Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 53 (NJ DDR 1976, S. 53); nicht in den Durchschnittsverdienst eingehen. Deshalb konnte auf die „bedingte Pfändbarkeit“ und auf den „pfändungsfreien Betrag“ früherer Regelungen verzichtet werden. Das kann allerdings dazu führen, daß der einem Schuldner verbleibende Teil seiner Arbeitseinkünfte sich erheblich verringert, wenn er die Arbeit bummelt oder seine Arbeitsleistung absichtlich einschränkt, weil ihm dann der Schutz des § 107 Abs. 1 ZPO nicht eingeräumt werden kann. Für den Fall, daß eine Forderung für mehrere Ansprüche gepfändet wird und nicht alle Ansprüche erfüllt werden können, enthält § 105 Abs. 1 und 2 ZPO eine Reihenfolge für die Erfüllung, die vom Drittschuldner zu beachten ist Auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat der Sekretär diese Reihenfolge durch Beschluß festzusetzen (§ 105 Abs. 3 ZPO). Pflichten des Drittschuldners Aus der Pfändung einer Forderung ergibt sich für den Drittschuldner die Verpflichtung, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungsanordnung dem Kreisgericht die in § 100 Abs. 1 ZPO beschriebene Mitteilung über die Voraussetzungen einer Pfändung beim Schuldner zu machen. Auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hat das Gericht zu achten. Sollte ein Drittschuldner, weil er Lohn über eine zentrale Abrechnungsstelle zahlt, innerhalb dieser Frist noch nicht die Höhe des pfändbaren Betrags mitteilen können, ist diese Mitteilung bei Einhaltung der Verpflichtung im übrigen umgehend nachzureichen. In den §§ 108 bis 110 ZGB ist geregelt, was die Betriebe bei Beendigung, Ruhen oder Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses des Schuldners tun müssen. Das betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Weitergabe bzw. Anforderung von Pfändungsunterlagen sowie die an Gericht und Gläubiger zu bewirkenden Mitteilungen. Hier ist auch geregelt, daß der Drittschuldner bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Schuldner in dessen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einen Vermerk eintragen muß, aus dem ersichtlich wird, daß dem Schuldner eine Bescheinigung gemäß § 108 Abs. 2 ZPO erteilt wurde, die die zur sofortigen Weiterführung der Pfändung durch den neuen Betrieb erforderlichen Angaben enthält Verletzt ein Drittschuldner die ihm infolge einer Pfändung oder einer Abtretung nach §§ 85 Abs. 3, 113 Abs. 1 und 3 ZPO obliegenden Pflichten, insbesondere auch solche, die die Weiterführung der Pfändung durch einen neuen Drittschuldner nach Arbeitsplatzwechsel des Schuldners ermöglichen sollen, so ist er auf Klage des Gläubigers oder wenn der Drittschuldner ein Betrieb i. S. des § 11 Abs. 2 und 3 ZGB ist des Staatsanwalts zu verurteilen, den Betrag an den Gläubiger zu zahlen, den dieser bei ordnungsgemäßer Beachtung der Pflichten aus der Pfändung hätte erhalten müssen. Zahlt ein Drittschuldner aus diesem Grunde an den Gläubiger, geht dessen Anspruch gegen den Schuldner insoweit auf den Drittschuldner über (§ 111 ZPO, § 438 ZGB). Pfändung anderer Forderungen des Schuldners auf wiederkehrende Einkünfte Wie Arbeitseinkünfte sind auch bestimmte andere Forderungen des Schuldners auf wiederkehrende Einkünfte pfändbar. So sind nach § 115 Abs. 1 ZPO Renten, Pensionen und ähnliche Versorgungsleistungen soweit ihre Pfändung nicht durch andere Rechtsvorschriften untersagt oder eingeschränkt ist (§ 96 Abs. 1 ZPO) , Unterhaltsleistungen, Schadensrenten, Stipendien und ähnliche wiederkehrende, dem Schuldner zustehende Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Der Fall Charlotte Nieß Sie ist seit 1971 Mitglied der SPD, seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und gehört der Vereinigung demokratischer Juristen der BRD an: Charlotte Nieß aus München, Rechtsassessorin. Im April 1974 suchte sie beim Bayerischen Justizministerium um eine Anstellung als Richterin