Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 521 (NJ DDR 1976, S. 521); sehen Gesetzlichkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren und ergänzt ggf. die Regeln der Schiedsgerichtsordnungen. Bei Nichtübereinstimmung mit Rechtsvorschriften der Verordnung müssen die Regeln einer Schiedsgerichtsordnung weichen, es sei denn, die Rechtsvorschriften sind dispositiver Natur. Die auf der Grundlage des Einheitlichen Reglements der Schiedsgerichte bei den Handelskammern der RGW-Mitgliedsländer erarbeitete Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR vom 1. Februar 1975 berücksichtigt die Festlegungen der Verordnung, so daß sich aus ihrer beider Anwendung keine besonderen Rechtsprobleme ergeben werden./12/ Das Verfahren bei Ad-hoc-Schiedsgeriehten, die nur für die Verhandlung und Entscheidung eines einzelnen Streitfalls gebildet werden, richtet sich nach der Vereinbarung der Vertrags- und Streitpartner (§ 5 Abs. 2). Haben sie keine speziellen Festlegungen für das Verfahren getroffen, so helfen die Rechtsvorschriften der Verordnung, entsprechend dem Willen der Partner das schiedsgerichtliche Verfahren in Gang zu bringen und durchzuführen. Es ist jedoch auch möglich, in diesen Fällen die Anwendung international üblicher Musterschiedsgerichtsregeln wie die oben erwähnten ECE-Re-geln, ECAFE-Regeln oder die in Vorbereitung befindlichen UNCITRAL-Regeln zu vereinbaren. Bei der Arbitrage ad hoc kann die Anwendung eines „fremden“ Prozeßrechts vereinbart werden. Soll die Entscheidung am Sitz des Schiedsgerichts rechtswirksam sein, so müssen die gewählten Verfahrensregeln mit den Grundzügen der Verordnung übereinstimmen. Das heißt insbesondere, daß den Verfahrensparteien gleiches rechtliches Gehör gewährt wird und daß die Entscheidung mit den maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften im Einklang steht. Unter diesen Voraussetzungen kann es auch in der DDR unter dem Regime der Verordnung eine Arbitrage ad hoc z. B. nach französischer Verfahrensweise geben. Die Verordnung sagt nichts über das der Entscheidung zugrunde zu legende materielle Recht aus. Meist enthalten aber die Schiedsgerichtsordnungen der ständigen Schiedsgerichte und die bekannten Musterschiedsgerichtsregeln für Arbitrage ad hoc entsprechende Hinweise auf die Vertragsabmachungen, auf die Verbindlichkeit von Handelsbräuchen und auf die Anwendung der maßgeblichen Sachnormen. Soweit diese nicht wie in Gestalt der ALB/RGW 1968/1975 als international einheitliche direkte Regelung vorliegen, ist auf kollisionsrechtlichem Wege die anzuwendende Rechtsordnung zu ermitteln. Bei ständigen Schiedsgerichten ist es üblich, hierzu auf das an ihrem Sitz geltende Kollisionsrecht zurückzugreifen. Bei Arbitrage ad hoc ist das zwar vielfach auch so, es ist aber nicht selbstverständlich, da der Sitz der Arbitrage oft zufälligen Charakter trägt und mit der Streitsache selbst keine Verbindung hat Bei Verfahren in der DDR wird jedoch in allen Fällen die erste kollisionsrechtliche Anknüpfungsregel berücksichtigt, d. h. es wird das von den Verfahrensparteien selbst gewählte Recht angewendet/13/ Fehlt eine solche Rechtswahl, so wird nach allgemeiner Übung und nunmehr auch gemäß § 12 Abs. 2 RAG die am Sitz desjenigen Vertragspartners geltende Rechtsordnung angewendet, der die den Vertrag (Vertragstyp) bestimmende (charakterisierende) Leistung zu erbringen hat Hilfsweise wird an den Ort des Vertragsabschlusses angeknüpft. li2/ Text der Schiedsgerichtsordnung vom 1. Februar 1975 in AW 1975, Nr. 8, Beilage Dokumente. Die Ordnung wird erläutert in AW 1975, Nr. 9, 1. Beilage RIA, S. 1 ff. /13/ Vgl. S 12 RAG und die Erläuterungen hierzu ln AW 1976, Nr. 20, 1. Beilage RiA. Schiedsrichter Schiedsrichter sind keine Berufsrichter, sondern Rechtsund Wirtschaftsexperten der verschiedensten Bereiche der Außenwirtschaft. Sie üben die Schiedsrichtertätigkeit nebenbei und von Fall zu Fall