ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft verbunden, dann ist weil eine solche Verbindung in der Regel zur Erhöhung der außergerichtlichen Kosten der Prozeßparteien führt das Ergebnis des Anfechtungsverfahrens bei der Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren angemessen zu berücksichtigen. BG Magdeburg, Beschluß vom 8. Juni 1976 BFR 106/76. Gegen die Kostenentscheidung, mit der den Prozeßparteien die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten jeder Prozeßpartei selbst auferlegt wurden, hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, daß das Kreisgericht nicht berücksichtigt habe, daß mit dem Ehescheidungsverfahren auch das für ihn erfolgreiche Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des in der Ehe geborenen Kindes verbunden gewesen sei. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es trifft zu, daß mit dem Ehescheidungsverfahren der Prozeßparteien das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich des am 1. Januar 1976 geborenen Kindes Peggy verbunden war und festgestellt wurde, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen, in denen ein Ehescheidungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 ZPO mit dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes verbunden wird, das Ergebnis der Anfechtungsklage bei der Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren angemessen zu berücksichtigen. Durch die Verbindung beider Verfahren ist gemäß § 172 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 ZPO ein höherer Gebührenwert festzulegen, und es entstehen dadurch insgesamt höhere Kosten. Das trifft zwar nicht für die Gerichtsgebühren zu, weil gemäß § 168 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO für Vaterschaftsanfechtungsverfahren Gebührenfreiheit besteht, wohl aber für die außergerichtlichen Kosten der Prozeßparteien. So sind in diesem Verfahren durch die Verbindung etwa 100 M mehr Rechtsanwaltsgebühren und 327 M als Auslagen für ein serologisches Gutachten entstanden. Da die Verklagte außerdem nach den im Urteil des Kreisgerichts getroffenen Feststellungen wesentliche Ursachen für die Scheidung der Ehe gesetzt hat, ist es gerechtfertigt, ihr den größeren Teil der Kosten aufzuerlegen, wobei allerdings auch die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers angemessen zu berücksichtigen sind. §184 ZPO; Art 28 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 des Vertrages zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-und Strafsachen vom 30. Oktober 1957 (GBl. 19581 S. 278); § 76 des Gesetzes über Ehe, Familie und Vormundschaft der Ungarischen Volksrepublik i. d. F. des Gesetzes Nr. I vom Jahre 1974. 1. Für die Scheidung einer Ehe, bei der ein Ehegatte Staatsangehöriger der DDR, der andere ungarischer Staatsangehöriger ist und einer von ihnen im Gebiet der DDR und der andere im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik wohnt, ist die Zuständigkeit der Gerichte beider Staaten gegeben. Die Gerichte haben das Recht ihres Staates anzuwenden. 2. Ist ein Eltemteil Staatsangehöriger der DDR und der andere ungarischer Staatsangehöriger, ist über die Rechtsbeziehungen des während der Ehe geborenen Kindes zu seinen Eltern nach ungarischem Recht zu be- finden, wenn das Kind die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. 3. Zur Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht nach ungarischem Familienrecht (Beurteilung der Frage, bei welchem Elternteil die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes am besten gesichert ist). Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 10. Juni 1976 109 BFB 98/75. Die Klägerin hat die Staatsbürgerschaft der DDR, der Verklagte die der Ungarischen Volksrepublik. Das Stadtbezirksgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht. Auf Antrag der Klägerin hat es die Ehe der Prozeßparteien geschieden, das Erziehungsrecht für das aus der Ehe hervorgegangene, im Jahre 1964 geborene Kind der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung für das Kind verurteilt. Die Entscheidung über die Ehescheidung und über das Erziehungsrecht erging unter Anwendung des materiellen Rechts der DDR. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zunächst beantragt, unter Aufhebung der ergangenen Erziehungsrechts- und Unterhaltsentscheidung anzuordnen, daß das Kind bei ihm untergebracht wird. In der Berufungsverhandlung hat der Verklagte schließlich den Antrag gestellt, das Gesamturteil des Stadtbezirksgerichts aufzuheben, weil die Zuständigkeit eines Gerichts der DDR nicht gegeben sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Soweit der Verklagte im Berufungsverfahren einwendet, daß für die Durchführung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens die Zuständigkeit eines Gerichts der DDR nicht gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschluß des Stadtbezirksgerichts, mit welchem die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts bejaht wurde, den Regelungen im Vertrag zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 30. Oktober 1957 (GBl. 1958 I S. 278) Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist. Für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens ist bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und getrenntem Wohnsitz der Ehepartner die internationale Zuständigkeit der Gerichte beider Staaten nebeneinander gegeben. In Art. 28 Abs. 2 des Rechtshilfevertrags zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik wird ausgeführt, daß in den Fällen, in denen einer der Ehegatten auf dem Gebiet des einen und der andere auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, für die Ehescheidung die Gerichte beider Vertragsstaaten zuständig sind. Die Klägerin ist Staatsbürgerin der DDR und hatte zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz in der DDR. Sie ist hier polizeilich gemeldet. Ihre im Jahre 1963 für das Territorium der Ungarischen Volksrepublik erteilte Aufenthaltserlaubnis hatte sie bei ihrer Ausreise aus Ungarn im Jahre 1969 abgegeben. Es war daher rechtens, daß sich das Stadtbezirksgericht für die Durchführung des Eheverfahrens für zuständig erklärte und das in der DDR geltende Prozeßrecht anwandte. Die Entscheidung zur Ehescheidung hat das Stadtbezirksgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit Art. 28 des Rechtshilfevertrags mit der Ungarischen Volksrepublik auf das materielle Recht der DDR, also auf § 24 FGB, gestützt. Bei der Entscheidung über die weitere Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehungen nach der Scheidung hat das Stadtbezirksgericht jedoch nicht hinreichend geprüft, 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 531 (NJ DDR 1976, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 531 (NJ DDR 1976, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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