auf Probe nach. Wenig später sagte man ihr telefonisch, sie könne mit einer Berufung an das Landgericht Nürnberg rechnen. Dann aber kam die verbindliche Mitteilung: „Das Gesuch um Übernahme in den höheren Justizdienst des Freistaates Bayern wird abgelehnt." Wie sich herausstellte, geschah die Ablehnung vor allem auch wegen der Zugehörigkeit zu jener demokratischen Juristenorganisation, die sich satzungsgemäß das Ziel stellt, „alle Bestrebungen gegen die autoritäre Formierung und Manipulation durch fortschreitende wirtschaftliche und politische Machtkonzentration und für die Herstellung und Verteidigung der demokratischen Rechte und Freiheiten der arbeitenden Bevölkerung“ in der BRD zu unterstützen. Ein weiterer Fall aus der Berufsverbotspraxis also, ein markanter jedoch. Denn er deutet die Dimensionen der Handhabung des „Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ an, dessen Entwurf der BRD-Bundestag kürzlich verabschiedete (vgl. NJ 1975 S. 683). Hier ist es eine junge engagierte Sozialdemokratin, der wegen ihres Eintretens für Demokratie, Recht und Freiheit die Existenzgrundlagen entzogen werden. Dort ist es der Gewerkschafter, der selbst als Lokführer eine Gefährdung für den Bestand der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ darstellt, wenn er für die Sache des Arbeiters Partei ergreift. Heute ist es der Kommunist, der wegen seiner politischen Überzeugung unter Ausnahmerecht gestellt wird. Morgen kann es jeden anderen treffen, der es ernst meint mit der Demokratie, wie sie das Grundgesetz der BRD verheißt. Der Fall Nieß Signal für eine regelrechte Jagdsaison gegen Andersdenkende, wenn es nicht gelingt, dieser Entwicklung durch die gemeinschaftliche Aktion aller fortschrittlichen Kräfte energisch Einhalt zu gebieten. Der Fall Nieß nach dem Willen derer, die ihn inszenierten, Signal für freie Fahrt auf einer Strecke, von der beispielsweise der Vorsitzende des Münchner SPD-Ortsvereins Sendling-West, Hans Neuber, laut „Vorwärts“ vom 27. November 1975 sagt, er habe Angst, weil er die Geschichte kenne. Und hinzufügte: Es könne die Zeit kommen, da „werden wir bald alle nur noch die Wahl haben zwischen Anpassung und Arschkriecherei “. Die Entscheidung des Bayerischen Justizministeriums hat deshalb zu Recht eine neue, breite Protestbewegung vieler demokratischer Kräfte in der BRD ausgelöst. Der Vorstand der IG Metall erklärte, es sei „nicht mehr gewährleistet, daß die Kritik an bestehenden Verhältnissen und berechtigte Bemühungen um ihre Veränderungen nicht bereits zu einem Ausschluß vom öffentlichen Dienst führen“. Er wandte sich gegen „Disziplinierungen, die wahllos aktiven Mitgliedern von Parteien und Gewerkschaften drohen Die Unternehmer und ihre politischen Erfüllungsgehilfen bemühen sich bereits jetzt, jeden gesellschaftspolitischen Fortschritt als Verfassungsverstoß abzustempeln“. Daher sei der Zeitpunkt absehbar, indem auch diejenigen als Verfassung feinde diffamiert werden könnten, die gewerkschaftliche Zielsetzungen und Beschlüsse konsequent vorantreiben. „Die IG Metall fordert alle demokratischen Kräfte auf, den zutage getretenen und unheilvollen Entwicklungen Einhalt zu gebieten, die demokratischen Grundrechte zu verteidigen und ihre Aushöhlung abzuwehren." Wer könnte im übrigen den Zusammenhang übersehen, der zwischen der Verfolgung und Beschnüffelung von Demokraten innerhalb der BRD und der massiven antikommunistischen, entspannungsfeindlichen Hetzkampagne nach außen besteht, die in den letzten Wochen die internationale Atmosphäre vergiftete. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Fall Nieß, wie gesagt, ein markanter Fall. Ha. Lei. 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 53 (NJ DDR 1976, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 53 (NJ DDR 1976, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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