Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 523 (NJ DDR 1976, S. 523); Vollstreckung von Schiedssprüchen und Einigungen Wenn es auch auf dem Gebiet der DDR noch keine Vollstreckung aus einem Schiedsspruch oder einer Einigung gegeben hat, so gehört doch die Regelung der Vollstreckung zum Grundbestand der Rechtsvorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit. Die ständige Möglichkeit der Verwendung von Schiedssprüchen als Vollstrek-kungstitel ist ein Faktor, der ihre schnelle, freiwillige Erfüllung bewirkt. Die Vollstreckung ist teilweise in der ZPO, teilweise in der hier erläuterten Verordnung geregelt. § 88 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO erwähnt als Vollstreckungstitel auch Schiedssprüche und schiedsgerichtliche Einigungen. Dort wird von der vorherigen Vollstreckbarkeitserklärung als Vollstreckungsvoraussetzung gesprochen. Das gilt aber gemäß § 27 Abs. 2 uneingeschränkt nur für Schiedssprüche und Einigungen aus solchen Verfahren, denen eine Schiedsgerichtsvereinbarung zugrunde liegt. Beruht das Schiedsverfahren dagegen unmittelbar auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung z. B. auf § 90 ALB/RGW 1968/1975 , bedarf es der Vollstreckbarkeitserklärung nicht (§ 27 Abs. 1); Schiedssprüche und Einigungen aus dieser Verfahrenskategorie sind von vornherein wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar. Auch die Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972 stellt derartige Schiedssprüche hinsichtlich der Vollstreckung den rechtskräftigen Urteilen staatlicher Gerichte gleich. Für die Vollstreckbarkeitserklärung nach § 27 Abs. 1 ist ebenfalls das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig. In der Frage der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und Einigungen (Vergleiche) /16/ paßt sich die Verordnung weitgehend den internationalen Regelungen an. Schiedssprüche und Vergleiche aus Verfahren, die hinsichtlich der Zuständigkeit auf der Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972, auf §90 ALB/RGW 1968/1975 oder ähnlichen Rechtsvorschriften beruhen, werden in der DDR wie Entscheidungen der Gerichte der DDR vollstreckt, d. h. ohne besondere Vollstreckbarkeitserklärung (§ 27 Abs. 1 Satz 2). Dasselbe Ergebnis wird über § 32 erreicht, der auf völkerrechtliche Verträge ver- /16/ Das Hecht der DDR betrachtet diejenigen Schiedssprüche als ausländisch, die nicht auf dem Gebiet der DDK gefällt worden sind. weist, an denen die DDR beteiligt ist. Nach Art. IV Abs. 2 der Moskauer Konvention werden nämlich ausländische Schiedssprüche und Vergleiche in jedem Teilnehmerland wie inländische angesehen, und beide werden einheitlich wie inländische rechtskräftige und daher vollstreckbare Urteile staatlicher Gerichte behandelt. Ausländische Schiedssprüche, die nicht aus Verfahren mit unmittelbar gesetzlich begründeter Zuständigkeit hervorgehen, stehen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit in der DDR den Urteilen ausländischer Gerichte gleich (§ 198 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, daß sie, nachdem sie im Ursprungsland verbindlich und vollstreckbar geworden sind, durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte für vollstreckbar zu erklären sind. Gemäß § 198 Abs. 2 ZPO sind die Bestimmungen über die Vollstreckbarkeitserklärung inländischer Schiedssprüche entsprechend anzuwenden./17/ Auch hier ist auf § 32 hinzuweisen. Die DDR ist Teilnehmer der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 und des Genfer Abkommens über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927/18/ sowie Partner bilateraler Rechtshilfeverträge, die überwiegend auch Fragen der Vollstreckung von Schiedssprüchen regeln. Die sich aus diesen internationalen Regelungen ergebende Rechtslage gleicht der des § 198 ZPO. Damit erweisen sich die neuen Rechtsvorschriften, wie überhaupt das ganze Schiedsgerichtsrecht der DDR, für die Schiedsgerichtsbarkeit und ihre Aktivitäten in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen als außerordentlich günstig und fördernd. /17/ Das heißt, ausländische Schiedssprüche können auch bei Vorliegen der Aufhebungsgründe des § 24 nicht aufgehoben werden; statt dessen müßte die Vollstreckbarkeitserklärung versagt werden. /18/ Wiederanwendung des Abkommens durch die DDR mit Wirkung vom 22. Januar 1958 (vgl. Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 [GBl. I S. 505]); Text bei H. Fellhauer/ H. Strohbach, a. a. O., S. 191. Teilnehmer dieses Abkommens sind: Bahamas, Belgien, BRD, Burma, CSSR, Curagao, Dänemark, DDR, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Großbritannien, Guayana, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, SFR Jugoslawien, Kenia, Luxemburg, Malta, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Österreich, Pakistan, Portugal, SR Rumänien, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Spanien, Surinam, Thailand, Uganda, Zaire. Das Genfer Abkommen von 1927 wird für die Teilnehmerländer der New-Yorker Konvention von 1958 durch diese ersetzt. Fragen und Antworten Kann die Anerkennung von Garantieansprüchen davon abhängig gemacht werden, daß der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Garantiedurchsichten wahrgenommen hat? Die Garantie für verkaufte Waren enthält gemäß § 148 Abs. 1 ZGB die Zusicherung des Verkäufers, daß die Ware den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht und bei sachgemäßem Gebrauch die ihrer Art entsprechende Gebrauchsfähigkeit während der Garantiezeit behält. Mit den Bedienungs-, Be-handlungs- und Gebrauchsvorschriften, die dem Käufer gemäß § 137 Abs. 2 ZGB zu übergeben sind, erhält der Käufer Empfehlungen für die richtige und sinnvolle Nutzung der Ware sowie Pflegehinweise und Gebrauchsvorschriften, die aus Gründen der Betriebssicherheit und der Erhaltung des Gebrauchswerts unbedingt befolgt werden müssen. Sind in Bedienungs-, Behandlungs- und Gebrauchsvorschriften oder auch in Bedingungen für die Zusatzga- rantie bestimmte Durchsichten und Kontrollen festgelegt, die von den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften gefordert werden, dann gehört die Befolgung dieser Festlegungen zum Inhalt der gewährten Garantie und damit zu den Pflichten des Käufers. Die Wahrnehmung der Pflichten zur Durchsicht und Kontrolle, wie sie z. B. bei Pkws und anderen hochwertigen technischen Konsumgütern vorgeschrieben werden können, liegt nicht nur im Interesse des Garantieverpflichteten, sondern auch im Interesse des Käufers und im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse, denn sie dienen der Betriebs- und Verkehrssicherheit, der Verhinderung größerer Mängel, deren Beseitigung bedeutend arbeitsintensiver wäre, und der kurzfristigen und kostenlosen Beseitigung von Mängeln. Treten innerhalb der Garantiezeit Mängel auf, die im ursächlichen Zusammenhang damit stehen, daß die geforderten Durchsichten und Kontrollen unterlassen oder Behandlungsvorschriften mißachtet wurden, verliert der Käufer seine Garantieansprüche aus § 148 ZGB. 5 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 523 (NJ DDR 1976, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 523 (NJ DDR 1976, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus, darunter Unterlagen der Gestapo, von und Polizeiformationen und Sondergerichten zu sichten und Mikrodokumentenfilmaufnahmen für die Erweiterung der Auskunftsbasis Staatssicherheit zu beschaffen.

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