Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 519 (NJ DDR 1976, S. 519); Die Moskauer Konvention erweitert die ausschließliche Zuständigkeit der bei den Handelskammern bestehenden Schiedsgerichte über den durch §§ 90, 91 ALB/RGW 1968 gegebenen Rahmen hinaus für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der RGW-Mit-gliedsländer. Sie enthält darüber hinaus wesentliche Bestimmungen für das Regime der Schiedssprüche und schiedsgerichtlichen Vergleiche./3/ Ergänzt werden diese international einheitlichen Regelungen durch eine Vereinheitlichung der Schiedsgerichtsordnungen der erwähnten Schiedsgerichte, die im vergangenen Jahr ihren Abschluß gefunden hat./4/ Außerhalb des RGW-Bereichs aber von vielen RGW-Mitgliedsländem, insbesondere von der UdSSR, aktiv gefördert hat diese Entwicklung zu zwei Konventionen geführt, denen auch die DDR beigetreten ist. Es handelt sich dabei um die (New Yorker) UNO-Konven-tion über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 und um die Europäische Konvention über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 196175/ Ergänzt wurde die letzte Konvention durch die Schiedsgerichtsregeln der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Regeln) vom 20. Januar 1966. Sie sind gegenwärtig Gegenstand der Überarbeitung, der Zusammenführung mit anderen Regeln, z. B. den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Wirtschaftskommission für Asien und den Fernen Osten (ECAFE-Regeln 1966)/6/, und der Neufassung durch die UNO-Kommission für Internationales Handelsrecht in Gestalt von UNCITRAL-Schiedsgerichtsre-geln./7/ Für die Außenhandelsbetriebe der DDR sind diese verschiedenen Regeln von erheblicher praktischer Bedeutung. Die rasche Entwicklung des Schiedsgerichtsrechts insbesondere im Bereich des RGW ließ die Kluft zwischen den Anforderungen an die rechtliche Regelung und dem Stand der in der DDR geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 1025 ff. ZPO alt ) immer deutlicher werden. Deshalb war eine Anpassung dieses Teils des DDR-Rechts an den international erreichten Entwicklungsstand notwendig. Das ist aber nur die eine Seite. der Mitgliedsländer des RGW, ln: Dokumente RGW, Berlin 1971, S. 119 f. /3/ Vgl. M. Kemper/H. Wagner/H. Strohbach, Die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW 1968 ln der Spruchpraxis sozialistischer Außenhandelsschiedsgerichte, Kommentar, Berlin 1975, S. 386 ff.; H. Strohbach, „Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben“, Sozialistische Außenwirtschaft, Beilage Recht ln der Außenwirtschaft (RiA) 1972, Heft 7, S. 1 ff. /41 Einheitliches Reglement für Schiedsgerichte bei den Handelskammern der RGW-Mitgliedsländer einschließlich Ordnung über Schiedsgerichtsgebühren, Auslagen und Parteikosten, Außenwirtschaft (AW) 1974, Nr. 38. Diese Dokumentation wird erläutert in AW 1975, Nr. 9, 1. Beilage RiA. /5/ Beide Konventionen sind für die DDR am 21. Mai 1975 in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachungen über den Beitritt zu den Konventionen vom 3. Juni 1976 [GBl. H S. 219 und S. 213]). Teilnehmer der New-Yorker Konvention von 1958 sind: Ägypten, Australien, Belgien, Belorussische SSR, Benin, Botswana, BRD, VR Bulgarien, Chile, CSSR, Dänemark, DDR, Ekuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Großbritannien, Indien, Israel, Italien, Japan, Kampuchea, Kuba, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Österreich, Philippinen, VR Polen, SR Rumänien, Schweden, Schweiz, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, UdSSR, Ukrainische SSR, Ungarische VR, USA, Vatikanstadt, Zentralafrikanische Republik. Teilnehmer der Europäischen Konvention von 1961 sind: Belorussische SSR, BRD, VR Bulgarien, CSSR, Dänemark, DDR, Frankreich, Italien, SFR Jugoslawien, Kuba, Obervolta, Österreich, VR Polen, SR Rumänien, UdSSR, Ukrainische SSR, Ungarische VR. /6/ Der Text der ECE-Regeln und der ECAFE-Regeln ist veröffentlicht bei H. Fellhauer/H. Strohbach, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Handbuch, Berlin 