Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 520 (NJ DDR 1976, S. 520); gegangene oder sich möglicherweise künftig ergebende Streitigkeiten anerkannt (§ 2 Satz 1). Bewußt wurde in § 2 der Begriff „Wirtschaftsverkehr“ verwendet. Es ging darum, die Schiedsgerichtsbarkeit einengende Auseinandersetzungen um Begriffe wie „Handelssachen“, „Handelsgeschäfte“ oder gar „internationale Handelssachen“ bzw. „internationale Handelsstreitigkeiten“ zu vermeiden. Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit in der DDR ausschließlich in den Außenwirtschaftsbeziehungen eine Rolle spielt, wurde auf die tatbestandsmäßige Fixierung der Internationalität der Beziehung, aus der sich die Streitigkeit ergibt, verzichtet. Auch das geschah zur größtmöglichen Ausnutzung der Schiedsgerichtsbarkeit z. B. auch bei Streitigkeiten zwischen internationalen Wirtschaftsorganisationen mit Sitz in der DDR auf der einen Seite und DDR-Betrie-ben auf der anderen Seite. Dabei erweitert die Verordnung nicht den Zuständig-keits- und Aufgabenbereich der Schiedsgerichte gegenüber der früheren Rechtslage. Sie schafft aber einen leichteren Zugang zu den Schiedsgerichten, falls das Bedürfnis und die rechtliche Möglichkeit für einen solchen Zugang vorhanden sind. Was die rechtliche Möglichkeit betrifft, so bestimmt § 2 Satz 2, daß ein Schiedsgerichtsverfahren unzulässig ist, wenn durch Rechtsvorschriften eine andere Art der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Wirtschaftsverkehr vorgesehen ist. Damit sind alle Wirtschaftsstreitigkeiten, die auf der Grundlage der SVG-VO der Verhandlung und Entscheidung durch das Staatliche Vertragsgericht unterliegen, von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen./ll/ Die §§ 18 und 19 regeln die Beendigung des Verfahrens durch Schiedsspruch, Einigung oder Einstellungsbeschluß. Daraus ergibt sich, daß nur solche Streitigkeiten schiedsfähig sind, die einer Entscheidung oder Einigung durch die Verfahrensparteien zugänglich sind. Streitfragen, die nicht Gegenstand einer Einigung sein können, die also nicht der Disposition der Verfahrensparteien unterliegen, sind auch nicht schiedsfähig. Das betrifft z. B. Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder bestimmte Grundstücksstreitigkeiten. Daß für eine Streitsache ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, schließt deren Schiedsfähigkeit nicht aus. Eine solche Festlegung des Gerichtsstands bezieht sich nur auf den Fall, daß überhaupt Gerichte über die Sache entscheiden sollen. Ist statt dessen der schiedsgerichtliche Weg in Rechtsvorschriften vorgesehen oder von den Verfahrensparteien im Rahmen des § 2 vereinbart, bleiben die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 20 ff. ZPO, insbesondere § 22 ZPO, außer Betracht. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß für alle Streitsachen aus dem Wirtschaftsverkehr, über die die Partner selbst verfügen (disponieren) können, der Weg zur schiedsgerichtlichen Entscheidung offen ist, sofern nicht nationale oder internationale Rechtsvorschriften eine andere Art der Entscheidung bestimmen. Damit deckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung weitgehend mit dem der Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972, wenn auch die Bestimmung und Eingrenzung dieses Bereichs auf eine andere Weise erfolgt. Schiedsgerichtsvereinbarung Die Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsrichter muß bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. So erfordert die Sicherheit im Rechtsverkehr grundsätzlich fllf Zu diesen Wirtschaftsstreitigkeiten gehören z. B. das Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS) und das Warschauer Luftfahrtabkommen. die Einhaltung der Schriftform (§ 3). Allerdings genügt es, die Vereinbarung als sog. Schieds- oder Arbitrageklausel in den Text Allgemeiner Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen aufzunehmen, die zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Die Partner können auch wegen eines bereits entstandenen Streits schriftlich einen Schiedsvertrag abschließen oder aber entsprechende Erklärungen zu Protokoll der Schiedsrichter abgeben. Übertriebene Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform werden nicht gestellt. Nach § 3 Abs. 2 werden alle Formfehler durch Erklärungen des Verklagten zur Hauptsache geheilt. Wirkungen der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit Für die Wirkungen der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ist deren Rechtsgrundlage maßgebend. Beruht diese Zuständigkeit unmittelbar auf dem Gesetz, ist also den Streitpartnem verbindlich vorgeschrieben, daß sie die von ihnen selbst nicht zu lösenden Streitfragen einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben (z. B. § 90 ALB/RGW 1968/1975), so ist der Gerichtsweg für die Verhandlung und Entscheidung derselben Sache ausgeschlossen. Die Gerichte haben das von Amts wegen zu beachten; die Verfahrensparteien brauchen die Unzuständigkeit nicht einzuwenden. Eine Einlassung in das gerichtliche Verfahren ist nicht möglich. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht zugunsten eines Gerichts ausschließen. Beruht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts dagegen auf einer Schiedsgerichtsvereinbarung, dann ist es Sache des vor einem Gericht Verklagten, die Einrede der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu erheben. Eine bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einrede schließt den Gerichtsweg aus. In diesem Fall kann der Verklagte ausdrücklich oder stillschweigend auf die Einrede verzichten und damit die Zuständigkeit des Gerichts herbeiführen (§ 4). Ungeachtet dieser strengen Zuständigkeitsregeln steht es den Partnern eines Schiedsverfahrens jederzeit frei, sich wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung oder der Durchführung einer Beweissicherung an ein Gericht zu wenden. Anträge dieser Art und deren Verhandlung heben die durch Gesetz oder durch Vereinbarung begründete Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht auf (§ 4 Abs. 2). Mit der Einleitung eines Schiedsverfahrens tritt gemäß § 327 Abs. 2 Buchst, a GIW die Hemmung der Verjährungsfrist ein. Ergeht keine Entscheidung zur Sache, wird das Verfahren z. B. wegen Rücknahme des Antrags durch Beschluß eingestellt, so ist der Ablauf der Verjährungsfrist um weitere 6 Monate gehemmt (§ 327 Abs. 3 GIW). In dieser Zeit kann der Gläubiger erneut Klage erheben. Im Falle einer Sachentscheidung (Schiedsspruch, Einigung) endet die Hemmung der Verjährung mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Entscheidung. Gleichzeitig beginnt zu diesem Zeitpunkt die zehnjährige Voll-streckungsverjährung gemäß § 330 GIW. Anzuwendendes Verfahren Die Verordnung trägt der weitverbreiteten Tätigkeit ständiger Schiedsgerichte, wie z. B. des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR, auch insofern Rechnung, als in § 5 Abs. 1 ausdrücklich festgelegt wird, daß das Verfahren durch die Schiedsgerichtsordnungen dieser Schiedsgerichte bestimmt wird. Die Verordnung steht gewissermaßen hinter diesen Schiedsgerichtsordnungen, gibt ihnen ein rechtliches Fundament, setzt Eckpunkte für die Gewährleistung der sozialisti- 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 520 (NJ DDR 1976, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 520 (NJ DDR 1976, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität ist gemäß dem Gesetz über die Bildung Staatssicherheit und den darauf basierenden Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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