aus, sobald sie von den Vertrags- und Streitpartnem für die Verhandlung und Entscheidung einer konkreten Streitsache benannt worden sind. Ständige Schiedsgerichte führen eine Liste solcher Experten, nach der die Schiedsrichter ausgewählt werden. Die Schiedsgerichtsordnungen der ständigen Schiedsgerichte und auch die Musterschiedsgerichtsregeln für Arbitrage ad hoc sehen eine bestimmte Art und Weise der Wahl der Schiedsrichter und der Bildung des jeweiligen Schiedsausschusses vor. Fehlt es im Einzelfall an solchen Regeln und haben auch die Verfahrensparteien in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung hierüber nichts gesagt, legen die §§ 6 bis 8 alle für die erfolgreiche Ingangsetzung eines Schiedsverfahrens erforderlichen Schritte fest. Im Regelfall besteht ein Schiedsausschuß das ist das Schiedsgericht im verfahrensrechtlichen Sinne aus drei Mitgliedern. Jeder Streitpartner benennt eines der Mitglieder, und diese beiden zusammen wählen das dritte Mitglied, das die Funktion des Vorsitzenden Schiedsrichters ausübt (§ 6 Abs. 2). Der Vorsitzende hat keine Sonderrechte gegenüber den anderen Mitgliedern (Beisitzern); es wird gemeinsam oder auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips entschieden./14/ Möglich ist auch die Entscheidung durch einen von den Streitpartnem gewählten oder auf ihren Antrag von dritter Seite (z. B. vom Präsidenten der Kammer für Außenhandel der DDR) benannten Einzelschiedsrichter. Ein Schiedsrichter kann wie ein Richter abgelehnt werden, wenn Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber der Streitsache und den daran Beteiligten bestehen (§7). Einleitung des Verfahrens Das Verfahren wird durch eine Klage eingeleitet. Als Besonderheit ist hervorzuheben, daß bei Einsendung der Klageschrift durch die Post das im Stempel des Aufgabepostamts angegebene Datum als Zeitpunkt der Erhebung der Klage (Beginn der Hemmung der Verjährungsfrist) gilt (§ 11 Abs. 3). Die Dauer des Postwegs wird damit in die Verfahrensdauer eingerechnet. Diese Neuerung liegt angesichts der international recht kurzen Verjährungsfristen im Interesse der Wirtschaftsorganisationen und dient der Rechtssicherheit. Bei der Arbitrage ad hoc geht diese neue Regelung den an der Schiedsgerichtsbarkeit Interessierten noch einen Schritt entgegen. So genügt es zur Wahrung der Frist, anstatt der Klageschrift eine Mitteilung (notifi-cation) an die Gegenseite zu senden, in der die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten, eine kurze Begründung hierfür und der vom Kläger benannte Schiedsrichter bekanntgegeben werden (§ 11 Abs. 2). Diese Mitteilung kann per Telex oder Telegramm erfolgen. Sie muß, um die Anhängigkeit der Streitsache zu bewirken, innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch eine normale Klageschrift ergänzt werden. Für die Wahrung dieser Frist gilt ebenfalls der im Stempel des Aufgabepostamts angegebene Zeitpunkt. Verfahrensvorschriften im engeren Sinne sind auch die /liI Andere Rechtsordnungen räumen dem dritten Schiedsrichter die Funktion eines Einzelschiedsrichters ein, wenn sich die beiden beisitzenden Schiedsrichter nicht über die Entscheidung einigen können (Umpire-System des englischen Rechts), oder sie teilen gewissermaßen und unterscheiden Funktionen und Stimme des dritten Schiedsrichters von denen der Beisitzer (z. B. französisches Recht). Nicht außergewöhnlich ist es, den dritten Schiedsrichter unmittelbar durch die Streitpartner wählen zu lassen. 521;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 521 (NJ DDR 1976, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 521 (NJ DDR 1976, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und feindlich negative Kräfte nachhaltig zu disziplinieren. Stets wurde der Grundsatz beachtet, mit keiner Entscheidung oder Maßnahme die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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