1969, S. 564 ff. und S. 575 ff. m Vgl. dazu H. Strohbach, „VHI. UNCITRAL-Tagung in Genf“, AW 1975, Nr. 40, 7. Beilage RiA. Auch in der DDR selbst zeigten sich auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit in den letzten zwanzig Jahren Veränderungen und Entwicklungen, die gesetzgeberische Konsequenzen verlangten. So stellt sich die Neuregelung des Schiedsgerichtsrechts der DDR durchaus nicht nur als Reaktion auf das internationale Voranschreiten auf diesem Gebiet dar, sondern ist gleichermaßen Ausdruck des in der DDR erreichten höheren Entwicklungsstandes, der auf verschiedene Weise das auf diesem Gebiet international Erreichte maßgeblich mitbestimmt hat. Mit dem Erlaß der neuen ZPO vom 19. Juni 1975 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für eine den gegenwärtigen und auch den künftigen Bedingungen entsprechende Neuregelung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit geschaffen. Dies geschah durch die VO über das schiedsgerichtliche Verfahren vom 18. Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 8)78/ Die neue Verordnung folgt konzeptionell weitgehend den im Rahmen des RGW erarbeiteten Rechtsvorschriften und Regeln für die Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit. Sie berücksichtigt die bereits genannten internationalen Konventionen und hat insbesondere die mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR/9/ gesammelten Erfahrungen zur Grundlage. In § 32 wird bestimmt, daß die Normen dieser Verordnung nicht anzuwenden sind, wenn völkerrechtliche Verträge, an denen die DDR beteiligt ist, etwas anderes vorsehen. Das betrifft die Moskauer Konvention vom 26. Mai 1972, die §§ 90, 91 ALB/RGW 1968/1975 und die anderen internationalen Konventionen auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit. Da die genannten internationalen Regelungen dieses Gebiet aber nicht vollständig erfassen, bleibt genügend Raum für die Anwendung der Verordnung auf dort nicht oder nicht ausreichend geregelte Fragen. Dabei nimmt die Verordnung gegenüber den Regelungen im Bereich der Wirtschaftszusammenarbeit der RGW-Mitgliedsländer die Stellung einer Ergänzungsregelung ein, deren Auslegung und Anwendung auf Schiedsverfahren, die den ALB/RGW oder der Moskauer Konvention unterliegen, durch eben diese internationalen Regelungen bestimmt werden (Subsidiärsta-tut)./10/ Schiedsgerichtsfähigkeit Die Hauptaufgabe der rechtlichen Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit besteht darin, die Existenz einer solchen Art der Streitentscheidung verbindlich festzustellen, den Kreis der schiedsfähigen Streitigkeiten festzulegen und bestimmte Grundanforderungen an das schiedsgerichtliche Verfahren und die Entscheidungen der Schiedsrichter zu fixieren. Die Verordnung räumt der Schiedsgerichtsbarkeit ein weites Betätigungsfeld ein. Zunächst wird die Schiedsgerichtsfähigkeit (Arbitrabilität) für alle die Streitigkeiten akzeptiert, für die Rechtsvorschriften (z. B. § 90 ALB/RGW 1968/1975) ausdrücklich und für die Streitpartner verbindlich diesen Weg der Streitbeilegung vorsehen (§ 1 Satz 2). Daneben werden Schiedsgerichtsvereinbarungen über aus dem Wirtschaftsverkehr hervor- /8/ Alle im folgenden angeführten Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf diese Verordnung. /9/ Vgl. dazu H. StrohbaCh, „Die Kammer für Außenhandel und ihr Schiedsgericht“, Sozialistische Außenwirtschaft, Beilage RiA 1972, Heft 11, S. 1 ££. /10/ Vgl. das Verhältnis zwischen den ALB/RGW 1968/1975 und dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) als Subsidiärstatut, vermittelt durch die Kollisionsnorm des § 110 ALB. Vgl. dazu auch H. Rudolph/D. Zahn, „Neue rechtliche Regelung für internationale Wirtschaftsverträge“, NJ 1976 S. 189 f. 519;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 519 (NJ DDR 1976, S. 519) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 519 (NJ DDR 1976, S. 519)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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