Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 530 (NJ DDR 1976, S. 530); Vorschlag des Referats Jugendhilfe übereinstimmte, wurde wie folgt begründet: Die Tochter, die vor einigen Jahren einen schweren Verkehrsunfall gehabt habe, bedürfe besonderer Fürsorge, die ihr bisher durch die Klägerin zuteil geworden sei. Diese habe sich zielstrebig um die schulischen Leistungen des Kindes gekümmert, einen Leistungabfall verhindert und zur Klassenleiterin einen engen Kontakt gehalten. Der Verklagte habe sich dagegen vor allem um den Sohn bemüht, der inzwischen so weitgehend unter seinem Einfluß stehe, daß seine Erziehung für die Klägerin problematisch sei. Deshalb könne ihr nicht das Erziehungsrecht für beide Kinder übertragen werden. Da auch dem Verklagten mit Rücksicht auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand nicht für beide Künder das Erziehungsrecht übertragen werden könne, sei eine Trennung der Geschwister erforderlich. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das kreisgerichtliche Urteil zum Erziehungsrecht antragsgemäß abgeändert und dem Verklagten das Erziehungsrecht auch für die Tochter übertragen, die Unterhaltsleistungen der Klägerin ’ bestimmt und die Kostenentscheidung des Kreisgerichts dahingehend geändert, daß die Klägerin ein Drittel und der Verklagte zwei Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zur Entscheidung über das Erziehungsrecht führte das Bezirksgericht aus: Der Verklagte habe die besseren Voraussetzungen für die Erziehung der Kinder, weil er sie auf Grund seines höheren Ausbildungsstandes auch in künftigen schulischen Belangen gut unterstützen könne. Die Klägerin habe sich zwar nach dem Unfall besonders um die Tochter bemüht. Insbesondere seit Februar 1975 habe jedoch auch der Verklagte, der auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit genügend Zeit hatte, die Tochter unterstützt, wodurch ihre Leistungen besser geworden seien. Beide Kinder hätten zum Vater einen engen Kontakt. Entgegen der Auffassung des Referats Jugendhilfe werde der Verklagte mit der Erziehung von zwei Kindern nicht überlastet sein, zumal er sich auch auf die gelegentliche Unterstützung seiner Mutter verlassen könne. Der Grundsatz, eine Trennung von Geschwistern zu vermeiden, erfordere, das Erziehungsrecht für beide Kinder dem Verklagten zu übertragen. Zwischen den Kindern bestünde eine normale Geschwisterbindung. Die Folgen des Unfalls seien inzwischen überwunden und erforderten keine besondere Beachtung. Bei der Abänderung der Kostenentscheidung des Kreisgerichts ging das Bezirksgericht davon aus, daß der Verklagte ein doppelt so hohes Einkommen habe wie die Klägerin, so daß es unter Beachtung dessen, daß die Ehezerrüttung durch beide Parteien herbeigeführt wurde, gerechtfertigt sei, ihm einen höheren Kostenanteil aufzuerlegen. Bei der Kostenentscheidung über das Rechtsmittelverfahren sei allerdings zu berücksichtigen gewesen, daß die Berufung Erfolg gehabt habe. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über das Erziehungsrecht und die Kostenverteilung im Berufungsverfahren richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: (Es folgen zunächst Ausführungen zur Geschwistertrennung [vgl. hierzu OG, Urteil vom 1. September 1966 1 ZzF 12/66 - (NJ 1966 S. 734); OG, Urteil vom 15. April 1975 - 1 ZzF 8/75 - {NJ 1975 S. 555) J, zur besonderen Fürsorge der Klägerin anläßlich des Unfalls der Tochter und zur Bindung dieses Kindes an die Eltern.) Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der Verklagte bessere erzieherische Fähigkeiten habe als die Klägerin. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß für die Entscheidung über das Erziehungsrecht vor allem zu prüfen ist, welchen erzieherischen Einfluß die Eltern bei bestehender Ehe tatsächlich ausgeübt haben. Dazu ist im vorliegenden Verfahren festgestellt worden, daß beide Eltemteile um die Erziehung der Kinder bemüht waren und die Klägerin für die Tochter in der Zeit nach dem Unfall sogar in einem stärkeren Maße engagiert war. Im Hinblick auf die künftigen erzieherischen Aufgaben der Eltern, die mit zunehmendem Alter der Kinder auch eine inhaltliche Wandlung erfahren (vgl. Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 [GBl. II S. 847; NJ 1968 S.651]; OG, Urteil vom 30. Januar 1969 - 1 ZzF 28/68 - [NJ 1969 S. 574]), kann es erforderlich sein, auch zu überprüfen, welche Rückschlüsse insoweit aus dem bisherigen Verhalten der Eltern in der Familie und im Arbeitskollektiv gezogen werden können. Nachdem das Kreisgericht in der Verhandlung vom 19. März 1975 einen Vertreter des Arbeitskollektivs des Verklagten zum persönlichen Verhalten im Betrieb vernommen hatte, wäre es, um eine gleichermaßen fundierte Einschätzung der Klägerin zu ermöglichen, geboten gewesen, auch einen Vertreter ihres Arbeitskollebtivs zu vernehmen. Dazu bestand nicht zuletzt deshalb Veranlassung, weil der Verklagte insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Klägerin schwerwiegende Vorwürfe erhoben hatte, deren Klärung für die Klägerin selbst und für die Entscheidung von Bedeutung war. Das wird nachzuholen sein. Das Bezirksgericht hat die besseren erzieherischen Fähigkeiten des Verklagten insbesondere mit seinem Ausbildungsstand begründet und in seinen Möglichkeiten zur Unterstützung der Kinder in schulischen Belangen gesehen. Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht im erforderlichen Maße die spezifischen Aufgaben der Familienerziehung. Sie liegen bei Schulkindern vor allem darin, durch die Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit der Erziehungsberechtigten die Zusammenarbeit mit der Schule, die Lebensordnung in der Familie und die gesamte Atmosphäre des Zusammenlebens, die Lemhaltungen und die Lemmotive der Kinder zu fördern (vgl. R. Walther, „Die Rolle der Familie im Bildungs- und Erziehungsprozeß der Jugend“, NJ 1972 S. 473 ff). Wie diese Aufgaben in der einzelnen Familie erfüllt werden, ist vor allem von der persönlichen Grundhaltung der Eltern und weniger von einem bestimmten eigenen Ausbildungsstand abhängig. Dem Bezirksgericht ist auch insoweit nicht zu folgen, als es die Bemühungen des Verklagten um die schulischen Leistungen der Tochter während seiner Krankheit besonders hervorgehoben hat. Dieser Einsatz kann nicht höher bewertet werden als die Unterstützung, die die Klägerin neben der Erfüllung ihrer beruflichen und familiären Verpflichtungen gegeben hat. Die bisherigen erzieherischen Leistungen der Eltern sind in ihrem gesamten Zusammenhang und nicht bezogen auf einzelne Zeitabschnitte zu beachten (vgl. OG, Urteile vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - [NJ 1973 S. 298] und vom 7. Mai 1974 - 1 ZzF 5/74 [NJ 1975 S. 23]). Das Bezirksgericht hat die Kostenentscheidung des Kreisgerichts unter Beachtung der Gründe der Ehescheidung und des wesentlich höheren Einkommens des Verklagten zutreffend abgeändert. Unter denselben Gesichtspunkten wären jedoch auch die Kosten des Berufungsverfahrens, das sich auf Erziehungsrecht und Unterhalt erstreckte, zu verteilen gewesen. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß sich bei diesen Entscheidungen aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens keine besonderen Gesichtspunkte für die Kostenentscheidung ergeben. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §25 FGB und der OG-Richtlinie Nr. 25 aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. 530;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß - die festgelegten Postenbereiche ständig besetzt und der Dienstrhythmus sowie die angewiesene Bewaffnung und Ausrüstung eingehalten werden, die Hauptaufgaben des.

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